von Erich Kassing  

JÖLLENBECK - EIN BEITRAG ZUR GESCHICHTE EINES BEZIRKS DER STADT BIELEFELD IN WESTFALEN

Jöllenbeck > Herrschaft > Aufhebung der Eigenbehörigkeit

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AUFHEBUNG DER EIGENBEHÖRIGKEIT

In einem Dekret vom 23. Januar 1808 erließ Jerome, König von West- falen, Bestimmungen über die Abschaffung der Eigenbehörigkeit. Die dazu folgenden Einzelgesetze trieben die Bauernbefreiung aber nur schleppend voran.

Napoleons Bruder Jérôme Bonaparte, König von Westfalen (1807-1815)Das Königreich Westfalen wurde nach dem Frieden von Tilsit (1807) von Napoléon Bonaparte für seinen Bruder Jérôme aus dem ehemaligen Herzogtum Braunschweig, Kurhessen und den ehemaligen hannoverschen und preußischen Gebietsteilen geschaffen. Napoleon setzte seinen jüngsten Bruder als König ein.

Das Königreich Westfalen sollte ein Musterstaat im Herrschaftsbereich Napoleons werden! Jérôme brachte die für dieses Ziel erforderlichen Fähigkeiten mit. Gemäß dem napoleonischen Grundsatz, daß zwar alle persönlichen, nicht aber alle politischen Freiheiten zu gewähren sind, führte er den "Code Napoléon" ein, was die Schaffung eines fortschrittlichen Gerichtswesens, die Abschaffung der Patrimonialgerichte und die Aufhebung der Leibeigenschaft sowie die Gewerbefreiheit mit sich brachte!

Jöllenbeck lag im französisch besetzten Königreich Westfalen. Im Zu- ge der territorialen Umgestaltung hatte man die Grafschaft Ravensberg in zwei Teile geschnitten. Der Johannisbach im Nachbardorf Schilde- sche bildete die Grenze zwischen dem Königreich Westfalen und dem Kaiserreich Frankreich.

Einige Jöllenbecker Höfe konnten die Belastung bar zahlen; andere belastete der Zins noch Jahrzehnte. Geschwächt oder gar runiert wurde deswegen aber in Jöllenbeck keine der Stätten.

Die Jöllenbecker Bauern erhielten vorerst noch nicht das volle Verfü- gungsrecht über ihren Hof. Mit dem grundherrlichen Obereigentum blieben auch die Dienste und Abgaben erhalten. Aus vielerlei Gründen konnte an eine Aufhebung der bäuerlichen Lasten noch nicht gedacht werden. Zwar wurde die persönliche Bindung des Bauern entschädi- gungslos aufgehoben, die Reallasten jedoch nur gegen Zahlung des zwanzig- bis fünfundzwanzigfachen Betrages einer Jahresbelastung für ablösbar erklärt.

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QUELLEN:

Reinhard Vogelsang: Geschichte der Stadt Bielefeld, Bd. 1, Von den Anfängen bis zur Mitte des 19. Jahr- hunderts, Bielefeld 1989.

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