BESCHWERDE AN DIE KOMMISSION DER EUROP�ISCHEN GEMEINSCHAFT

wegen

NICHTEINHALTUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT

(89/C 26/07)

Name der beschwerdef�hrenden Parteien:

  1. Wahlwerbende Gruppe Wahlvorschlag "Liste Gemeinsam Zajedno / Birlikte Alternative und Gr�ne Gewerkschafterinnen / UG", vertreten durch den Zu stellbevollm�chtigten Mario Lechner, Wellenau 7, 6900 Bregenz und
  2. Aydemir Haydar, t�rkischer Staatsb�rger, Webergasse 28, 6973 H�chst,
  3. Aydemir H�sniye, t�rkischer Staatsb�rger, Webergasse 28, 6973 H�chst,
  4. Demir Sadettin, t�rkischer Staatsb�rger, Unterdorf 361, 6870 Bezau,
  5. Yilmaz Firat, t�rkischer Staatsb�rger, Gmeind 56, 6934 Sulzberg
  6. �zmen Rifat , t�rkischer Staatsb�rger, Bahngasse 27, 6858 Schwarzach

Staatsangeh�rigkeit: die Erstbeschwerdef�hrerin ist "�sterreicherin", die weiteren Beschwerdef�hrer sind assoziationsintegrierte t�rkische Arbeitnehmer mit Wohnsitz in �sterreich

Anschrift oder Firmensitz: alle im Land Vorarlberg, �sterreich, alle

z.H. Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt,Wolfeggstra�e 1, 6900 Bregenz

T�tigkeitsbereich: Die Erstbeschwerdef�hrerin ist eine wahlwerbende Gruppe zur Arbeiterkammerwahl vom April 1999, die weiteren Beschwerdef�hrer sind zu unrecht aus dem Wahlvorschlag gestrichene assoziationsintegrierte t�rkische Arbeitnehmer und daher passiv Wahlberechtigte zur Arbeiterkammerwahl

Mitgliedstaat, der die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht eingehalten hat:
Republik �sterreich

Beanstandete Tatsache und eventuell sich daraus ergebene Nachteile:

Im April 1999 sollen Wahlen zur Vorarlberger Arbeiterkammer stattfinden. Die Erstbeschwerdef�hrerin hat zu dieser Wahl eine Liste mit 26 Kandidaten eingereicht, von denen 21 �sterreichische Staatsb�rger sind, w�hrend die weiteren f�nf Kandidaten assoziationsintegriert im Sinne des dritten Gedankenstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 sind.

Mit Verf�gung vom 09.02.1999 hat die Hauptwahlkommission die f�nf assoziationsintegrierten t�rkischen Arbeitnehmer aus dem Wahlvorschlag gestrichen, gegen die einzige Stimme des Vorsitzenden der Hauptwahlkommisison, der auf geltendes Gemeinschafts- und Assoziationsrecht verwiesen hat.

Aus einem Schriftwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und dem Bundesministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales ist den Beschwerdef�hrern bekannt, da� die Republik �sterreich von der Kommission aufgefordert worden ist, ihr Arbeiterkammerwahlrecht gemeinschaftsrechtskonform umzugestalten. Die Republik �sterreich hat dies dann auch zugesagt.

In der Folge hat der Gesetzgeber aber sein Versprechen gebrochen und wiederum die W�hlbarkeit zur Arbeiterkammer auf �sterreichische Staatsb�rger beschr�nkt. Aus dem zitierten Schreiben des Bundeskanzleramts ist bekannt, da� die Kommission die Pr�fung einer Vertragsverletzung wieder aufgenommen hat. Dem Vernehmen nach soll die Republik �sterreich in ihrer Antwort keine ernsthafte Rechtfertigung vorgetragen haben.

Die Beschwerdef�hrer vertreten den Standpunkt, da� assoziationsintegrierte t�rkische Arbeitnehmer zur Arbeiterkammerwahl passiv wahlberechtigt sind. Dies ergibt sich aus Art. 10 ARB Nr. 1/80 ebenso wie aus Art. 9 des Abkommens EWG-T�rkei ("Ankara"-Abkommen), auf den der Generalanwalt insbesondere auch in der Rechtssache C-262/96, S�r�l, in seinem Schlu�antrag besonders abstellt

Da nat�rlich zur Durchsetzung des Europarechts von besonderer Bedeutung ist, da� eine Entscheidung vor der Arbeiterkammerwahl getroffen wird, wird um unverz�gliche Kontaktnahme mit der �sterreichischen Bundesregierung ersucht.

Bei nationalen oder gemeinschaftlichen Stellen bereits unternommene Schritte:

- beh�rdliche Schritte:

Einspruch an das Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales

- etwaige gerichtliche Schritte:

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Unterlagen und Beweisst�cke zur Begr�ndung der Beschwerde:

1. Kandidatenliste

2. Streichungsverf�gung der Hauptwahlkommission

3. f�nf Befreiungsscheine

4. Schreiben des Bundeskanzleramts

5. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

6. Einspruch an das Bundesministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales

F�r die Beschwerdef�hrer:

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