Verhaltenstherapie: Umerziehung mit starken Strafreizen. |
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Teil 5: Von Rob Miller Einleitung Immer mehr Menschen empfinden asoziales Verhalten als störend, da diese die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenleben verletzen. Dies wird ihnen aber auch leicht gemacht, denn die staatlichen Eingreifmöglichkeiten - wenn überhaupt vorhanden - gegenüber abartigen und asozialen Personen halten sich stark in Grenzen. Doch das darf nicht sein. Aus der Geschichte des "Fürsorglichen Zwanges" Und es war nicht immer so, im Gegenteil: bis Mitte der 1970er Jahre konnten Asoziale beispielsweise in ein Arbeitshaus gesperrt werden. Wobei
möglich waren. Sanktionierung im Rahmen des Strafrechts Bereits das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794 bestimmte, dass "diejenigen, die nur aus Trägheit, Liebe zum Müßiggange, oder andern unordentlichen Neigungen die Mittel, sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen, nicht anwenden wollen, [...] durch Zwang und Strafen zu nützlichen Arbeiten unter gehöriger Aufsicht gehalten werden" sollen (§ 3, Teil 2, Titel 19). Die in den entsprechenden Anstalten "Aufgenommenen Personen" durften sich "der darin eingeführten Zucht und Ordnung unter keinerley Vorwandte entziehen" (§ 84), wurden "durch dienstliche Zwangsmittel [...] in Ordnung gehalten" (§ 85) und die Strafen durften "die Gränzen einer bloßen Züchtigung nicht überschreiten" (§ 86). Im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 wurden asoziale Verhaltensweisen wie beispielsweise Betteln, Landstreicherei, Obdachlosigkeit, Trinkerei und Arbeitsscheu als Straftatbestand normiert. Das darauf genau 20 Jahre später folgende Reichsstrafgesetzbuch übernahm in seinem § 361 wörtlich die genannte Bestimmungen aus Preußen, so dass es hierzu nunmehr eine reichseinheitliche Strafvorschrift gab. Dieses Gesetz sah für Asoziale als Strafe Haft für die Dauer von sechs Wochen vor (§ 18 I); Bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Übertretungen (Tatmehrheit) betrug das Höchstmaß drei Monate (§§ 77 II, 78 II). Dabei war es möglich, die sonst als „einfache Freiheitsentziehung“ bezeichnete Haftstrafe durch Zulässigkeit des Arbeitszwangs zu verschärfen, wobei die Gefangenen zu Arbeiten auch außerhalb der „Verbüßungsanstalt“ angehalten werden konnten (§ 362 I). Zusätzlich konnte der Asoziale für bis zu fünf Jahre unter "Polizeiaufsicht" gestellt werden, was die Möglichkeit der Anordnung von Aufenthaltsverboten für bestimmte Orte und der jederzeitigen Durchführung von Haus(durch)suchungen beinhaltete (§ 38, 39). Unter bestimmten Voraussetzungen konnte im Urteil darüber hinaus "Überweisung an die Polizeibehörde" nach verbüßter Strafe angeordnet werden (§ 362 II). Diese konnte nach eigenem Ermessen den Verurteilten entweder freilassen, zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden oder für bis zu zwei Jahre in ein Arbeitshaus mit strengen Vollzugsbedingungen einweisen. Das Arbeitshaus hatte folgende Funktion: "Die Arbeitshäuser haben die Bestimmung, die in ihnen untergebrachten Personen durch strenge häusliche Zucht, durch Zwang zu regelmäßiger Arbeit und durch Einwirkung auf sittliche Besserung an ein arbeitsames geordnetes Leben zu gewöhnen und vor dem Rückfall in einen strafbaren Lebenswandel zu bewahren" (Hausmann, Arbeitshäuser, in: Handwörterbuch der Wohlfahrtspflege, Hrsg. v. Julia Dünner, Berlin 1929, S. 61). Die "Überweisung an die Polizeibehörde" wurde unter dem Nationalsozialismus mit Gesetz vom 24. November 1933 beseitigt. Statt dessen wurde als Maßregel der Besserung und Sicherung die Einweisung in ein Arbeitshaus (bei erstmaliger Einweisung für höchstens zwei, bei wiederholter Einweisung höchstens vier Jahre) eingeführt (§ 42 d). Voraussetzung dazu war die Verurteilung zu einer Haftstrafe wegen Bettelns, Landstreicherei, Gewerbsunzucht, Arbeitsscheu oder der Hingabe zu Spiel, Trunk und "Müßiggang", um den Asozialen "zur Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen" (§ 42 d Abs. 1). Diese gesetzliche Regelung blieb auch im Nachkriegsdeutschland bis zum Ende der sechziger Jahre unverändert in Kraft. Erst im Jahre 1969 wurde die verschärfte Haft mit dem Erlaß des Ersten Strafrechtsreformgesetzes beseitigt. Darüber hinaus wurde auch die "Maßregel der Besserung und Sicherung" der Einweisung in ein Arbeitshaus im Strafgesetzbuch gestrichen. In der DDR konnten Personen, die nach Ansicht der staatlichen Organe das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdeten, dass sie sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzogen oder der Prostitution nachgingen oder sich auf andere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafften, nach § 249 StGB zu Bewährungsstrafen oder Arbeitserziehung oder Haft- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verurteilt werden. Zusätzlich konnte auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden. Bemerkenswert ist, dass die Regelungen zur Bestrafung asozialen Verhaltens trotz aller politischen Umwälzungen über hundert Jahre lang im Wortlaut nahezu unverändert in Kraft geblieben sind und daher auch keine nationalsozialistische Besonderheit darstellen. Fürsorgliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Zivilrechts Nach dem "Gesetz über den Unterstützungswohnsitz"
(UWG) des Norddeutschen Bundes von 1870, das ab dem darauffolgenden Jahr im
gesamten Deutschen Reich galt, waren Unterstützungsleistungen an Arme mit
Arbeitszwang verknüpft. Die Nichterfüllung dieser Arbeitspflicht führte
unweigerlich zur Einweisung in das Arbeitshaus. Entsprechend den Reichsfürsorgepflichtverordnung (RFV von 1924) konnte in der Weimarer Republik für Arbeitsscheue und Asoziale Anstaltspflege (Arbeitshaus) angeordnet werden. § 20 bestimmte: "Wer, obwohl arbeitsfähig, infolge seines sittlichen Verschuldens der öffentlichen Fürsorge selbst anheimfällt, oder einen Unterhaltsberechtigten anheim fallen läßt, kann von der Verwaltungsbehörde auf Antrag des vorläufig oder endgültig verpflichteten Fürsorgeverbands oder desjenigen, der dem Fürsorgeverband die Kosten der Unterstützung zu ersetzen hat, in einer vom Land als geeignet anerkannten Anstalt oder sonstigen Arbeitseinrichtung zur Arbeit untergebracht werden, wenn er Arbeit beharrlich ablehnt oder sich der Unterhaltspflicht beharrlich entzieht. In der Zeit des Nationalsozialismus galt die RFV weiter, wurde aber durch folgende Maßnahmen 1933/34 verschärft: Einweisung in ein Arbeitslager, zweijähriges Einsperren in ein Arbeitshaus oder mehrmonatige Verschickung in ein KZ. Die RFV wurde am 1.7.1962 durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelöst. Der Begriff "Gefährdete" wurde eingeführt und wie folgt im BSHG definiert: „Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und dadurch gefährdet sind, dass sie aus Mangel an innerer Festigkeit ein geordnetes Leben in der Gemeinschaft nicht führen können, soll Hilfe gewährt werden. Personen, die eine Gefahr für die Ordnung darstellten, wurden also Recht als "Gefährdeten" bezeichnet. Die Bezeichnung Gefährdete war dabei bewusst allgemein gehalten, um den Zugriff auf unterschiedliche Personenkreise sozial nicht angepasster Gruppen zu erhalten, im wesentlichen handelte es sich um den Personenkreis, „...welcher früher unter dem Begriff der „Asozialen“ zusammengefasst wurde. Gefährdete waren in einer Anstalt oder in einem Heim gegen ihren Willen unterzubringen, wenn „der Gefährdete besonders willensschwach oder in seinem Triebleben besonders hemmungslos ist und er verwahrlost oder der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt ist und die Hilfe nur in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung wirksam gewährt werden kann“. Eine ausführliche Anleitung zur praktischen Auslegung der rechtlichen Bestimmungen für Gefährdete lieferte Käthe Petersen. Maßstab für die Beurteilung von Anpassung und Lebenstüchtigkeit der Betroffenen war der Wille zur Arbeit. Häufiger Stellenwechsel oder Renitenz gegen die Obrigkeit galten als Kennzeichen für arbeitsscheu und waren ein Symptom für Verwahrlosung. 1974 wurden diese Vorschriften aus dem Bundessozialhilfegesetz gestrichen. Auch hier gilt: Fürsorgliche Zwangsmaßnahmen waren keine Besonderheit im Nationalsozialismus, sondern waren Bestandteil eines Fürsorgestaates sowohl im Kaiserreich, in der Weimarer Republik, im Nationalsozialismus als auch in der Bundesrepublik Deutschland. Wiedereinführung von Maßnahmen gegenüber Gefährdeten und Verwahrlosten Wie oben beschrieben, wurden die Möglichkeiten, Maßnahmen gegenüber Gefährdeten und Verwahrlosten mit abnormen oder asozialen Lebenswandel zu ergreifen, Mitte der 1970erJahre ersatzlos gestrichen, obwohl man solche Individuen in allen Bereichen der Gesellschaft vorfindet. Dies erachte ich gegenüber den aufgeklärten, arbeitsamen und moralischen Bürgern für skandalös. Es kann, ja es darf nicht sein, dass diese den liederlichen Lebenswandeln von Asozialen durch ihre Leistung, durch ihre Arbeitskraft mitbezahlen. Daher ist der gesetzliche Rahmen (wieder) zu schaffen, um Menschen mit unsittlichem, unmoralischem oder asozialem Lebenswandel durch geeignete Maßnahmen zu disziplinieren. Es sind jene abnormen Menschen, die mit dem Leben nicht zurechtkommen, die unfähig sind, sich in die Gesellschaft einzuordnen. Gewiss bringen Maßnahmen, insbesondere jene, die mit einer geschlossenen Anstaltsunterbringung verbunden sind, Eingriffe in die persönliche Freiheit des Bewahrungsbedürftigen, aber es handelt sich doch hier um Menschen, die ihre Freiheit zum eigenen Schaden und zum Schaden des Gemeinwohls missbrauchen oder sie nicht richtig gebrauchen können oder wollen. Zusammenfassend sollten Maßnahmen ergriffen werden gegenüber Personen, die aufgrund ihres abartigen oder asozialen Verhaltens den Weg zur Gemeinschaft nicht gefunden haben oder nicht finden wollen und der Gesellschaft daher zur Last fallen. Eine spezielle Indikation stellen Verhaltensabweichungen dar, die gleichzeitig sozial geächtet und etikettiert sind, wobei diese aus den aktuellen gesellschaftlichen Zuständen und Auffassungen über abweichendes Verhalten zu bestimmen sind. Zu Gefährdeten gehören nach meiner Auffassung solche Individuen,
Sofern eine Person entsprechend den genannten Kriterien auffällig geworden ist, sollten Verwandte, Bekannte, Nachbarn, Schule, Arbeitgeber u.a. dieses Verhalten gegenüber einer dazu einzurichtenden Fürsorgestelle melden, die umgehend entsprechende Ermittlungen über den Lebenswandel und sozialen Werdegang dieser Person anzustellen und zu sammeln hat. Dazu müsste es auch gehören, die Durchsuchung der Wohnung vorzunehmen. Der Betroffene ist vorzuladen und zu verhören sowie medizinisch und psychologisch zu untersuchen. Bei Mädchen und Frauen sind auch gynäkologische Untersuchungen vorzunehmen. Die Person ist verpflichtet, mitzuwirken und wahrheitsgemäß auszusagen sowie den Anordnungen Folge zu leisten. Sofern notwendig, können Zwangsmittel wie Fesselung und Schläge mit den zulässigen Instrumenten eingesetzt werden. Danach sollte es dieser Fürsorgestelle obliegen, die notwendigen Maßnahmen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens anzuordnen und zu vollziehen. Im Vordergrund steht dabei auch der Schutz der Allgemeinheit vor diesen Menschen, wobei die weiter unten vorgeschlagenen Maßnahmen auch im eigenen Interesse der deviaten Individuen erfolgen, da sie darauf abzielen, diesen Menschen die Werte beizubringen, die es ihnen ermöglichen, als brauchbare Mitglieder in der Gesellschaft teilzunehmen. Diese Stelle sollte folgende Möglichkeit anordnen können:
Zusammenfassung Im Vordergrund steht der Schutz der Allgemeinheit vor abnormalen und asozialen Menschen, wobei die vorgeschlagenen Maßnahmen auch im eigenen Interesse der deviaten Individuen erfolgen, da sie darauf abzielen, diesen Menschen die Werte beizubringen die es ihnen ermöglichen, als brauchbare Mitglieder in der Gesellschaft teilzunehmen. Die von mir vorgeschlagenen
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