Bundesministerium f�r
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Stubenring 1
1010 W I E N

Arbeiterkammerwahlsache:

Anfechtungswerber/innen:

  1. Wahlwerbende Gruppe Wahlvorschlag "Liste Gemeinsam Zajedno / Birlikte Alternative und Gr�ne Gewerkschafterinnen / UG", vertreten durch den Zu stellbevollm�chtigten Mario Lechner, Wellenau 7, 6900 Bregenz und

  2. Aydemir Haydar, t�rkischer Staatsb�rger, Webergasse 28, 6973 H�chst,

  3. Aydemir H�sniye, t�rkischer Staatsb�rger, Webergasse 28, 6973 H�chst,

  4. Demir Sadettin, t�rkischer Staatsb�rger, Unterdorf 361, 6870 Bezau,

  5. Yilmaz Firat, t�rkischer Staatsb�rger, Gmeind 56, 6934 Sulzberg

  6. �zmen Rifat , t�rkischer Staatsb�rger, Bahngasse 27, 6858 Schwarzach

alle vertreten durch

Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt, Wolfeggstra�e 1, 6900 Bregenz

Gem�� � 8 Abs. 1 RAO erfolgt Berufung auf die erteilte Vollmacht

Belangte Beh�rde: Hauptwahlkommission der Arbeiterkammer Vorarlberg

wegen: Anfechtung der Arbeiterkammerwahl Vorarlberg 1999 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens

A N F E C H T U N G

des Wahlverfahrens zur Vorarlberger Arbeiterkammer

Bregenz, am 5.5.1999-L�/lechma\anf1 1-fach

In umseits bezeichneter Arbeiterkammerwahlsache fechten die oben genannten Anfechtungswerber/innen (im folgenden wird jeweils die Kurzform verwendet) die G�ltigkeit der Arbeiterkammerwahl Vorarlberg 1999 nach � 42 Abs 1 Arbeiterkammergesetz 1992 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an und beantragen, diese Wahl wegen Verst��en gegen zwingendes Recht der Europ�ischen Gemeinschaft f�r ung�ltig zu erkl�ren und auszusprechen, da� die angefochtene Wahl zur Arbeiterkammer Vorarlberg zu wiederholen ist.

1. Zur Rechtzeitigkeit der Anfechtung

Der Hauptwahlkommiss�r der Arbeiterkammerwahl Vorarlberg 1999, Dr. Bernhard Wiederin, hat dem Zustellungsbevollm�chtigten der Erstanfechtungswerberin, Mario Lechner, auf Briefpapier der Arbeiterkammer - nicht eingeschrieben - das Ergebnis der Arbeiterkammerwahl Vorarlberg 1999 mit Schreiben vom 27.4.1999 bekanntgegeben.

Mit heutigem Tag steht sohin die 14-t�gige Frist zur Anfechtung dieser Wahl gem�� � 42 Abs 1 Arbeiterkammergesetz 1992 noch offen.

Die amtliche Ver�ffentlichung des Wahlergebnisses erfolgte in der Wiener Zeitung vom 5.5.1999, Seite 29, soda� auch eine amtliche Kundmachung vorliegt, die innerhalb der letzten vierzehn Tage liegt. Auch diesbez�glich erfolgt die Wahlanfechtung innerhalb der vierzehn Tage des � 42 Arbeiterkammergesetz 1992.

2. Sachverhalt

An der Wahl zur Vorarlberger Arbeiterkammer 1999 hat neben anderen die wahlwerbende Gruppe "Gemeinsam Zajedno / Birlikte Alternative und Gr�ne GewerkschafterInnen / UG (Gemeinsam)" kandidiert. Zustellbevollm�chtigter dieser Liste ist Mario Lechner.

Die von der Erstanfechtungswerberin eingereichte Liste umfa�te insgesamt 26 Kandidaten und Kandidatinnen, bestehend aus �sterreichern mit �sterreichischen Vorfahren, �sterreichern mit Vorfahren ausl�ndischer Staatsb�rgerschaft, eingeb�rgerten �sterreichern und f�nf t�rkischen Arbeitnehmern, n�mlich den Zweit- bis Sechstanfechtungswerbern, die allein die t�rkische Staatsb�rgerschaft besitzen, aber jeweils im Besitz von Befreiungsscheinen nach � 4 c AuslBG, also assoziationsintegriert im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 sind.

Schon im Vorfeld der Arbeiterkammerwahl ist es zu Diskussionen �ber das passive Wahlrecht der Anfechtungswerber gekommen. Die Tagespresse hat berichtet, da� Kenner des Gemeinschaftsrechts vom passiven Wahlrecht assoziationsintegrierter t�rkischer Arbeitnehmer zur Arbeiterkammerwahl ausgingen.

Aktenkundig ist eine Stellungnahme des Bundeskanzleramts-Verfassungsdienst vom 19. November 1998, GZ 600.058/3-V/4/98, an die Bundesministerin f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales (im folgenden nur: "Stellungnahme"), nach der EG-B�rger zweifellos passives Wahlrecht genie�en, wenn sie im Kammersprengel als Arbeitnehmer erwerbst�tig sind, und in der der Verfassungsdienst auch keine ernsthaften Zweifel �u�ert, da� diese Rechtsstellung der EG-B�rger auch auf assoziationsintegrierte t�rkische Arbeitnhmer �bertragbar sei.

Am 08.02.1999 hat die Hauptwahlkommission der Arbeiterkammer Vorarlberg gegen die Stimme ihres Vorsitzenden entschieden, da� die Zweit- bis Sechstanfechtungswerber vom passiven Wahlrecht zur Arbeiterkammer ausgeschlossen seien, und hat diese f�nf Bewerber/innen vom Wahlvorschlag der Erstanfechtungswerberin gestrichen.

Der Hauptwahlkommiss�r, Bezirkshauptmann Dr. Bernhard Wiederin, hat das passive Wahlrecht der Anfechtungswerber aus dem EG- und Assoziationsrecht abgeleitet, w�hrend der Arbeiterkammerpr�sident den gegenteiligen Standpunkt der politischen Mitglieder der Hauptwahlkommission mit folgender richtungweisender Begr�ndung zusammenfa�t (Vorarlberger Nachrichten vom 9.2.1999):

AK-Pr�sident Josef Fink warnte vor "einer unn�tigen Auseinandersetzung, die den Ausl�ndern schadet". Das "vorgeschobene Argument" der Gr�nen, da� mit der Kandidatur die Integration der Ausl�nder beschleunigt werde, bewirke das Gegenteil. Damit w�rden die Gr�nden "Ausl�nderfindlichkeit provozieren", und Polarisierung schade allen. "Wenn Gef�hle und Haltungen der Einheimischen nicht ber�cksichtigt wwerden, wird die Ausl�nderfeindlichkeit massiv verst�rkt".

Aus dem Mitteilung der Hauptwahlkommission vom 27.4.1999 und der amtlichen Kundmachung vom 5.5.1999 ergibt sich folgendes Wahlergebnis der Arbeiterkammerwahl 1999:

Vorarlberger Arbeiter- und Angestelltenbund (�AAB): 27.272 Stimmen, 43 Mandate

FSG - Walter Gelbmann - mit euch ins n�chste Jahrtausend: 7.323 Stimmen, 11 Mandate

Freiheitliche und parteifreie Arbeitnehmer Vorarlberg - FP�: 5.788 Stimmen, 9 Mandate

Gemeinsam Zajedno / Birlikte Alternative und Gr�ne GewerkschafterInnen / UG (Gemeinsam): 1.535 Stimmen, 2 Mandate

Gewerkschaftlicher Linksblock: 268 Stimmen, 0 Mandate

NBZ - Neue Bewegung f�r die Zukunft 3.258 Stimmen, 5 Mandate

Wahlberechtigte: 102.384

abgegebene Stimmen: 46.477

davon ung�ltig: 1.033

daher g�ltig: 45.444

Die G�ltigkeit der Arbeiterkammerwahl Vorarlberg 1999 wird wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens infolge ungerechtfertigten Ausschlusses der Zweit- bis Sechsanfechtungswerber vom passiven Wahlrecht angefochten.

3. Zur Legitimation der Zweit- bis Sechstantragsteller

Nach � 42 AKG kann die G�ltigkeit einer Wahl von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe beim Bundesminister f�r Arbeit und Soziales angefochten werden. Die Anfechtungslegitimation der Erstanfechtungswerberin kann daher nicht fraglich sein.

Andererseits ist offenkundig, da� die Diskriminierung auch oder gerade in den Personen und Rechten der Zweit- bis Sechstbeschwerdef�hrer erfolgt ist. Auch die indirekte Diskriminierung der in der Lage der Zweit- bis Sechstanfechtungswerber befindlichen Kollegen (assoziationsintegrierte t�rkische Arbeitnehmer, auch Befreiungsscheininhaber allgemein), die keinen Kandidaten mit gleicher Interessenlage wie ihre eigene als Arbeiterkammerrat w�hlen k�nnen, liegt in deren Gleichbehandlungsanspruch begr�ndet.

Im Recht der Europ�ischen Gemeinschaft ist f�r jeden Rechtsanspruch ein Rechtszug zu einem Gericht gew�hrleistet. Andernfalls w�rde Art. 234 EG (ex 177 EGV) ins Leere laufen. Es gilt also der Grundsatz "ubi jus, ibi remedium", oder anders formuliert, aus dem materiellen Rechtsanspruch ergibt sich ein Rechtsanspruch auf verfahrensm��ige Durchsetzung bis hin zu einem in der Sache entscheidungsbefugten Gericht.

Der Verfassungsgerichtshof hat erst dieser Tage in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 1999, B 1625/98-32, ausdr�cklich bejaht, da� das Gemeinschaftsrecht Rechtswege er�ffnet, wo es einen Anspruch gew�hrleistet und ein Rechtsweg an sich ohnehin bereits besteht, weil es

irgend ein wirksames (aufsteigendes) Rechtmittel an eine unabh�ngige Stelle geben mu�. (Seite 11)

Demnach ist davon auszugehen, da� den Zweit- bis Sechsanfechtungswerbern als Arbeitnehmern, die aus Gemeinschaftsrecht einen Rechtsanspruch auf passives Wahlrecht ableiten k�nnen, auch der Rechtsweg offen steht, um diesen Rechtsanspruch im Instanzenweg und schlie�lich jedenfalls bei einem Gericht durchzusetzen.

4. Anfechtungsgr�nde

� 42 Arbeiterkammergesetz bestimmt:

(1) Die G�ltigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Walvorschl�ge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister f�r Arbeit und Soziales angefochten werden kann. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflu�t werden konnte.

(2) Gibt der Bundesminister f�r Arbeit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, da� die f�r eine ordnungsgem��e Durchf�hrung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden k�nnen, es sei denn, da� der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gem�� Art 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Unstreitig ist, da� die Zweit- bis Sechstanfechtungswerber die Voraussetzungen des �sterreichischen Gesetzesparagraphen f�r das passive Wahlrecht zur Arbeiterkammer nicht erf�llen, weil dieses ausdr�cklich auf die W�hlbarkeit zum Nationalrat abstellt, die allein �sterreichischen Staatsb�rgern gew�hrleistet sein kann.

Zu pr�fen ist im folgenden aber, ob Normen des Gemeinschaftsrechts oder des Assoziationsrechts eine eigenst�ndige Grundlage f�r das passive Wahlrecht der Zweit- bis Sechstanfechtungswerber bilden k�nnen.

In diesem Zusammenhang stellt sich damit das Problem der unmittelbaren Anwendbarkeit von EG- und Assoziationsrecht, also die Frage, ob dieses zum �sterreichisches Recht hinzutritt. Ein Problem der Verdr�ngungswirkung kann sich schon deshalb nicht ergeben, weil der Text des Arbeiterkammergesetzes Arbeitnehmer mit EU-Staatsb�rgerschaft und assoziationintegrierte t�rkische Arbeitnehmer von der Wahl nicht ausdr�cklich ausschlie�t.

V�llig klar ist, da� EG-Wanderarbeitnehmer bei Arbeiterkammerwahlen passiv wahlberechtigt sind. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Verfassungsdiensts ebenso zweifelsfrei wie aus der dort erw�hnten Korrespondenz zwischen der Republik �sterreich und der Europ�ischen Kommission und aus der f�r alle Mitgliedstaaten verbindlichen Auslegung des Art. 8 der Verordnung 1612/68 (EWG) des Rates in den beiden Urteilen des Europ�ischen Gerichtshofs vom 04. Juli 1991, Rs C-213/90, ASTI und vom 18. Mai 1994, Rs C-118/92, Kommission / Luxemburg ("ASTI II") zweifelsfrei.

Wie offensichtlich das passive Arbeiterkammerwahlrecht f�r EG-Wanderarbeitnehmer garantiert ist, ergibt sich aus dem Verfahren Kommission / Luxemburg, ASTI II, in dem Luxemburg nicht einmal den Versuch einer Rechtfertigung f�r seinen Gemeinschaftsrechtsversto� gemacht, sondern vor dem Europ�ischen Gerichtshof uneingeschr�nkt submittiert hat.

Fraglich ist allein, ob die Urteile ASTI I und ASTI II uneingeschr�nkt auf assoziationsintegrierte t�rkische Arbeitnehmer �bertragbar sind. (Die Frage, ob sie allenfalls auch auf noch nicht assoziationsintegrierte, aber dem regul�ren Arbeitsmarkt angeh�rige t�rkische Arbeitnehmer anwendbar sind, wie dies Feik a.a.O. annimmt, stellt sich angesichts des bei allen Einspruchswerbern vorhandenen Befreiungsscheines nach � 4 c AuslBG nicht).

Die Stellungnahme des Verfassungsdiensts lie� eine Bejahung des passiven Arbeiterkammerwahlrechts assoziationsintegrierter t�rkischer Arbeitnehmer erkennen, lie� aber einen Restzweifel offen und stellt eine Vorlage an den Europ�ischen Gerichtshof zur Diskussion.

Nicht behandelt wurde in der Stellungnahme des Verfassungsdiensts das Urteil Gaygusuz des Europ�ischen Gerichtshofs f�r Menschenrechte vom 6. September 1996, 36/1995/545/631, das massiv f�r das passive Arbeiterkammerwahlrecht aller beitragspflichtigen Arbeitnehmer spricht. Nicht erw�hnt wurde darin auch Art. 28 der European Convention on the legal status of migrant workers vom 24.11.1977, der das Recht der Wanderarbeitnehmer garantiert, sich gleich wie Staatsb�rger des Arbeitgeberstaats zu organisieren und insofern diskriminierungsfrei behandelt zu werden.

Nicht ber�cksichtigen konnte der Verfassungsdienst sp�tere Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs, die auch die Restzweifel des Verfassungsdiensts am passiven Wahlrecht der Anfechtungswerber (die diese nicht haben) beseitigt h�tte.

Vorerst erscheint es hilfreich, auf die Grundlagen zur�ckzuf�hren.

Die Arbeitnehmerfreiz�gigkeit ist in Art. 48 ff EG-V grundgelegt.

Von der Arbeitnehmerfreiz�gigkeit ausgenommen sind allein Personen, die im Kernbereich der �ffentlichen Verwaltung t�tig sind. Bei Heranziehung der st�ndigen Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, da� Kammerr�te keine hoheitlichen Aufgaben im Kernbereich der Verwaltung haben und vor allem nicht nach Art. 48 Abs. 4 EG-V als Besch�ftigte der �ffentlichen Verwaltung anzusehen sind. Daran l��t auch die Stellungnahme des Bundeskanzleramts keinen Zweifel.

Die Durchf�hrung der Arbeitnehmerfreiz�gigkeit ist vorerst einmal durch die Verordnung 1612/68 (EWG) des Rates erfolgt. Deren Art. 8 gew�hrleistet einem EG-Wanderarbeitnehmer Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugeh�rigkeit zu Gewerkschaften und der Aus�bung gewerkschaftlicher Rechte, einschlie�lich des Wahlrechts.

In den bereits erw�hnten Urteilen ASTI I und ASTI II hat der EuGH daraus unmi�verst�ndlich das passive Wahlrecht von EG-Wanderarbeitnehmern zu Privatbeamtenkammern abgeleitet. Dabei spielt deren Organisationsform keine bestimmende Rolle.

Bis hierher besteht zwischen den Einspruchswerbern und dem Verfassungsdienst weitgehender Konsens. Allerdings hat die j�ngere Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs mehrere vom Verfassungsdienst noch als nicht restlos klar dargestellte Fragen im Sinne des Rechtsstandpunkts der Anfechtungswerber gekl�rt.

So hat der Europ�ische Gerichtshof im Urteilen Birden vom 26.11.1998, Rs. C-1/97, RZ 65 und Akman vom 19.11.1998, Rs. C-210/97 ausdr�cklich ausgesprochen, da� die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 einen weiteren, durch die Art. 48, 49 und 50 EG-V geleiteten Schritt zur Herstellung der Freiz�gigkeit der Arbeitnehmer t�rkischer Staatsb�rgerschaft darstellten, denn:

Der Gerichtshof hat in st�ndiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens EWG-T�rkei und des Artikels 36 des Zusatzabkommens, das am 23. November 1970 unterzeichnet, dem Abkommen als Anlage beigef�gt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S.1) abgeschlossen wurde, sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet, da� die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grunds�tze soweit wie m�glich auf die t�rkischen Arbeitnehmer, die die im Beschlu� Nr. 1/80 einger�umten Rechte besitzen, �bertragen werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 06. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn. 14, 19 und 20, vom 23. Janurar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnrn. 20 und 28, sowie die Urteile G�naydin, Randnr. 21, und Ertanir, Randnr. 21).

Aus der Bezugnahme auf diese Artikel ergibt sich, da� die Assoziationsfreiz�gigkeit aus der gleichen Quelle sch�pft wie die Freiz�gigkeit von EG-Wanderarbeitnehmern.

Der Verfassungsdienst stellt zudem auf Art. 10 ARB 1/80 ab und tr�gt dazu vor, da� diese Bestimmung ein arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot enthalte. Der Wortlaut der Bestimmung sei eindeutig, nicht an Bedingungen gekn�pft und werde auch nicht von der Erlassung weiterer Akte abh�ngen. Vor diesem Hintergrund scheine dem Verfassungsdienst Art. 10 ARB 1/80 unmittelbar anwendbar zu sein.

Dies vertreten nicht nur Feik, Betriebsrat ist keine Vereinigung iSd Art. 11 EMRK, DRdA 1996, 415 und Egger, Zur arbeits- und sozialrechtlichen Stellung t�rkischer Arbeitnehmer, DRdA 1997, 412, sondern ebenso auch Gutmann im Zusammenhang mit Art. 10 ARB 1/80 im gro�en Kommentar zum deutschen Ausl�nderrecht, mit vielen weiteren Hinweisen.

Tats�chlich enth�lt Art. 10 ARB Nr. 1/80 ein Verbot der Diskriminierung hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen.

Das Bundeskanzleramt verweist in seiner Stellungnahme darauf, da� der Europ�ische Gerichtshof in mehreren Urteilen zu den Kooperationsabkommen mit Algerien und Marokko die unmittelbare Anwendbarkeit ihrer Bestimmungen anerkannt habe, und verweist konkret auf die Urteile Krid vom 05.04.1995, Rs C-103/94, und Babahenini vom 15.01.1998, C-113/97, zu Algerien, und Kziber vom 31.01.1991, Rs C-18/90, Yousfi vom 20.04.1994, Rs C-58/93, und Hallouzi vom 03.10.1996, Rs C-126/95 zu Mraokko.

Daraus schlie�t der Verfassungsdienst im Gr��enschlu� auf das Assoziationabkommen EWG-T�rkei, weil Assoziierungsabkommen einen h�heren Integrationsgrad als Kooperationsabkommen bezweckten (sh. dazu auch den unten besprochenen Schlu�antrag von La Pergola im Verfahren S�r�l).

Tats�chlich hat der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte niemals einen Zweifel daran gelassen, da� zahlreiche Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unmittelbar anwendbar sind, etwa in den Urteilen Sevince, 20.9.1990, Rs. C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Kus, 16.12.1992, Rs. C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Eroglu, 5.10.1994, Rs. C-355/93, Slg. 1994, I-5113, Bozkurt, 6.6.1995, Rs. C-434/93, Slg. 1995, I-1475, Tetik, 23.1.1997, Rs. C-171/95, Slg. 0000, Ertanir, 30.09.1997, Rs. C 98/96, G�naydin vom 30.9.1997, Rs. C-36/96, Birden vom 26.11.1998, Rs. C-1/97, RZ 65 und Akman vom 19.11.1998, Rs. C-210/97.

In gleicher Weise ist es st�ndige Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs, da� Grundfreiheiten und Grundrechte insbesondere das Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbar sind (vlg. etwa Schuster, EG-Recht und Normenlehre, RZ 100, oder Weh, Vom Stufenbau zur Relativit�t, Das Europarecht in der nationalen Rechtsordnung, Abschnitt 4.1)

Im Fall Sema S�r�l, Rs. C-262/96, hat sich der Europ�ische Gerichtshof zun�chst mit der Frage befa�t, ob der Art. 3 Abs. 1 des ARB Nr. 3/80 unmittelbar anwendbar sei und direkten Diskriminierungsschutz gew�hrleiste. Nach Schlu� der m�ndlichen Verhandlung hat der Europ�ische Gerichtshof das Verfahren wieder er�ffnet und eine zweite m�ndliche Verhandlung zur Frage abgef�hrt, ob nicht auch Art. 9 des am 12. September 1963 von der Republik T�rkei und den Mitgliedstaaten der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossenen Abkommens zur Gr�ndung einer Assoziation zwischen der Europ�ischen Witschaftsgemeinschaft und der T�rkei (im folgenden: "Ankara-Abkommen") ein allgemeines, unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot garantiere.

In seinem insgesamt beachtenswerten und grunds�tzlichen Schlu�antrag vom 17.12.1998 kommt Generalanwalt La Pergola zum Ergebnis, da� Art. 9 das Ankara-Abkommens ein unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot vorsehe. Art. 9 weise

alle Merkmale einer Gemeinschaftsvorschrift auf, die vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, und unterscheidet sich insoweit nicht von den entsprechenden Verboten, die in Art. 6 des Vertrages (auf den Art. 9 ausdr�cklich verweist) oder in anderen speziellen Bestimmungen zur Durchf�hrung des allgemeinen Grundsatzes (wie den Art. 48 Abs. 2, 52, 59 und 95) verankert sind.

Zwar habe die Franz�sische Regierung in der m�ndlichen Verhandlung die gegenteilige Auffassung vertreten, da� eine lockere Assoziationsregelung nicht mit Art. 6 des EG-V verglichen werden k�nne, La Pergola tritt diesem Argument allerdings entgegen mit dem Hinweis auf das Urteil Pabst und Richarz vom 29.04.1982 in der Rechtssache 17/91, in der der Gerichtshof die Anwendbarkeit des allgemeinen Diskrimineriungsverbotes aus Art. 53 Abs. 1 des Assoziierungsvertrages EWG-Griechenland vom 09. Juli 1961 abgeleitet habe.

Wie schon der Verfassungsdienst verweist auch der Schlu�antrag von La Pergola auf den Gr��enschlu� zwischen Assoziierungs- und Kooperationsabkommen und die st�ndige Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs zu den Kooperationsabkommen mit Marokko und Algerien, denn:

Assoziierungsabkommen ... schaffen n�mlich engere Bindungen zwischen der Gemeinschaft und dem betroffenen Drittstaat als diejenigen, die sich aus einem Kooperationsabkommen ergeben. ...

Verboten der Diskriminierung aus Gr�nden der Staatsangeh�rigkeit in den Kooperationsabkommen EWG-Marokko (vgl. Art. 41 Absatz 1) und EWG-Algerien (Art. 39 Absatz 1) habe der Europ�ische Gerichtshof bereits mehrfach mittelbare Anwendbarkeit zuerkannt. Im Verh�ltnis zwischen dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 9 des Ankara-Abkommens 1963 und spezielleren Diskriminierungsverboten sieht La Pergola den Vorrang der unmittelbaren Anwendbarkeit der letzteren.

Letzte Zweifel beseitigt hat die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage durch die Frau Bundesministerin f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 11.03.1999, GZ 50.003/19-3/99, in der die Frau Ministerin wie folgt Stellung genommen hat:

F�r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Angeh�rige eines Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, sind, ergibt sich das passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer aus Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 �ber die Freiz�gigkeit der Arbeitnehmer.

Gem�� dieser Bestimmung haben solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer u.a. Anspruch auf die gleiche Behandlung "hinsichtlich der Zugeh�rigkeit zu Gewerkschaften und der Aus�bung gewerkschaftlicher Rechte, einschlie�lich des Wahlrechts, sowie des Zugangs zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften". Eine Ausnahmem�glichkeit besteht lediglich hinsichtlich der Teilnahme an der Verwaltung von K�rperschaften des �ffentlichen Rechts und der Aus�bung eines �ffentlich-rechtlichen Amtes.

Aus der Judikatur des Europ�ischen Gerichtshofes zur Luxemburgischen Angestelltenkammer (Urteil vom 4. Juli 1991, Rs C-213/90; Urteil vom 18. Mai 1994, Rs C-118/92) ergibt sich, da� das aktive und passive Wahlrecht zu den Arbeiterkammern in �sterreich als "Aus�bung gewerkschaftlicher Rechte" im Sinne des Art. 8 der Freiz�gigkeitsverordnung zu werten ist.

Die M�glichkeit des Ausschlusses ausl�ndischer Staatsb�rgerinnen und Staatsb�rger von der Teilnahme an der Verwaltung von K�rperschaften des �ffentlichen Rechts ist eng auszulegen; gemeint sind damit Kernbereiche der staatlichen T�tigkeit. Auch aus der oben zitierten Judikatur des Europ�ischen Gerichtshofes ergibt sich in diesem Zusammenhang, da� die Aus�bung einiger hoheitlicher Befugnisse, die den Kammern �bertragen sind, den Ausschlu� vom Wahlrecht nicht zu rechtfertigen vermag.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, da� Art. 8 der Freiz�gigkeitsverordnung kammerzugeh�rigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, das passive Wahlrecht bei den Arbeiterkammerwahlen er�ffnet. � 21 Z 8 Arbeiterkammergesetz 1992 ist mit dieser Erg�nzung anzuwenden.

Gem�� Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-T�rkei r�umen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den t�rkischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren regul�ren Arbeitsmarkt angeh�rigen, eine Regelung ein, die gegen�ber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangeh�rigkeit ausschlie�t.

Diese Bestimmung ist eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechts.

Das darin normierte Gleichbehandlungsgebot ist dahingehend auslegungsbed�rftig, ob unter "Arbeitsbedingungen" auch das passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer miterfa�t ist oder nicht.

F�r eine Auslegung, die das passive Wahlrecht bejaht, sprechen folgende Erw�gungen: der Inhalt des Gleichbehandlungsgebotes ergibt sich aus Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag, wonach die Freiz�gigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangeh�rigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Besch�ftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfa�t. Dieses Gleichbehandlungsgebot wird durch die Art. 7 bis 8 der Freiz�gigkeitsverordnung nach herrschender Lehre n�her konkretisiert; zu den sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag z�hlen daher auch die in Art. 8 der Freiz�gigkeitsverordnung normieren betrieblichen und �berbetrieblichen Mitwirkungsrechte, damit auch das passive Wahlrecht zur Arbeiterkammer.

Dem ist eigentlich gar nichts mehr hinzuzuf�gen. Das Gleichbehandlungsgebot wurzelt schlu�endlich tats�chlich im Art. 48 EG selbst.

Zwar hei�t es dann noch im Schlu�teil der Anfragebeantwortung, da� man zu einem anderen Ergebnis kommen k�nnte, wenn man

ein anderes Verst�ndnis des Begriffes "sonstige Arbeitsbedingungen"

anlegen w�rde, doch aus welcher anderen Quelle als jener des Rechts der Europ�ischen Gemeinschaft ein solches anderes Verst�ndnis sch�pfen k�nnte, bleibt (zurecht) unerw�hnt, weil zur L�sung einer Frage des Gemeinschaftsrechts stets nur deren autonome Begrifflichkeit herangezogen werden kann. Mit anderen Worten, im Hinblick auf das Fehlen einer "allen-falls" in Betracht kommenden anderen Quelle der ma�geblichen Begrifflichkeiten steht fest, da� das passive Arbeiterkammerwahlrecht zu den "sonstigen Arbeitsbedingungen" geh�rt, worunter es ja im Art. 8 der Verordnung 1612/68/EWG explizit gew�hrleistet ist.

Das unbedingte Erfordernis der Auslegung des Begriffs der "sonstigen Arbeitsbedingungen" ist allerdings inzwischen auch durch das Urteil Sema S�r�l des Europ�ischen Gerichtshofs vom 04.05.1999, Rs. C-262/96, gemildert, denn in diesem Urteil best�tigt der Europ�ische Gerichtshof ausdr�cklich, da� f�r assoziationsbeg�nstigte t�rkische Arbeitnehmer das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gr�nden der Staatsangeh�rigkeit gew�hrleistet sei. Dies ergebe sich aus Art. 9 des Assoziationsabkommens EWG/T�rkei, der auf Art. 7 EWG-Vertrag (sp�ter Art. 6 EG-Vertrag und nach �nderung jetzt Art. 12 EG) verweise, wogegen (Hervorhebung nicht i.O.)

Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 lediglich f�r den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit die Durchf�hrung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gr�nden der Staatsangeh�rigkeit darstellt, das in Art. 9 des Abkommens verankert ist ...

Auch Art. 10 des ARB Nr. 1/80 beinhaltet ein Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 gleichzuhaltendes spezielles Diskriminierungsverbot. Spezielle Diskriminierungsverbote, die nur Teilaspekte allgemeinerer Diskriminierungsverbote darstellen, d�rfen jedenfalls niemals einschr�nkend ausgelegt werden. Mit anderen Worten, Art. 10 ARB Nr. 1/80 ist nicht einschr�nkend auszulegen, und selbst wenn Art. 10 ARB 1/80 unanwendbar sein sollte, k�me Art. 9 des Ankaraabkommens selbst zum Tragen und w�re aus der Sicht des allgemeineren Diskriminierungsverbots des Art. 9 des Ankara-Abkommens noch offensichtlicher, da� die Anfechtungswerber durch die Entscheidung der Hauptwahlkommission in ihren gesch�tzten Rechten verletzt wurden.

Mit anderen Worten, es besteht jedenfalls ein unmittelbar anwendbares konkretes Diskriminierungsverbot t�rkischer Arbeitnehmer gegen�ber EG-Wanderarbeitnehmern und �sterreichsichen Staatsb�rgern hinsichtlich des passiven Wahlrechts zur Arbeiterkammer.

Damit steht aber fest, da� die Streichung der Zweit- bis Sechstanfechtungswerber aus dem Wahlvorschlag der Erstanfechtungswerberin unmittelbar anwendbares konkretes Recht der Europ�ischen Gemeinschaft verletzt, n�mlich das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB Nr. 1/80 und des Art. 9 des Ankara-Abkommens iVm Art. 48 - 50 EG-V, Art. 8 der Verordnung 1612/68 (EWG) des Rates, Art. 11 EMRK und Art. 28 der European Convention on the legal status of migrant workers.

Es steht ohne Zeifel fest, da� mit der Streichung der Zweit- bis Sechstanfechtungswerber aus dem Wahlvorschlag der Erstanfechtungswerberin wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und diedurch das Wahlergebnis ma�geblich beeinflu�t wurde.

Die gestrichenen Kandidaten h�tte eine W�hlergruppe repr�sentiert, die sich von den anderen W�hlergruppen in ihrer Interessenlage - zB im Hinblick auf die Ausgestaltung des Fremdenrechts und des AuslBG - abgrenzbar unterscheidet, n�mlich die Gruppe der vom Assoziationsrecht beg�nstigten oder die in die Integration hineinwachsenden t�rkischen Arbeitnehmer, die etwa 10 % der aktiv Wahlberechtigten (konkrete Zahlen hat die Arbeitsmarktverwaltung bisher nie publiziert) zur Arbeiterkammer ausmacht.

Es ist offenkundig, da� eine wahlwerbende Liste daran interessiert sein mu�, m�glichst viele unterschiedlich interessierte Personengruppen anzusprechen, um ein m�glichst gro�es W�hlerpotential ansprechen zu k�nnen. Der Einflu� auf das Wahlergebnis ist sohin offenkundig.

5. Antr�ge

Die Anfechtungswerber stellen sohin den

A N T R A G,

das Bundesministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales m�ge in Stattgebung dieser Anfechtung aussprechen, da� die Wahl zur Arbeiterkammer Vorarlberg 1999 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ung�ltig und daher zu wiederholen ist.

Bregenz, am 5.5.1999 Die Anfechtungswerber

Hosted by www.Geocities.ws

1