wegen
(89/C 26/07)
Name der beschwerdef�hrenden Parteien:
Staatsangeh�rigkeit: die Erstbeschwerdef�hrerin ist "�sterreicherin", die weiteren Beschwerdef�hrer sind assoziationsintegrierte t�rkische Arbeitnehmer mit Wohnsitz in �sterreich
Anschrift oder Firmensitz: alle im Land Vorarlberg, �sterreich, alle
z.H. Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt,Wolfeggstra�e 1, 6900 Bregenz
T�tigkeitsbereich: Die Erstbeschwerdef�hrerin ist eine wahlwerbende Gruppe zur Arbeiterkammerwahl vom April 1999, die weiteren Beschwerdef�hrer sind zu unrecht aus dem Wahlvorschlag gestrichene assoziationsintegrierte t�rkische Arbeitnehmer und daher passiv Wahlberechtigte zur Arbeiterkammerwahl
Mitgliedstaat, der die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht eingehalten hat:
Republik �sterreich
Beanstandete Tatsache und eventuell sich daraus ergebene Nachteile:
Im April 1999 sollen Wahlen zur Vorarlberger Arbeiterkammer stattfinden. Die Erstbeschwerdef�hrerin hat zu dieser Wahl eine Liste mit 26 Kandidaten eingereicht, von denen 21 �sterreichische Staatsb�rger sind, w�hrend die weiteren f�nf Kandidaten assoziationsintegriert im Sinne des dritten Gedankenstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 sind.
Mit Verf�gung vom 09.02.1999 hat die Hauptwahlkommission die f�nf assoziationsintegrierten t�rkischen Arbeitnehmer aus dem Wahlvorschlag gestrichen, gegen die einzige Stimme des Vorsitzenden der Hauptwahlkommisison, der auf geltendes Gemeinschafts- und Assoziationsrecht verwiesen hat.
Aus einem Schriftwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und dem Bundesministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales ist den Beschwerdef�hrern bekannt, da� die Republik �sterreich von der Kommission aufgefordert worden ist, ihr Arbeiterkammerwahlrecht gemeinschaftsrechtskonform umzugestalten. Die Republik �sterreich hat dies dann auch zugesagt.
In der Folge hat der Gesetzgeber aber sein Versprechen gebrochen und wiederum die W�hlbarkeit zur Arbeiterkammer auf �sterreichische Staatsb�rger beschr�nkt. Aus dem zitierten Schreiben des Bundeskanzleramts ist bekannt, da� die Kommission die Pr�fung einer Vertragsverletzung wieder aufgenommen hat. Dem Vernehmen nach soll die Republik �sterreich in ihrer Antwort keine ernsthafte Rechtfertigung vorgetragen haben.
Die Beschwerdef�hrer vertreten den Standpunkt, da� assoziationsintegrierte t�rkische Arbeitnehmer zur Arbeiterkammerwahl passiv wahlberechtigt sind. Dies ergibt sich aus Art. 10 ARB Nr. 1/80 ebenso wie aus Art. 9 des Abkommens EWG-T�rkei ("Ankara"-Abkommen), auf den der Generalanwalt insbesondere auch in der Rechtssache C-262/96, S�r�l, in seinem Schlu�antrag besonders abstellt
Da nat�rlich zur Durchsetzung des Europarechts von besonderer Bedeutung ist, da� eine Entscheidung vor der Arbeiterkammerwahl getroffen wird, wird um unverz�gliche Kontaktnahme mit der �sterreichischen Bundesregierung ersucht.
Bei nationalen oder gemeinschaftlichen Stellen bereits unternommene Schritte:
- beh�rdliche Schritte:
Einspruch an das Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales
- etwaige gerichtliche Schritte:
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
Unterlagen und Beweisst�cke zur Begr�ndung der Beschwerde:
1. Kandidatenliste
2. Streichungsverf�gung der Hauptwahlkommission
3. f�nf Befreiungsscheine
4. Schreiben des Bundeskanzleramts
5. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
6. Einspruch an das Bundesministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales
F�r die Beschwerdef�hrer: