§44 Schulunterrichtsgesetz:

"Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung"

 

(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren

Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule,

bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen

Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der

Schüler in der Schule,

bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen

Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines

ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses

Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der

Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden

Aufgaben zu erlassen.

 

Das Schulforum (§ 63a) bzw. der

Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus,

soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern,

eine Hausordnung erlassen;

sie ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu

bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

 

 

In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule

(Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler

sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort

(zB. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung,

Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften,

regionale Gegebenheiten) schuleigene

Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und

Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft

und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt

werden,

wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist."

 

Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.

(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

 

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