Schriftsatz 001

 

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Wolfgang Jarius Berlin

Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1

04107 Leipzig
Vorab per Telefax 0341/2007 1000

Datum: 16.Juni 2006
- BVerwG. 5 B 15.06-
- BVerwG. 5 B 34.06-
Wolfgang Jarius ./. Senat der Hansestadt Lübeck
Schreiben des Gerichtes vom 11.5.2006, zugegangen am 13.5.2006

Sehr geehrte Frau Beck,
sehr geehrter Herr Richter,


auf das Schreiben vom 11.5.2006, bei mir eingegangen am 13.5.2006 teile ich folgendes mit.

Zur Begründung meines gegen die Richter des 5.Senats des Bundesverwal-tungsgerichtes durch Schreiben vom 18.März 2006 und 18.April 2006 gestellten Befangenheitsantrages nehme ich ergänzend noch zu der weiteren dienstlichen Äußerung des Dr.Säcker vom 5.5.2006 Stellung.

Ich halte die Äußerungen von Herrn Dr.Säcker für unwahr.
Ich bestreite das angebliche Versehen der Absendung des Schreibens vom 29.3.2006 bzw. die versehentliche Herausgabe jener Formularanfrage durch ihn.
Ausweislich des mir übersandten Vermerks vom 4.5.2006 wurde durch Frau Beck festgestellt, dass das Schreiben von Dr.Säcker vom 29.3.2006 durch die Geschäftsstelle am 10.4.2006 an mich abgesandt wurde.
Wenn Herr Dr.Säcker aber am 5.4.2006 durch eine Verfügung wegen des Befangenheitsantrages um Benennung der Ersatzrichter des 1.Senats gebeten haben will, dann wäre es ihm auch möglich gewesen, sein
Schreiben vom 29.3.2006 in der Geschäftsstelle noch vor Versendung an mich zurückzuziehen.
Im übrigen datiert der erste, durch mich gestellte Befangenheitsantrag bereits auf den 18.3.2006, sodass auch hier das Tätigwerden des Herrn Dr.Säcker noch am 5.4.2006 bereits formfehlerhaft und damit unzulässig war und sein Ersuchen um Benennung von Ersatzrichtern des 1. Senats ebenfalls als verspätet angesehen werden muss.
Hier liegt nach meiner Beurteilung die Absicht und damit die Befangenheit des Dr.Säcker deutlich und klar auf der Hand.
Dr.Säcker hat das von mir beanstandete Schreiben vom 29.3.2006 ich solle meine Rügeschrift innerhalb von 14 Tagen quasi zurückziehen noch zwecks Absendung gefertigt und weitergegeben, obwohl er dazu wegen des Befangenheitsantrages nicht mehr befugt war.
Um Benennung der Ersatzrichter hat er hingegen unstreitig erst am 5.4.2006 gebeten, offenbar ohne die "Ersatzrichter" auf das von ihm gefertigte Schreiben vom 29.3.2006 in Kenntnis zu setzen oder sie
darauf hinzuweisen.
Offenkundig ist hier für mich, dass er das Schreiben vom 29.3.2006 vorsätzlich noch inhaltlich selbst verfasst und das Ziel angestrebt hat, dass ich aus Unwissenheit meine Rügeschrift vom 18.3.2006 zurück nehmen würde, weil sie ja laut seinem Hinweis ansonsten abgewiesen würde, da sie nicht durch einen Beamten oder Angestellten mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im höheren Dienst eingelegt wurde.

Es ist hier offenkundig, dass Dr.Säcker vorsätzlich versucht hat, trotz des bereits gegen ihn gestellten Befangenheitsantrages mich als Rechtslaien zu einer Rücknahme meiner Rügeschrift bewegen zu können.
Wäre ihm das tatsächlich gelungen, wäre die Überprüfung des berechtigter Weise gestellten und auch begründeten Befangenheitsantrages entfallen.

Die Verantwortung dafür, dass die Absendung der Formularanfrage vom 29.3.2006 trotz des bereits am 18.3.2006 erstmals gestellten Befangenheitsantrages durch Dr.Säcker noch in die Wege geleitet wurde und faktisch dann erfolgte, trägt Dr.Säcker persönlich.

Form- und Verfahrensfehler sind diesbezüglich deshalb zutreffend gerügt worden.

Es handelt sich auch - wie Dr.Säcker meint- um keine Mutmaßungen meinerseits, die ich hinsichtlich des Ablaufs der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2004 über Dr.Säcker und dessen Kollegen zur Begründung meiner Befangenheitsanträge gegen jeden der teilnehmenden Richter vorgetragen habe.
Es handelt sich um Fakten.

Urteile und Beschlüsse, die durch Zuhilfenahme von Straftatbeständen, wie denen der Rechtsbeugung, des Betruges oder infolge der Schaffung eines rechtsfreien Raumes zustande gekommen sind, können nicht in
Bestandskraft erwachsen, sie müssen aufgehoben werden.

Ein Revisionsverfahren ist allein dazu da, das mit zulässigen Rechtsmitteln angegriffene Urteil der Vorinstanz auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Allein die Akten, die bei der Entscheidung der II. Instanz vorgelegen und zu dieser geführt haben, sind im Revisionsverfahren zugelassen.
Kein einziges Stück Papier, keine einzige weitere Akte darf bei der Revisionsentscheidung herangezogen, verwertet oder gegen die klagende Partei ausgelegt werden.
Der Inhalt jeder, bei der Entscheidungsfindung herangezogenen Akte ist auch der klagenden Partei zur Kenntnis zu bringen.
Gegen alle diese gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltensregeln und Vorschriften hat Dr.Säcker als Vorsitzender auch für alle an der Entscheidung mit beteiligten Senatskollegen verantwortlich vorsätzlich verstoßen.

Obwohl ich mehrfach im Verfahren darum gebeten habe, dass man mich darüber unterrichten möge, wenn die Hansestadt Lübeck weitere, mich verleumdende Geheimakten vorgelegen sollte, damit ich mich gegen den wahrheitswidrigen Inhalt zur Wehr setzen und weitere Strafanträge stellen kann, gewährte er mir dieses Recht nicht.
Er verschwieg mir, dass er weitere, mich verleumdende Geheimakten seitens der Beklagten erhalten, diese unzulässiger Weise angenommen und deren Inhalt erneut gegen mich verwerten würde, verwertet hat.

Obwohl ich mehrfach und wahrheitsgemäß ständig vorgetragen habe, noch keinen Pfennig und keinen Cent meiner seit dem 20.11.1984 aufgelaufenen Ansprüche aus Gehalt und Nebenleistungen oder Schadensersatz ausgezahlt bekommen zu haben, wurde dieser wahrheitsgemäße Behauptung keinerlei Beachtung geschenkt.

An diesen Fakten hat sich im übrigen bis heute nichts geändert.

Obwohl ich auch mehrfach versicherte, keine Prozesse vor dem Landgericht Lübeck geführt zu haben, infolge derer ich zu Reichtum gelangt und Vermögen hätte anhäufen können und dass ich die diese Verleumdung
begründende diversen Phantomurteile, die seitens der Lübecker Stadtverwaltung aus den ohne mein Wissen, ohne meine Vollmacht aber in meinem Namen gegen Dritte geführten Klagen hervorgingen und offenbar existent sind, weiterhin nicht kenne, erfolgte bis heute keine Prüfung durch die befangenen Bundesrichter, auch nicht durch den Vorsitzenden des 5.Senats, Dr.Säcker.

Dr.Säcker hat diese mir unbekannten Phantomurteile und damit weitere mir unbekannte Akten bei der Entscheidung vom 16.12.2004 und auch bei allen weiteren getroffenen Entscheidungen ohne jeden Zweifel in unzulässiger Weise und auch gegen mich voreingenommen, verwertet.
Er hat meiner mehrfach vorgetragenen Bitte um Durchführung eines fairen Verfahrens nicht entsprochen. Er hat mir kein faires Verfahren gewährt.

Richter an einem Bundesgericht sind ausschließlich dem Recht und dem Gesetz verpflichtet.
Sie müssen die Regeln des Anstandes wahren, unparteilich sein, eine Parteilichkeit ausschließen, der Sache korrekt und unvoreingenommen gegenüberstehen, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland genauso achten wie die Rechte des Bürgers nach dem Grundgesetz. Und sie müssen auch die durch sie selbst in anderen Verfahren unter Beteiligung des Oberbundesanwalts bereits getroffenen Grundsatzentscheidungen, wenn es denn die gleiche Streitfrage betrifft wie im Fall Fischhofer ./. Hansestadt Lübeck, berücksichtigen.
Wobei ausdrücklich Artikel 3 Grundgesetz, das Recht der Gleichbehandlung hinzuwirken und zu beachten ist.

Bundesrichter, die Kraft ihres Amtes vorsätzlich das Recht beugen, vorsätzlich Betrug begehen, unzulässiger Weise ohne Kenntnis der klagenden, mittellosen Partei Absprachen mit der Beklagten öffentlichen Verwaltung hier des Senats der Hansestadt Lübeck vornehmen, Rechtsanwälte beiordnen und diese in ihrem Vorgehen zu Parteienverrat anstiften oder sogar zu diesem Verrat zwingen, damit der klagenden Partei Schaden zugefügt werden kann, sind ohne jeden Zweifel befangen.

Die mir im Verfahren - BVerwG. 5 C 71.03- beigeordnete Rechtsanwältin Frau Dr.Pohle hat sich gegen die durch sie begangene Straftat des Parteienverrates vor der Strafermittlungsbehörde mit dem Argument
gerechtfertigt, dass sie von den Bundesverwaltungsrichtern entsprechende Vorgaben und Anweisungen hinsichtlich der durch sie zu stellenden Anträge in der Revisionsverhandlung am 16.12.2004 und auch hinsichtlich des vorangegangenen Schriftwechsels erhalten habe.

Allein auch durch die Aussage von Frau Dr.Pohle ist die in Bezug auf meine Person und die getroffenen Unrechtsentscheidungen vorliegende Befangenheit der Richter offenkundig.

Des weiteren sind Richter -speziell Bundesrichter- gesetzlich verpflichtet Strafantrag zu stellen, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen.
Wir reden hier nicht mehr allein von Straftaten. Wir reden von Verbrechen, die hier begangen wurden. Worüber die befangenen Richter umfassend Kenntnis erlangten und gleichwohl keine Veranlassung sahen, die an mir und meiner Familie begangenen Verbrechen der zuständigen Staatsanwaltschaft mitzuteilen und unter strafrechtlichen Aspekten aufklären und damit strafrechtlich verfolgen zu lassen.

Die offenkundig befangenen Richter haben umfassende Kenntnis über die Straftaten und Verbrechen, die an mir und meiner Ehefrau seit 21 Jahren durch den Senat der Hansestadt Lübeck, durch die Sektenmitglieder
Roberto Mendig, Roland Mendig, Jürgen Löhrke, den Zeugen Jehovas und der Scientology-Sekte begangen wurden und immer weiter begangen werden.

Dr.Säcker und seine an den Entscheidungen beteiligten Kollegen ließen die Verbrechen und Straftaten an uns begehen, erstatteten keine Anzeige, beteiligten sich also mittelbar kraft ihres Amtes an Straftaten und sorgten unter Zuhilfenahme der Straftatbestände der Rechtsbeugung und des Betruges dafür, dem Senat der Hansestadt Lübeck einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie mir meine Rechte, meine Arbeitnehmerrechte, meine Grundrechte und meine finanziellen Ansprüche in Millionenhöhe versagten.
Zur Durchsetzung dieser Betrügereien schafften sich die Bundesrichter zweifellos einen rechtsfreien Raum. Eine solche Vorgehensweise ist in einem Rechtsstaat keinesfalls hinnehmbar.

Bei der Revisionsverhandlung am 20.11.1997 im Verfahren -BVerwG. 5 C 1.96- stellte Dr.Säcker an den Beklagtenvertreter Stephan Papke die Frage:

Sie haben das Arbeitsverhältnis doch schon lange anerkannt, warum streiten sie eigentlich noch immer dagegen an?

Mein mündlicher Vortrag am 20.11.1997, die Stadt habe mich über zehn Jahre in Armut gehalten und meinen Notarbeitgeber dafür bezahlt, dass er mich im Gehalt von angebotenen 4.500.- DM brutto auf letztlich 1.800.- DM netto gedrückt hat, ich wegen meiner Notlage aber dafür arbeiten musste, um meine Existenz absichern zu können, erwiderte Dr.Säcker folgendes:

Na, na, ganz so schlimm war das ja nun auch nicht, in Armut gehalten!

Darauf erwiderte ich: Doch, von den 1.800.-DM haben sie noch von der Landesbezirkskasse 81.50 DM pfänden lassen. Ich habe in Armut gelebt, ich habe bis heute nichts ausgezahlt bekommen und dann verliere ich ja für die ganzen Jahre auch meine Rentenansprüche, die muss ja auch jemand bezahlen, ich kann keinen Vergleich annehmen mit 9.000.- DM, da zahle ich ja noch drauf.

Mit den heute vorliegenden Erkenntnissen steht auf Grund dieser Äußerungen quasi als Fakt fest, dass Dr.Säcker damals schon über die ohne mein Wissen, aber in meinem Namen geführten Phantomverfahren mit den entsprechenden Phantomurteilen von der Stadtverwaltung in Kenntnis gesetzt wurde.
Auch bei der Revisionsverhandlung vom 20.11.1997 muss er also widerrechtlich weitere Akten -nämlich Akten, deren Inhalt aus Rufmord und Verleumdung bestehen und von der Lübecker Stadtverwaltung vorgelegt und übergeben wurden- bei der Entscheidung in unzulässiger Weise gegen mich verwertet haben.
Geheimakten, die mir bis heute nicht bekannt sind.
Wo mir zudem die Einsichtnahme, von mir im Klageweg angestrebt, ebenfalls durch Dr.Säcker verweigert wurde.

Dr.Säcker versicherte mir damals in der mündlichen Verhandlung am 20.11.1997 folgendes:

Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, eine Entscheidung über die Höhe ihrer Ansprüche zu treffen.
Das OVG, an das die Sache zurückverwiesen wird ist allein dazu befugt.
Wenn ihnen das nicht genug erscheint, was sie beim OVG dann zugesprochen bekommen, kommen sie wieder zu uns, dann sehen wir uns in zwei Jahren hier wieder und dann dürfen wir über die Höhe ihrer Ansprüche eine Entscheidung treffen.
Ich wünsche ihnen eine gute Heimfahrt nach Lübeck in die schöne Hansestadt, die ist uns ja keine Unbekannte, mit der haben wir es ja häufiger zu tun.

Diesem Rechtshinweis habe ich vertraut und ging guten Glaubens davon aus, dass das Unrechtsurteil des OVG vom 12.9.2001 - 2 L 46/01- rechtlich überprüft werden wird und das die Höhe meiner Ansprüche aus meinem Arbeitsverhältnis nun von Dr.Säcker und seinen Kollegen nach Aufhebung der angefochtenen Unrechtsentscheidung des OVG, wo das längst anerkannte Arbeitsverhältnis weiterhin als Beschäftigungsverhältnis nach § 19 BSHG ausgegeben wird, errechnet und in berechtigter Weise zugestanden wird.

Dr.Säcker hat seinen am 20.11.1997 mir gegenüber öffentlich gemachten Rechtshinweis nicht eingehalten, sondern erneut das Recht gebeugt, Betrug begangen und unzulässiger Weise mir unbekannte Akten von der Beklagten angenommen und in dem Revisionsverfahren -BVerwG. 5 C 71.03- erneut zu meinem Nachteil verwertet.

Der befangene Richter Dr.Säcker hat darüber hinaus wörtlich am 16.12.2004 im Revisionsverfahren mir gegenüber erklärt:

Wir wollen sie hier ja auch mal los werden, Herr Jarius.

Dr.Säcker und seine Kollegen billigen Verbrechen und Straftaten, lassen es durch ihre Handlungsweise zu, dass das mir zustehende Gehalt in Millionenhöhe nicht an mich ausgezahlt oder herausgegeben, sondern von meinem Arbeitgeber an Sektenmitglieder ausgezahlt wird.
Der Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB. liegt hier ohne den geringsten Zweifel faktisch vor.
Die befangenen Bundesrichter haben sich bezüglich ihres Handelns und ihrer nachfolgenden Entscheidungen bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.
Die befangenen Bundesrichter haben bei den in meinem Fall getroffenen Entscheidungen bewusst und in voller Absicht ihre eigene Grundsatzrechtsprechung, die unter Beteiligung des Oberbundesanwaltes getroffen und entschieden wurde, missachtet und unberücksichtigt gelassen.
In dem Verfahren - Fischhofer ./. Senat der Hansestadt Lübeck wird im Urteil vom 22.3.1990 BVerwG. 5 C 63.86- grundsätzlich festgestellt: .......ist für die....geschaffene -nicht gemeinnützige und zusätzliche- Arbeit unbestritten, dass sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts erbracht wird.

Im Urteil vom 16.12.2004 - BVerwG. 5 C 71.03- wird ebenso festgestellt, dass es sich im hier vorliegenden Streitfall (Jarius./. Senat der Hansestadt Lübeck) ja gerade um kein Beschäftigungsverhältnis nach § 19 BSHG handelt.

Damit steht definitiv fest, dass ich in einem seit dem 20.11.1984 begründeten und bis heute ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Senat der Hansestadt Lübeck stehe, für das sämtliche Arbeitnehmerrechte zu gewähren und sämtliche bis heute aufgelaufenen finanziellen Zahlungsansprüche an mich auszuzahlen sind.
Wegen vorliegender Befangenheit versagen mir die Bundesrichter aber Sämtliche Rechte eines Arbeitnehmers und darüber hinaus auch die Auszahlung aller meiner finanziellen Ansprüche infolge der durch sie getroffenen Entscheidungen, der darin zu meinem Nachteil begangenen Rechtsbeugung und des begangenen Betruges.

Die durch die genannten Bundesrichter in meinem Fall getroffenen und unter Strafantrag gestellten Entscheidungen stellen offenkundig einen Angriff auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland dar.
Sie sind unter keinem materiellrechtlichen Gesichtspunkt als vertretbar anzusehen.
Die getroffenen Entscheidungen sind weder von sachlichen noch von rechtlichen Gründen getragen, sie sind offenkundig als unvertretbar und als objektiv willkürlich anzusehen.

Die befangenen Bundesrichter des 5.Senats haben sowohl bei der Revisionsverhandlung am 20.11.1997 ( BVerwG. 5 C 1.96 ) wie auch bei der Revisionsverhandlung vom 16.12.2004 ( BVerwG. 5 C 71.03 ) von der
Beklagten Hansestadt Lübeck eine mit Verleumdungen gegen meine Person gefüllte Retentakte bei der Entscheidungsfindung nach Schluss der jeweiligen Revisionsverhandlung unzulässiger Weise angenommen und zur Entscheidungsfindung bei gezogen.
Bei der Revisionsverhandlung vom 16.12.2004 verteilte der Vorsitzende Dr.Säcker an jeden der weiteren Richter eine DIN A 4 Seite und fragte die Rechtsanwältin Frau Dr.Pohle :

Stimmt das Frau Dr.Pohle?.

Die antwortete seinerzeit mit Ja.
Der Inhalt dieser DIN A 4 Seite ist mir nach wie vor nicht bekannt.
Es ist nach heutigem Erkenntnisstand aber Fakt, dass diese Seite einen seitens der Hansestadt Lübeck gefälschten Vortrag über vermeintlich an mich längst ausgezahlte Gelder aus meinem Arbeitsverhältnis beinhaltet.

Wegen dieser -von der Beklagtenseite- vorgetragenen Fälschungen, der Falschbehauptungen vor einem Bundesgericht wurden mir durch die Entscheidung -5 C 71.03- meine berechtigten Zahlungsansprüche aus
meinem ungekündigten Arbeitsverhältnis in unmittelbarer Folge zur Durchsetzung versagt.

Es kann in einem Rechtsstaat aber nicht hingenommen werden, dass das mir aus meinem Arbeitsverhältnis zustehende Gehalt in Millionenhöhe von meinem Arbeitgeber an Sektenmitglieder ausgezahlt wird und ich infolge der durch befangene Richter des 5.Senats des Bundesverwaltungsgerichtes getroffenen Unrechtsentscheidungen, der betriebenen Rechtsbeugung und dem begangenen Betrug keinen Pfennig und keinen Cent ausgezahlt
bekomme.
Da lässt sich der Verdacht wohl nicht ganz von der Hand weisen, das durch den Senat der Hansestadt Lübeck mit dem mir gehörenden Geld vielleicht sogar der Beschuldigte Dr.Säcker und eventuell auch seine Kollegen korrumpiert worden sein könnten?
Auszuschließen ist darüber hinaus auch nicht, dass ein solches Zahlungsangebot auf der DIN A 4 Seite stand, die mir nicht zur Kenntnis gelangte, die aber Dr.Säcker am 16.12.2004 in der Revisionsverhandlung mit einer gewissen Heiterkeit in den Gesichtszügen an alle übrigen Senatskollegen verteilte.

Nachdem was hier abgelaufen ist, kann nichts mehr zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Es muss einen Grund dafür geben und eine Ursache haben, dass Dr.Säcker und seine Kollegen so gegen Recht und Gesetz handelten Unrechtsentscheidungen trafen, weiter treffen und keinerlei Anstalten unternehmen, das durch sie an mir begangene Unrecht zu heilen.

Es muss einen Grund dafür geben, dass Dr.Säcker u.a. auch seine Entscheidungen vom 16.12.2004 und 2.3.2006, die offenkundig sämtlich Betrugsorientiertes Unrechtshandeln dokumentieren, immer noch als solche ausgibt, an denen er unvoreingenommen mitgewirkt haben will.
Wo doch jeder Bürger weiß, dass hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung alleiniges Sagen über den Ausgang des Verfahrens letztendlich dem Vorsitzenden des Senats vorbehalten bleibt.

Mein Vorwurf, ich sei in der Revisionsverhandlung am 16.12.2004 von weiteren mündlichen Erklärungen, Äußerungen und Darstellungen hinsichtlich der durch den Senat der Hansestadt Lübeck an mir und meiner Familie begangenen Verbrechen und Straftaten abgehalten worden, ist Fakt.

Als ich meine entsprechenden Ausführungen und Schilderungen begann, unterbrach mich Dr.Säcker mit den Worten:

Das wissen wir.

Auf diese Weise versagte mir Dr.Säcker, den Skandal im Einzelnen zu schildern, vorzutragen und endlich eine Aufklärung -auch bezüglich der mir weiterhin unbekannten, aber offenbar auf meinen Namen ausgefertigten Phantomurteile- vor der Revisionsentscheidung endlich herbeiführen zu können.

Ausweislich der Protokollabschrift dauerte die mit ½ stündiger Verspätung begonnene gesamte Revisionsverhandlung nur 27 Minuten.
Eine vollständige Erörterung des skandalösen Sachverhaltes war weder möglich, noch war sie offenbar durch die befangenen Richter gewollt.
Die Beklagte verzichtete ganz auf ein Erscheinen ihres Prozessbevollmächtigten.
Auf diese Weise wurde verhindert, dass durch mich der ganze Skandal offen angesprochen und eine Klärung im Revisionsverfahren verlangt werden konnte.

Es ging den befangenen Richtern allein darum, mich zum Vorteil der beklagten Behörde im Schnelldurchgang meiner Rechte als Arbeitnehmer zu berauben, mich endlich als Kläger los zu werden und mich kraft der
getroffenen Unrechtsentscheidungen meiner gesamten finanziellen Ansprüche in Millionenhöhe endgültig berauben zu können.

Bundesrichter, die sich wissentlich und vorsätzlich unter anderem auch der Straftatbestände des Betruges, der Rechtsbeugung, der Strafvereitelung im Amt, der Vorteilsgewährung im Amt, der Parteilichkeit, der
Anstiftung zum Parteienverrat schuldig machen, Schmiergeldzahlungen dulden, eigene Grundsatzentscheidungen missachten, die durch ihr Handeln zur Korruption in der Deutschen Justiz und der Politik beitragen oder sich sogar selbst entsprechend bereichern, Geheimakten annehmen, solche anlegen lassen, um diese dann in unzulässiger Weise bei ihren Entscheidungen verwerten zu können, die sich rechtsfreie Räume schaffen, Urkundenfälschungen selbst begehen oder bei anderen tolerieren und sogar Tatbestände vorsätzlich fälschen, um den Betrug perfektionieren zu können, die Lohn- Gehalts- und Rentenbetrug dulden und selber begehen, sind in jedem Fall befangen.

Mit freundlichen Grüßen

.............Jarius

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