Wolfgang Jarius
Berlin
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
Vorab per Telefax 0341/2007 1000
Datum: 16.Juni 2006
- BVerwG. 5 B 15.06-
- BVerwG. 5 B 34.06-
Wolfgang Jarius ./. Senat der Hansestadt Lübeck
Schreiben des Gerichtes vom 11.5.2006, zugegangen am 13.5.2006
Sehr geehrte Frau Beck,
sehr geehrter Herr Richter,
auf das Schreiben vom 11.5.2006, bei mir eingegangen am 13.5.2006
teile ich folgendes mit.
Zur Begründung meines gegen die Richter des 5.Senats des Bundesverwal-tungsgerichtes
durch Schreiben vom 18.März 2006 und 18.April 2006 gestellten
Befangenheitsantrages nehme ich ergänzend noch zu der weiteren
dienstlichen Äußerung des Dr.Säcker vom 5.5.2006
Stellung.
Ich halte die Äußerungen von Herrn Dr.Säcker für
unwahr.
Ich bestreite das angebliche Versehen der Absendung des Schreibens
vom 29.3.2006 bzw. die versehentliche Herausgabe jener Formularanfrage
durch ihn.
Ausweislich des mir übersandten Vermerks vom 4.5.2006 wurde
durch Frau Beck festgestellt, dass das Schreiben von Dr.Säcker
vom 29.3.2006 durch die Geschäftsstelle am 10.4.2006 an mich
abgesandt wurde.
Wenn Herr Dr.Säcker aber am 5.4.2006 durch eine Verfügung
wegen des Befangenheitsantrages um Benennung der Ersatzrichter des
1.Senats gebeten haben will, dann wäre es ihm auch möglich
gewesen, sein
Schreiben vom 29.3.2006 in der Geschäftsstelle noch vor Versendung
an mich zurückzuziehen.
Im übrigen datiert der erste, durch mich gestellte Befangenheitsantrag
bereits auf den 18.3.2006, sodass auch hier das Tätigwerden
des Herrn Dr.Säcker noch am 5.4.2006 bereits formfehlerhaft
und damit unzulässig war und sein Ersuchen um Benennung von
Ersatzrichtern des 1. Senats ebenfalls als verspätet angesehen
werden muss.
Hier liegt nach meiner Beurteilung die Absicht und damit die Befangenheit
des Dr.Säcker deutlich und klar auf der Hand.
Dr.Säcker hat das von mir beanstandete Schreiben vom 29.3.2006
ich solle meine Rügeschrift innerhalb von 14 Tagen quasi zurückziehen
noch zwecks Absendung gefertigt und weitergegeben, obwohl er dazu
wegen des Befangenheitsantrages nicht mehr befugt war.
Um Benennung der Ersatzrichter hat er hingegen unstreitig erst am
5.4.2006 gebeten, offenbar ohne die "Ersatzrichter" auf
das von ihm gefertigte Schreiben vom 29.3.2006 in Kenntnis zu setzen
oder sie
darauf hinzuweisen.
Offenkundig ist hier für mich, dass er das Schreiben vom 29.3.2006
vorsätzlich noch inhaltlich selbst verfasst und das Ziel angestrebt
hat, dass ich aus Unwissenheit meine Rügeschrift vom 18.3.2006
zurück nehmen würde, weil sie ja laut seinem Hinweis ansonsten
abgewiesen würde, da sie nicht durch einen Beamten oder Angestellten
mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im höheren
Dienst eingelegt wurde.
Es ist hier offenkundig, dass Dr.Säcker vorsätzlich versucht
hat, trotz des bereits gegen ihn gestellten Befangenheitsantrages
mich als Rechtslaien zu einer Rücknahme meiner Rügeschrift
bewegen zu können.
Wäre ihm das tatsächlich gelungen, wäre die Überprüfung
des berechtigter Weise gestellten und auch begründeten Befangenheitsantrages
entfallen.
Die Verantwortung dafür, dass die Absendung der Formularanfrage
vom 29.3.2006 trotz des bereits am 18.3.2006 erstmals gestellten
Befangenheitsantrages durch Dr.Säcker noch in die Wege geleitet
wurde und faktisch dann erfolgte, trägt Dr.Säcker persönlich.
Form- und Verfahrensfehler sind diesbezüglich deshalb zutreffend
gerügt worden.
Es handelt sich auch - wie Dr.Säcker meint- um keine Mutmaßungen
meinerseits, die ich hinsichtlich des Ablaufs der mündlichen
Verhandlung vom 16.12.2004 über Dr.Säcker und dessen Kollegen
zur Begründung meiner Befangenheitsanträge gegen jeden
der teilnehmenden Richter vorgetragen habe.
Es handelt sich um Fakten.
Urteile und Beschlüsse, die durch Zuhilfenahme von Straftatbeständen,
wie denen der Rechtsbeugung, des Betruges oder infolge der Schaffung
eines rechtsfreien Raumes zustande gekommen sind, können nicht
in
Bestandskraft erwachsen, sie müssen aufgehoben werden.
Ein Revisionsverfahren ist allein dazu da, das mit zulässigen
Rechtsmitteln angegriffene Urteil der Vorinstanz auf seine Rechtmäßigkeit
hin zu überprüfen.
Allein die Akten, die bei der Entscheidung der II. Instanz vorgelegen
und zu dieser geführt haben, sind im Revisionsverfahren zugelassen.
Kein einziges Stück Papier, keine einzige weitere Akte darf
bei der Revisionsentscheidung herangezogen, verwertet oder gegen
die klagende Partei ausgelegt werden.
Der Inhalt jeder, bei der Entscheidungsfindung herangezogenen Akte
ist auch der klagenden Partei zur Kenntnis zu bringen.
Gegen alle diese gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltensregeln und
Vorschriften hat Dr.Säcker als Vorsitzender auch für alle
an der Entscheidung mit beteiligten Senatskollegen verantwortlich
vorsätzlich verstoßen.
Obwohl ich mehrfach im Verfahren darum gebeten habe, dass man mich
darüber unterrichten möge, wenn die Hansestadt Lübeck
weitere, mich verleumdende Geheimakten vorgelegen sollte, damit
ich mich gegen den wahrheitswidrigen Inhalt zur Wehr setzen und
weitere Strafanträge stellen kann, gewährte er mir dieses
Recht nicht.
Er verschwieg mir, dass er weitere, mich verleumdende Geheimakten
seitens der Beklagten erhalten, diese unzulässiger Weise angenommen
und deren Inhalt erneut gegen mich verwerten würde, verwertet
hat.
Obwohl ich mehrfach und wahrheitsgemäß ständig
vorgetragen habe, noch keinen Pfennig und keinen Cent meiner seit
dem 20.11.1984 aufgelaufenen Ansprüche aus Gehalt und Nebenleistungen
oder Schadensersatz ausgezahlt bekommen zu haben, wurde dieser wahrheitsgemäße
Behauptung keinerlei Beachtung geschenkt.
An diesen Fakten hat sich im übrigen bis heute nichts geändert.
Obwohl ich auch mehrfach versicherte, keine Prozesse vor dem Landgericht
Lübeck geführt zu haben, infolge derer ich zu Reichtum
gelangt und Vermögen hätte anhäufen können und
dass ich die diese Verleumdung
begründende diversen Phantomurteile, die seitens der Lübecker
Stadtverwaltung aus den ohne mein Wissen, ohne meine Vollmacht aber
in meinem Namen gegen Dritte geführten Klagen hervorgingen
und offenbar existent sind, weiterhin nicht kenne, erfolgte bis
heute keine Prüfung durch die befangenen Bundesrichter, auch
nicht durch den Vorsitzenden des 5.Senats, Dr.Säcker.
Dr.Säcker hat diese mir unbekannten Phantomurteile und damit
weitere mir unbekannte Akten bei der Entscheidung vom 16.12.2004
und auch bei allen weiteren getroffenen Entscheidungen ohne jeden
Zweifel in unzulässiger Weise und auch gegen mich voreingenommen,
verwertet.
Er hat meiner mehrfach vorgetragenen Bitte um Durchführung
eines fairen Verfahrens nicht entsprochen. Er hat mir kein faires
Verfahren gewährt.
Richter an einem Bundesgericht sind ausschließlich dem Recht
und dem Gesetz verpflichtet.
Sie müssen die Regeln des Anstandes wahren, unparteilich sein,
eine Parteilichkeit ausschließen, der Sache korrekt und unvoreingenommen
gegenüberstehen, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
genauso achten wie die Rechte des Bürgers nach dem Grundgesetz.
Und sie müssen auch die durch sie selbst in anderen Verfahren
unter Beteiligung des Oberbundesanwalts bereits getroffenen Grundsatzentscheidungen,
wenn es denn die gleiche Streitfrage betrifft wie im Fall Fischhofer
./. Hansestadt Lübeck, berücksichtigen.
Wobei ausdrücklich Artikel 3 Grundgesetz, das Recht der Gleichbehandlung
hinzuwirken und zu beachten ist.
Bundesrichter, die Kraft ihres Amtes vorsätzlich das Recht
beugen, vorsätzlich Betrug begehen, unzulässiger Weise
ohne Kenntnis der klagenden, mittellosen Partei Absprachen mit der
Beklagten öffentlichen Verwaltung hier des Senats der Hansestadt
Lübeck vornehmen, Rechtsanwälte beiordnen und diese in
ihrem Vorgehen zu Parteienverrat anstiften oder sogar zu diesem
Verrat zwingen, damit der klagenden Partei Schaden zugefügt
werden kann, sind ohne jeden Zweifel befangen.
Die mir im Verfahren - BVerwG. 5 C 71.03- beigeordnete Rechtsanwältin
Frau Dr.Pohle hat sich gegen die durch sie begangene Straftat des
Parteienverrates vor der Strafermittlungsbehörde mit dem Argument
gerechtfertigt, dass sie von den Bundesverwaltungsrichtern entsprechende
Vorgaben und Anweisungen hinsichtlich der durch sie zu stellenden
Anträge in der Revisionsverhandlung am 16.12.2004 und auch
hinsichtlich des vorangegangenen Schriftwechsels erhalten habe.
Allein auch durch die Aussage von Frau Dr.Pohle ist die in Bezug
auf meine Person und die getroffenen Unrechtsentscheidungen vorliegende
Befangenheit der Richter offenkundig.
Des weiteren sind Richter -speziell Bundesrichter- gesetzlich verpflichtet
Strafantrag zu stellen, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen.
Wir reden hier nicht mehr allein von Straftaten. Wir reden von Verbrechen,
die hier begangen wurden. Worüber die befangenen Richter umfassend
Kenntnis erlangten und gleichwohl keine Veranlassung sahen, die
an mir und meiner Familie begangenen Verbrechen der zuständigen
Staatsanwaltschaft mitzuteilen und unter strafrechtlichen Aspekten
aufklären und damit strafrechtlich verfolgen zu lassen.
Die offenkundig befangenen Richter haben umfassende Kenntnis über
die Straftaten und Verbrechen, die an mir und meiner Ehefrau seit
21 Jahren durch den Senat der Hansestadt Lübeck, durch die
Sektenmitglieder
Roberto Mendig, Roland Mendig, Jürgen Löhrke, den Zeugen
Jehovas und der Scientology-Sekte begangen wurden und immer weiter
begangen werden.
Dr.Säcker und seine an den Entscheidungen beteiligten Kollegen
ließen die Verbrechen und Straftaten an uns begehen, erstatteten
keine Anzeige, beteiligten sich also mittelbar kraft ihres Amtes
an Straftaten und sorgten unter Zuhilfenahme der Straftatbestände
der Rechtsbeugung und des Betruges dafür, dem Senat der Hansestadt
Lübeck einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie
mir meine Rechte, meine Arbeitnehmerrechte, meine Grundrechte und
meine finanziellen Ansprüche in Millionenhöhe versagten.
Zur Durchsetzung dieser Betrügereien schafften sich die Bundesrichter
zweifellos einen rechtsfreien Raum. Eine solche Vorgehensweise ist
in einem Rechtsstaat keinesfalls hinnehmbar.
Bei der Revisionsverhandlung am 20.11.1997 im Verfahren -BVerwG.
5 C 1.96- stellte Dr.Säcker an den Beklagtenvertreter Stephan
Papke die Frage:
Sie haben das Arbeitsverhältnis doch schon lange anerkannt,
warum streiten sie eigentlich noch immer dagegen an?
Mein mündlicher Vortrag am 20.11.1997, die Stadt habe mich
über zehn Jahre in Armut gehalten und meinen Notarbeitgeber
dafür bezahlt, dass er mich im Gehalt von angebotenen 4.500.-
DM brutto auf letztlich 1.800.- DM netto gedrückt hat, ich
wegen meiner Notlage aber dafür arbeiten musste, um meine Existenz
absichern zu können, erwiderte Dr.Säcker folgendes:
Na, na, ganz so schlimm war das ja nun auch nicht, in Armut gehalten!
Darauf erwiderte ich: Doch, von den 1.800.-DM haben sie noch von
der Landesbezirkskasse 81.50 DM pfänden lassen. Ich habe in
Armut gelebt, ich habe bis heute nichts ausgezahlt bekommen und
dann verliere ich ja für die ganzen Jahre auch meine Rentenansprüche,
die muss ja auch jemand bezahlen, ich kann keinen Vergleich annehmen
mit 9.000.- DM, da zahle ich ja noch drauf.
Mit den heute vorliegenden Erkenntnissen steht auf Grund dieser
Äußerungen quasi als Fakt fest, dass Dr.Säcker damals
schon über die ohne mein Wissen, aber in meinem Namen geführten
Phantomverfahren mit den entsprechenden Phantomurteilen von der
Stadtverwaltung in Kenntnis gesetzt wurde.
Auch bei der Revisionsverhandlung vom 20.11.1997 muss er also widerrechtlich
weitere Akten -nämlich Akten, deren Inhalt aus Rufmord und
Verleumdung bestehen und von der Lübecker Stadtverwaltung vorgelegt
und übergeben wurden- bei der Entscheidung in unzulässiger
Weise gegen mich verwertet haben.
Geheimakten, die mir bis heute nicht bekannt sind.
Wo mir zudem die Einsichtnahme, von mir im Klageweg angestrebt,
ebenfalls durch Dr.Säcker verweigert wurde.
Dr.Säcker versicherte mir damals in der mündlichen Verhandlung
am 20.11.1997 folgendes:
Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, eine Entscheidung über
die Höhe ihrer Ansprüche zu treffen.
Das OVG, an das die Sache zurückverwiesen wird ist allein dazu
befugt.
Wenn ihnen das nicht genug erscheint, was sie beim OVG dann zugesprochen
bekommen, kommen sie wieder zu uns, dann sehen wir uns in zwei Jahren
hier wieder und dann dürfen wir über die Höhe ihrer
Ansprüche eine Entscheidung treffen.
Ich wünsche ihnen eine gute Heimfahrt nach Lübeck in die
schöne Hansestadt, die ist uns ja keine Unbekannte, mit der
haben wir es ja häufiger zu tun.
Diesem Rechtshinweis habe ich vertraut und ging guten Glaubens
davon aus, dass das Unrechtsurteil des OVG vom 12.9.2001 - 2 L 46/01-
rechtlich überprüft werden wird und das die Höhe
meiner Ansprüche aus meinem Arbeitsverhältnis nun von
Dr.Säcker und seinen Kollegen nach Aufhebung der angefochtenen
Unrechtsentscheidung des OVG, wo das längst anerkannte Arbeitsverhältnis
weiterhin als Beschäftigungsverhältnis nach § 19
BSHG ausgegeben wird, errechnet und in berechtigter Weise zugestanden
wird.
Dr.Säcker hat seinen am 20.11.1997 mir gegenüber öffentlich
gemachten Rechtshinweis nicht eingehalten, sondern erneut das Recht
gebeugt, Betrug begangen und unzulässiger Weise mir unbekannte
Akten von der Beklagten angenommen und in dem Revisionsverfahren
-BVerwG. 5 C 71.03- erneut zu meinem Nachteil verwertet.
Der befangene Richter Dr.Säcker hat darüber hinaus wörtlich
am 16.12.2004 im Revisionsverfahren mir gegenüber erklärt:
Wir wollen sie hier ja auch mal los werden, Herr Jarius.
Dr.Säcker und seine Kollegen billigen Verbrechen und Straftaten,
lassen es durch ihre Handlungsweise zu, dass das mir zustehende
Gehalt in Millionenhöhe nicht an mich ausgezahlt oder herausgegeben,
sondern von meinem Arbeitgeber an Sektenmitglieder ausgezahlt wird.
Der Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339
StGB. liegt hier ohne den geringsten Zweifel faktisch vor.
Die befangenen Bundesrichter haben sich bezüglich ihres Handelns
und ihrer nachfolgenden Entscheidungen bewusst und in schwerwiegender
Weise von Recht und Gesetz entfernt.
Die befangenen Bundesrichter haben bei den in meinem Fall getroffenen
Entscheidungen bewusst und in voller Absicht ihre eigene Grundsatzrechtsprechung,
die unter Beteiligung des Oberbundesanwaltes getroffen und entschieden
wurde, missachtet und unberücksichtigt gelassen.
In dem Verfahren - Fischhofer ./. Senat der Hansestadt Lübeck
wird im Urteil vom 22.3.1990 BVerwG. 5 C 63.86- grundsätzlich
festgestellt: .......ist für die....geschaffene -nicht gemeinnützige
und zusätzliche- Arbeit unbestritten, dass sie im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts erbracht wird.
Im Urteil vom 16.12.2004 - BVerwG. 5 C 71.03- wird ebenso festgestellt,
dass es sich im hier vorliegenden Streitfall (Jarius./. Senat der
Hansestadt Lübeck) ja gerade um kein Beschäftigungsverhältnis
nach § 19 BSHG handelt.
Damit steht definitiv fest, dass ich in einem seit dem 20.11.1984
begründeten und bis heute ungekündigten Arbeitsverhältnis
mit dem Senat der Hansestadt Lübeck stehe, für das sämtliche
Arbeitnehmerrechte zu gewähren und sämtliche bis heute
aufgelaufenen finanziellen Zahlungsansprüche an mich auszuzahlen
sind.
Wegen vorliegender Befangenheit versagen mir die Bundesrichter aber
Sämtliche Rechte eines Arbeitnehmers und darüber hinaus
auch die Auszahlung aller meiner finanziellen Ansprüche infolge
der durch sie getroffenen Entscheidungen, der darin zu meinem Nachteil
begangenen Rechtsbeugung und des begangenen Betruges.
Die durch die genannten Bundesrichter in meinem Fall getroffenen
und unter Strafantrag gestellten Entscheidungen stellen offenkundig
einen Angriff auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
dar.
Sie sind unter keinem materiellrechtlichen Gesichtspunkt als vertretbar
anzusehen.
Die getroffenen Entscheidungen sind weder von sachlichen noch von
rechtlichen Gründen getragen, sie sind offenkundig als unvertretbar
und als objektiv willkürlich anzusehen.
Die befangenen Bundesrichter des 5.Senats haben sowohl bei der
Revisionsverhandlung am 20.11.1997 ( BVerwG. 5 C 1.96 ) wie auch
bei der Revisionsverhandlung vom 16.12.2004 ( BVerwG. 5 C 71.03
) von der
Beklagten Hansestadt Lübeck eine mit Verleumdungen gegen meine
Person gefüllte Retentakte bei der Entscheidungsfindung nach
Schluss der jeweiligen Revisionsverhandlung unzulässiger Weise
angenommen und zur Entscheidungsfindung bei gezogen.
Bei der Revisionsverhandlung vom 16.12.2004 verteilte der Vorsitzende
Dr.Säcker an jeden der weiteren Richter eine DIN A 4 Seite
und fragte die Rechtsanwältin Frau Dr.Pohle :
Stimmt das Frau Dr.Pohle?.
Die antwortete seinerzeit mit Ja.
Der Inhalt dieser DIN A 4 Seite ist mir nach wie vor nicht bekannt.
Es ist nach heutigem Erkenntnisstand aber Fakt, dass diese Seite
einen seitens der Hansestadt Lübeck gefälschten Vortrag
über vermeintlich an mich längst ausgezahlte Gelder aus
meinem Arbeitsverhältnis beinhaltet.
Wegen dieser -von der Beklagtenseite- vorgetragenen Fälschungen,
der Falschbehauptungen vor einem Bundesgericht wurden mir durch
die Entscheidung -5 C 71.03- meine berechtigten Zahlungsansprüche
aus
meinem ungekündigten Arbeitsverhältnis in unmittelbarer
Folge zur Durchsetzung versagt.
Es kann in einem Rechtsstaat aber nicht hingenommen werden, dass
das mir aus meinem Arbeitsverhältnis zustehende Gehalt in Millionenhöhe
von meinem Arbeitgeber an Sektenmitglieder ausgezahlt wird und ich
infolge der durch befangene Richter des 5.Senats des Bundesverwaltungsgerichtes
getroffenen Unrechtsentscheidungen, der betriebenen Rechtsbeugung
und dem begangenen Betrug keinen Pfennig und keinen Cent ausgezahlt
bekomme.
Da lässt sich der Verdacht wohl nicht ganz von der Hand weisen,
das durch den Senat der Hansestadt Lübeck mit dem mir gehörenden
Geld vielleicht sogar der Beschuldigte Dr.Säcker und eventuell
auch seine Kollegen korrumpiert worden sein könnten?
Auszuschließen ist darüber hinaus auch nicht, dass ein
solches Zahlungsangebot auf der DIN A 4 Seite stand, die mir nicht
zur Kenntnis gelangte, die aber Dr.Säcker am 16.12.2004 in
der Revisionsverhandlung mit einer gewissen Heiterkeit in den Gesichtszügen
an alle übrigen Senatskollegen verteilte.
Nachdem was hier abgelaufen ist, kann nichts mehr zweifelsfrei ausgeschlossen
werden.
Es muss einen Grund dafür geben und eine Ursache haben, dass
Dr.Säcker und seine Kollegen so gegen Recht und Gesetz handelten
Unrechtsentscheidungen trafen, weiter treffen und keinerlei Anstalten
unternehmen, das durch sie an mir begangene Unrecht zu heilen.
Es muss einen Grund dafür geben, dass Dr.Säcker u.a.
auch seine Entscheidungen vom 16.12.2004 und 2.3.2006, die offenkundig
sämtlich Betrugsorientiertes Unrechtshandeln dokumentieren,
immer noch als solche ausgibt, an denen er unvoreingenommen mitgewirkt
haben will.
Wo doch jeder Bürger weiß, dass hinsichtlich der zu treffenden
Entscheidung alleiniges Sagen über den Ausgang des Verfahrens
letztendlich dem Vorsitzenden des Senats vorbehalten bleibt.
Mein Vorwurf, ich sei in der Revisionsverhandlung am 16.12.2004
von weiteren mündlichen Erklärungen, Äußerungen
und Darstellungen hinsichtlich der durch den Senat der Hansestadt
Lübeck an mir und meiner Familie begangenen Verbrechen und
Straftaten abgehalten worden, ist Fakt.
Als ich meine entsprechenden Ausführungen und Schilderungen
begann, unterbrach mich Dr.Säcker mit den Worten:
Das wissen wir.
Auf diese Weise versagte mir Dr.Säcker, den Skandal im Einzelnen
zu schildern, vorzutragen und endlich eine Aufklärung -auch
bezüglich der mir weiterhin unbekannten, aber offenbar auf
meinen Namen ausgefertigten Phantomurteile- vor der Revisionsentscheidung
endlich herbeiführen zu können.
Ausweislich der Protokollabschrift dauerte die mit ½ stündiger
Verspätung begonnene gesamte Revisionsverhandlung nur 27 Minuten.
Eine vollständige Erörterung des skandalösen Sachverhaltes
war weder möglich, noch war sie offenbar durch die befangenen
Richter gewollt.
Die Beklagte verzichtete ganz auf ein Erscheinen ihres Prozessbevollmächtigten.
Auf diese Weise wurde verhindert, dass durch mich der ganze Skandal
offen angesprochen und eine Klärung im Revisionsverfahren verlangt
werden konnte.
Es ging den befangenen Richtern allein darum, mich zum Vorteil der
beklagten Behörde im Schnelldurchgang meiner Rechte als Arbeitnehmer
zu berauben, mich endlich als Kläger los zu werden und mich
kraft der
getroffenen Unrechtsentscheidungen meiner gesamten finanziellen
Ansprüche in Millionenhöhe endgültig berauben zu
können.
Bundesrichter, die sich wissentlich und vorsätzlich unter
anderem auch der Straftatbestände des Betruges, der Rechtsbeugung,
der Strafvereitelung im Amt, der Vorteilsgewährung im Amt,
der Parteilichkeit, der
Anstiftung zum Parteienverrat schuldig machen, Schmiergeldzahlungen
dulden, eigene Grundsatzentscheidungen missachten, die durch ihr
Handeln zur Korruption in der Deutschen Justiz und der Politik beitragen
oder sich sogar selbst entsprechend bereichern, Geheimakten annehmen,
solche anlegen lassen, um diese dann in unzulässiger Weise
bei ihren Entscheidungen verwerten zu können, die sich rechtsfreie
Räume schaffen, Urkundenfälschungen selbst begehen oder
bei anderen tolerieren und sogar Tatbestände vorsätzlich
fälschen, um den Betrug perfektionieren zu können, die
Lohn- Gehalts- und Rentenbetrug dulden und selber begehen, sind
in jedem Fall befangen.
Mit freundlichen Grüßen
.............Jarius
|