Verhaltenstherapie:
Umerziehung mit starken Strafreizen.
 
 
Inhalt

"Die Arbeitshäuser haben die Bestimmung, die in ihnen untergebrachten Personen durch strenge häusliche Zucht, durch Zwang zu regelmäßiger Arbeit und durch Einwirkung auf sittliche Besserung an ein arbeitsames geordnetes Leben zu gewöhnen und vor dem Rückfall in einen strafbaren Lebenswandel zu bewahren".

(Hausmann, Arbeitshäuser, in: Handwörterbuch der Wohlfahrtspflege, Hrsg. v. Julia Dünner, Berlin 1929, S. 61)

 

Teil 5:
Zum Schutze der Gesellschaft:
Zwangsmaßnahmen gegen debile Individuen

Von Rob Miller

Einleitung

Immer mehr Menschen empfinden asoziales Verhalten als störend, da diese die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenleben verletzen. Dies wird ihnen aber auch leicht gemacht, denn die staatlichen Eingreifmöglichkeiten - wenn überhaupt vorhanden - gegenüber abartigen und asozialen Personen halten sich stark in Grenzen. Doch das darf nicht sein.

Aus der Geschichte des "Fürsorglichen Zwanges"

Und es war nicht immer so, im Gegenteil: bis Mitte der 1970er Jahre konnten Asoziale beispielsweise in ein Arbeitshaus gesperrt werden. Wobei

  • Sanktionierungen im Rahmen des Strafrechts sowie
  • Fürsorgliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Zivilrechts

möglich waren.

Sanktionierung im Rahmen des Strafrechts

Bereits das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794 bestimmte, dass "diejenigen, die nur aus Trägheit, Liebe zum Müßiggange, oder andern unordentlichen Neigungen die Mittel, sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen, nicht anwenden wollen, [...] durch Zwang und Strafen zu nützlichen Arbeiten unter gehöriger Aufsicht gehalten werden" sollen (§ 3, Teil 2, Titel 19). Die in den entsprechenden Anstalten "Aufgenommenen Personen" durften sich "der darin eingeführten Zucht und Ordnung unter keinerley Vorwandte entziehen" (§ 84), wurden "durch dienstliche Zwangsmittel [...] in Ordnung gehalten" (§ 85) und die Strafen durften "die Gränzen einer bloßen Züchtigung nicht überschreiten" (§ 86).

Im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 wurden asoziale Verhaltensweisen wie beispielsweise Betteln, Landstreicherei, Obdachlosigkeit, Trinkerei und Arbeitsscheu als Straftatbestand normiert.

Das darauf genau 20 Jahre später folgende Reichsstrafgesetzbuch übernahm in seinem § 361 wörtlich die genannte Bestimmungen aus Preußen, so dass es hierzu nunmehr eine reichseinheitliche Strafvorschrift gab. Dieses Gesetz sah für Asoziale als Strafe Haft für die Dauer von sechs Wochen vor (§ 18 I); Bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Übertretungen (Tatmehrheit) betrug das Höchstmaß drei Monate (§§ 77 II, 78 II). Dabei war es möglich, die sonst als „einfache Freiheitsentziehung“ bezeichnete Haftstrafe durch Zulässigkeit des Arbeitszwangs zu verschärfen, wobei die Gefangenen zu Arbeiten auch außerhalb der „Verbüßungsanstalt“ angehalten werden konnten (§ 362 I). Zusätzlich konnte der Asoziale für bis zu fünf Jahre unter "Polizeiaufsicht" gestellt werden, was die Möglichkeit der Anordnung von Aufenthaltsverboten für bestimmte Orte und der jederzeitigen Durchführung von Haus(durch)suchungen beinhaltete (§ 38, 39). Unter bestimmten Voraussetzungen  konnte im Urteil darüber hinaus "Überweisung an die Polizeibehörde" nach verbüßter Strafe angeordnet werden (§ 362 II). Diese konnte nach eigenem Ermessen den Verurteilten entweder freilassen, zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden oder für bis zu zwei Jahre in ein Arbeitshaus mit strengen Vollzugsbedingungen einweisen.

Das Arbeitshaus hatte folgende Funktion: "Die Arbeitshäuser haben die Bestimmung, die in ihnen untergebrachten Personen durch strenge häusliche Zucht, durch Zwang zu regelmäßiger Arbeit und durch Einwirkung auf sittliche Besserung an ein arbeitsames geordnetes Leben zu gewöhnen und vor dem Rückfall in einen strafbaren Lebenswandel zu bewahren" (Hausmann, Arbeitshäuser, in: Handwörterbuch der Wohlfahrtspflege, Hrsg. v. Julia Dünner, Berlin 1929, S. 61).

Die "Überweisung an die Polizeibehörde" wurde unter dem Nationalsozialismus mit Gesetz vom 24. November 1933 beseitigt. Statt dessen wurde als Maßregel der Besserung und Sicherung die Einweisung in ein Arbeitshaus (bei erstmaliger Einweisung für höchstens zwei, bei wiederholter Einweisung höchstens vier Jahre) eingeführt (§ 42 d). Voraussetzung dazu war die Verurteilung zu einer Haftstrafe wegen Bettelns, Landstreicherei, Gewerbsunzucht, Arbeitsscheu oder der Hingabe zu Spiel, Trunk und "Müßiggang", um den Asozialen "zur Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen" (§ 42 d Abs. 1).

Diese gesetzliche Regelung blieb auch im Nachkriegsdeutschland bis zum Ende der sechziger Jahre unverändert in Kraft. Erst im Jahre 1969 wurde die verschärfte Haft mit dem Erlaß des Ersten Strafrechtsreformgesetzes beseitigt. Darüber hinaus wurde auch die "Maßregel der Besserung und Sicherung" der Einweisung in ein Arbeitshaus im Strafgesetzbuch gestrichen.

In der DDR konnten Personen, die nach Ansicht der staatlichen Organe das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdeten, dass sie sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzogen oder der Prostitution nachgingen oder sich auf andere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafften, nach § 249 StGB zu Bewährungsstrafen oder Arbeitserziehung oder Haft- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verurteilt werden. Zusätzlich konnte auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

Bemerkenswert ist, dass die Regelungen zur Bestrafung asozialen Verhaltens trotz aller politischen Umwälzungen über hundert Jahre lang im Wortlaut nahezu unverändert in Kraft geblieben sind und daher auch keine nationalsozialistische Besonderheit darstellen.

Fürsorgliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Zivilrechts

Nach dem "Gesetz über den Unterstützungswohnsitz" (UWG) des Norddeutschen Bundes von 1870, das ab dem darauffolgenden Jahr im gesamten Deutschen Reich galt,  waren Unterstützungsleistungen an Arme mit Arbeitszwang verknüpft. Die Nichterfüllung dieser Arbeitspflicht führte unweigerlich zur Einweisung in das Arbeitshaus.
Der Insasse sollte "durch strenge Hausordnung, durch Entziehung der im Stande der Freiheit ihm erlaubten Genüsse (vor allem geschlechtlicher Umgang, Trinken, Tabakrauchen) fühlbar gemacht werden können, daß er aus Armenmitteln erhalten werde" (Emil Münsterberg: Die Deutsche Armengesetzgebung und das Material zu ihrer Reform. Staats- und Socialwissenschaftliche Forschungen, Bd. 6, Heft 4, Leipzig 1887, S. 94 ff).

Entsprechend den Reichsfürsorgepflichtverordnung (RFV von 1924)  konnte in der Weimarer Republik für Arbeitsscheue und Asoziale Anstaltspflege (Arbeitshaus) angeordnet werden. § 20 bestimmte: "Wer, obwohl arbeitsfähig, infolge seines sittlichen Verschuldens der öffentlichen Fürsorge selbst anheimfällt, oder einen Unterhaltsberechtigten anheim fallen läßt, kann von der Verwaltungsbehörde auf Antrag des vorläufig oder endgültig verpflichteten Fürsorgeverbands oder desjenigen, der dem Fürsorgeverband die Kosten der Unterstützung zu ersetzen hat, in einer vom Land als geeignet anerkannten Anstalt oder sonstigen Arbeitseinrichtung zur Arbeit untergebracht werden, wenn er Arbeit beharrlich ablehnt oder sich der Unterhaltspflicht beharrlich entzieht.

In der Zeit des Nationalsozialismus galt die RFV weiter, wurde aber durch folgende Maßnahmen 1933/34 verschärft: Einweisung in ein Arbeitslager, zweijähriges Einsperren in ein Arbeitshaus oder mehrmonatige Verschickung in ein KZ.

Die RFV wurde am 1.7.1962 durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelöst. Der Begriff "Gefährdete" wurde eingeführt und wie folgt im BSHG definiert: „Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und dadurch gefährdet sind, dass sie aus Mangel an innerer Festigkeit ein geordnetes Leben in der Gemeinschaft nicht führen können, soll Hilfe gewährt werden. Personen, die eine Gefahr für die Ordnung darstellten, wurden also Recht als "Gefährdeten" bezeichnet. Die Bezeichnung Gefährdete war dabei bewusst allgemein gehalten, um den Zugriff auf unterschiedliche Personenkreise sozial nicht angepasster Gruppen zu erhalten, im wesentlichen handelte es sich um den Personenkreis, „...welcher früher unter dem  Begriff der „Asozialen“ zusammengefasst wurde. Gefährdete waren  in einer Anstalt oder in einem Heim gegen ihren Willen unterzubringen, wenn „der Gefährdete besonders willensschwach oder in seinem Triebleben besonders hemmungslos ist und er verwahrlost oder der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt ist und die Hilfe nur in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung wirksam gewährt werden kann“. Eine ausführliche Anleitung zur praktischen Auslegung der rechtlichen Bestimmungen für Gefährdete lieferte Käthe Petersen. Maßstab für die Beurteilung von Anpassung und Lebenstüchtigkeit der Betroffenen war der Wille zur Arbeit. Häufiger Stellenwechsel oder Renitenz gegen die Obrigkeit galten als Kennzeichen für arbeitsscheu und waren ein Symptom für Verwahrlosung. 1974 wurden diese Vorschriften aus dem Bundessozialhilfegesetz gestrichen.

Auch hier gilt: Fürsorgliche Zwangsmaßnahmen waren keine Besonderheit im Nationalsozialismus, sondern waren Bestandteil eines Fürsorgestaates sowohl im Kaiserreich, in der Weimarer Republik, im Nationalsozialismus als auch in der Bundesrepublik Deutschland.

Wiedereinführung von Maßnahmen gegenüber Gefährdeten und Verwahrlosten

Wie oben beschrieben, wurden die Möglichkeiten, Maßnahmen gegenüber Gefährdeten und Verwahrlosten  mit abnormen oder asozialen Lebenswandel zu ergreifen, Mitte der 1970erJahre ersatzlos gestrichen, obwohl man solche Individuen in allen Bereichen der Gesellschaft vorfindet. Dies erachte ich gegenüber den aufgeklärten, arbeitsamen und moralischen Bürgern für skandalös. Es kann, ja es darf nicht sein, dass diese den liederlichen Lebenswandeln von Asozialen durch ihre Leistung, durch ihre Arbeitskraft mitbezahlen. Daher ist der gesetzliche Rahmen (wieder) zu schaffen, um Menschen mit unsittlichem, unmoralischem oder asozialem Lebenswandel durch geeignete Maßnahmen zu disziplinieren.

Es sind jene abnormen Menschen, die mit dem Leben nicht zurechtkommen, die unfähig sind, sich in die Gesellschaft einzuordnen. Gewiss bringen Maßnahmen, insbesondere jene, die mit einer geschlossenen Anstaltsunterbringung verbunden sind, Eingriffe in die persönliche Freiheit des Bewahrungsbedürftigen, aber es handelt sich doch hier um Menschen, die ihre Freiheit zum eigenen Schaden und zum Schaden des Gemeinwohls missbrauchen oder sie nicht richtig gebrauchen können oder wollen.

Zusammenfassend sollten Maßnahmen ergriffen werden gegenüber Personen, die aufgrund ihres abartigen oder asozialen Verhaltens den Weg zur Gemeinschaft nicht gefunden haben oder nicht finden wollen und der Gesellschaft daher zur Last fallen. Eine spezielle Indikation stellen Verhaltensabweichungen dar, die gleichzeitig sozial geächtet und etikettiert sind, wobei diese aus den aktuellen gesellschaftlichen Zuständen und Auffassungen über abweichendes Verhalten zu bestimmen sind.

Zu Gefährdeten gehören nach meiner Auffassung solche Individuen, 

  • die ein Verhalten zeigen, das von dem der meisten abweicht, auch bekannt unter den Begriffen "abartiges", "abweichendes" oder "sozial unerwünschtes" Verhalten, wozu u.a. gehören
    - seelisch charakterliche Abartigkeiten wie Aggressionen (Disputier- oder Händelsucht), explosible Aggressionen, Eigensinn, Fanatismus, Geltungssucht, Hochmut, Intriganz, Labilität, Rebellion sowie 
    - sexueller Abartigkeiten wie Promiskuität (häufig wechselnder Geschlechtsverkehr, abgek. "hwg"), Nymphomanie (übermäßig gesteigertes Verlangen von Frauen nach viel Geschlechtsverkehr), Homosexualität bzw. lesbische Liebe oder sexuelle Haltlosigkeit oder
  • die nicht bereit sind, sich in die Gesellschaftsordnung einzufügen verbunden mit gemeinschaftsschädigendem oder gesellschaftsfeindlichem Verhalten wie
    - Verwahrlosung: Hang zum Lügen, Nichtsesshafte bzw. Menschen ohne festen Wohnsitz, Landstreicherei, sinnlose Geldausgaben bzw. unwirtschaftliches Verhalten (Verschwendung, Vermögensverschleuderung), mangelnder Wille auf Unterordnung und zum Gehorsam, ausschweifendes Leben, aufmüpfiges Verhalten, unangepasste Kleidung, Verletzung der Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder
    - Charakterliche Gefährdung: Prostitution, Querulantenwahn, Delinquenz, gesellschaftlich unerwünschte Gesinnungen, häufiger Wechsel des Arbeitsplatzes, Arbeitsscheu (Verweigerung zumutbarer Arbeit, ungenügende Arbeitsleistungen, wiederholtes und nachlässiges Arbeiten u.a.).

Sofern eine Person entsprechend den genannten Kriterien auffällig geworden ist, sollten Verwandte, Bekannte, Nachbarn, Schule, Arbeitgeber u.a. dieses Verhalten gegenüber einer dazu einzurichtenden Fürsorgestelle melden, die umgehend entsprechende Ermittlungen über den Lebenswandel und sozialen Werdegang dieser Person anzustellen und zu sammeln hat. Dazu müsste es auch gehören, die Durchsuchung der Wohnung vorzunehmen. Der Betroffene ist vorzuladen und zu verhören sowie medizinisch und psychologisch zu untersuchen. Bei Mädchen und Frauen sind auch gynäkologische Untersuchungen vorzunehmen. Die Person ist verpflichtet, mitzuwirken und wahrheitsgemäß auszusagen sowie den Anordnungen Folge zu leisten. Sofern notwendig, können Zwangsmittel wie Fesselung und Schläge mit den zulässigen Instrumenten eingesetzt werden.

Danach sollte es dieser Fürsorgestelle obliegen, die notwendigen Maßnahmen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens anzuordnen und zu vollziehen.  Im Vordergrund steht dabei auch der Schutz der Allgemeinheit vor diesen Menschen, wobei die weiter unten vorgeschlagenen Maßnahmen auch im eigenen Interesse der deviaten Individuen erfolgen, da sie darauf abzielen, diesen Menschen die Werte beizubringen, die es ihnen ermöglichen, als brauchbare Mitglieder in der Gesellschaft teilzunehmen. Diese Stelle sollte folgende Möglichkeit anordnen können:

  • Bestrafungen: Wie ganz oben bereits ausgeführt, war es bis 1969 möglich, asoziales, aber auch abnormes Verhalten mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen, um die rechtliche und sittliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Eine Strafe gegenüber diesen Individuen ist gerechtfertigt, da diese Menschen auf Kosten anderer leben und sich bereichern. Diese Menschen schädigen somit die Gemeinschaft.
    Daher sollten sie für ein solch deviates Verhalten hart bestraft werden. Neben Haftstrafen eignen sich für solche Individuen insbesondere Schläge mit Stock und Peitsche (Prügelstrafe) sowie das Öffentliche Ausstellen (Prangerstrafe).

  • Erziehungsmaßnahmen: Neben der Bestrafung sollte durch Erziehungsmaßnahmen auf das deviate Individuum eingewirkt werden. Darunter sollten zählen der Entzug der Fahrerlaubnis, der Entzug von Sachen, die Wiedergutmachung zugefügten Schadens, Leistung von sozialer Arbeit, die Entschuldigung bei Geschädigten, Aufnahme einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die Meidung bestimmter Orte, um nur einige Möglichkeiten aufzuzählen. Dazu sollte auch die Möglichkeit gehören, die Unterbringung in einer Pflegefamilie anordnen zu können.

  • Besserungsmaßnahmen: Reichen Erziehungsmaßnahmen nicht aus, sind Besserungsmaßnahmen zu ergreifen, um das deviate Individuum zu bessern und die Gemeinschaft zu schützen. War es bis 1969 das sog. Arbeitshaus, um Asoziale zur Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, so sollte noch viel mehr auf die Korrektion (Besserung) und Erziehung solcher Menschen wert gelegt werden.
    Die Errichtung von Besserungs- bzw. Korrektionsanstalten sowie Arbeitserziehungsanstalten sollte das wesentliche Mittel sein, um debile Menschen geschlossen unterzubringen, um sie dort zu bessern und zu erziehen, aber auch, um die Gemeinschaft zu schützen. Die Individuen sollten dabei in der Korrektionsanstalt einem konsequenten Erziehungsprogramm unterworfen werfen. Dabei haben sich sog. "aversive Verfahren" oder therapeutische "Bestrafungsverfahren" als das Mittel der Wahl erwiesen, um bei den Individuen durch starke physische Strafreize die erforderlichen Verhaltenskorrekturen zu erzielen. Es handelt sich dabei also weniger um eine Behandlung im psychotherapeutischen Sinne, sondern um eine Erziehung bzw. Umerziehung, um eine harte, unangenehme "Strafbehandlung".
    Nach Beendigung von Besserungsmaßnahmen sollte die Möglichkeit bestehen, Erziehungsmaßnahmen (siehe dort) anordnen zu können.

  • Entmündigung: Um die Effekte der genannten Maßnahmen zu sichern, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, den Debilen zu entmündigen und ihn unter Vormundschaft zu stellen. Ein zu bestellender Vormund hat insbesondere die Aufgabe, eine umfangreiche Kontrolle des Debilen zu gewährleisten - ggf. auch durch Hinzuziehung von Personen aus seiner natürlichen Umgebung wie z.B. Eltern, Ehepartner, Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte, Ärzte. Daneben sollte es zu den Aufgaben des Vormundes gehören, bei deviatem und aggressivem Verhalten als auch aus Gründen der Prävention Strafen zu vollstrecken. Des weiteren sollte der Vormund alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Debilen und seine Vertretung wahrnehmen.
    Bei dieser Vormundschaft handelt es sich um ein Über- und Unterordnungsverhältnis, in dem Willensäußerungen des Vormundes bei dem Debilen zu Maximen des eigenen Handeln werden.

Zusammenfassung

Im Vordergrund steht der Schutz der Allgemeinheit vor abnormalen und asozialen Menschen, wobei die vorgeschlagenen Maßnahmen auch im eigenen Interesse der deviaten Individuen erfolgen, da sie darauf abzielen, diesen Menschen die Werte beizubringen die es ihnen ermöglichen, als brauchbare Mitglieder in der Gesellschaft teilzunehmen.

Die von mir vorgeschlagenen Möglichkeiten
1. Bestrafung,
2. Erziehungsmaßnahme,
2. Besserungsmaßnahme und
4. Entmündigung
sorgen dafür, dass die betroffenen Debilen eine Chance haben, wieder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.

 
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