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Wolfgang Jarius 12053 Berlin

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Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7

23568 Lübeck


Datum: 15.März 2006
-6 O 40/06-
Schreiben des Gerichts vom 17.2.2006,
Eingang am 21.2.2006
Jarius ./. Hansestadt Lübeck


Sehr geehrte Frau Gille,

unter Bezugnahme auf Ihr formloses Schreiben vom 17.2.2006 -bei mir eingegangen am 21.2.2006- teile ich folgendes mit:

Es werden hiermit ausdrücklich die vorliegenden Form- und Verfahrensfehler gerügt.
Es existiert kein Beschluss darüber, dass die Rechtssache einem Einzelrichter übertragen wurde.
Sie allerdings schreiben mir am 17.2.2006 ausdrücklich mit der Bezeichnung : Gille, Einzelrichterin.
Ich rüge diesbezüglich auch die Verweigerung rechtlichen Gehörs.
Bevor die Rechtssache einem Einzelrichter übertragen wird, ist den Parteien rechtliches Gehör zu dem entsprechenden Vorhaben der Kammer zu gewähren.

Ich erkläre mich nicht damit einverstanden, dass ein Einzelrichter tätig wird.
Ich beantrage hiermit eine vollbesetzte Kammer.
Auf Grund der nachfolgend geschilderten Fakten halte ich zudem die gesamte Richterschaft des Amts- und Landgerichtes Lübeck für befangen.

1. Ich stelle den Antrag,
die Rechtssache an das OVG Schleswig-Holstein umgehend zurück zu senden/zurück zu verweisen, da das Landgericht Lübeck für eine Entscheidung in der Sache seine Zuständigkeit bereits mit
Schreiben vom 13.7.2001 - 6 O 10/01- -Anlage 1- ausdrücklich verneint hat und weil es sich um ein -im Anschluss an die Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes- vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein an das
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (-10 A 101/89-)verwiesenes Verfahren handelt, sodass eine nochmalige "Weiterverweisung" unzulässig und rechtsmissbräuchlich ist.

Ich rüge insofern die diesbezüglich vorliegenden Form- und Verfahrensfehler.

Ich weise -unter Bezugnahme auf die Ausführungen in meinem nachfolgenden Schriftsatz- ausdrücklich noch einmal darauf hin:

Ich habe bis heute keinen einzigen Pfennig, keinen einzigen Cent meiner aufgelaufenen und bis heute bestehenden Forderungen aus Gehalt für mein seit dem 20.11.1984 bestehendes und bisher ungekündigtes Arbeitsverhältnis mit dem Senat der Hansestadt Lübeck, aus Nebenleistungen oder Schadensersatz ausgezahlt bekommen.

Über die Fakten der Nichtzuständigkeitserklärung durch Richter Hurlin habe ich seinerzeit sowohl das Oberverwaltungsgericht in Schleswig ( - 2 L 46/01- ) wie auch später das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ( -5 C 71.03- ) informiert und vor der jeweils erfolgten Entscheidung ( 12.9.2001/ 16.12.2004) entsprechend in Kenntnis gesetzt.

Dieses Verfahren betrifft einen Rechtsstreit, hinsichtlich dessen sich bereits der 5.Senat des undesarbeitsgerichtes durch Urteil vom 7.Dezember 1988 für nicht zuständig erklärt, meine Revision deshalb zurückgewiesen hat und das Verfahren infolge meines bereits vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hilfsweise gestellten Antrages zum Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein ( -10 A 101/89-) verwiesen hat.

Das BAG hielt allein den Verwaltungsrechtsweg für gegeben, weil es seinerzeit der Rechtsauffassung war, der Verwaltungsakt vom 19.11.1984 -mit diesem wurde die Heranziehung zur Zwangsarbeit angeordnet- sei zwar für rechtswidrig erklärt, nicht jedoch aufgehoben worden. Daher sei die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Meine Revision wurde mit der entsprechenden Begründung zurückgewiesen.
Diese fehlerhafte Rechtsauffassung wurde fast 10 Jahre später durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.11.1997 -BVerwG. 5 C 1.96- revidiert.
Es wurde u.a. auch festgestellt, dass die von mir verrichtete Arbeit ohne Rechtsgrund abgeleistet wurde, weil der Verwaltungsakt mit der festgestellten Rechtswidrigkeit auch als aufgehoben zu gelten habe.

Auch wenn die seinerzeitige Verweisung an das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein fehlerhaft war, so hat sich das Verwaltungsgericht doch an die Verweisung gebunden zu halten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern grundsätzlich folgendes entschieden:
Bei fehlerhafter Rechtswegzuweisung hat das Gericht, an das verwiesen worden ist, sein eigenes Verfahrensrecht anzuwenden. Dagegen ist die Sache stets nach materiellem Recht zu entscheiden, das von diesem Gericht für gegeben gehalten wird. Insoweit ist es also an den Irrtum des verweisenden Gerichtes nicht gebunden.
(BVerwG. 6.6.1967).

Eine nochmalige Verweisung an ein weiteres Gericht -hier: an das Zivilgericht, Landgericht Lübeck- ist nicht nur unzulässig, es ist unter Anwendung geltender Gesetze und höchstrichterlicher Rechtssprechung also auch ausgeschlossen.

Die hinsichtlich meiner Gehalts- und Nebenleistungsansprüche aus meinem seit dem 20.11.1984 bestehenden und bis heute ungekündigten -anerkannten- Arbeitsverhältnis bisher durchgeführten Instanzen:

I. - 10 A 258/86- VG Schleswig Urteil vom 20.11.1987
II. - 4 OVG A 26/88- OVG Lüneburg Urteil vom 23.03.1988
III. - 5 B 83.88- BVerwG.Berlin Beschluss vom 2.12.1988
IV. - 4 b Ca 2996/86- Arb.Ger.Lübeck Urteil vom 4.02.1987
V. - 5 Sa 351/87- LAG Kiel Urteil vom 30.09.1987
VI. - 5 AZR 760/87- BAG Kassel Urteil vom 07.12.1988
VII. - 10 A 101/89 - VG Schleswig Urteil vom 13.12.1990
VIII. - 5 L 278/91- OVG Schleswig Urteil vom 26.01.1993
IX. - 5 C 1.96 - BVerwG. Berlin Urteil vom 20.11.1997
X. - 2 L 46/01- OVG Schleswig Urteil vom 12.09.2001
XI. - 5 C 71.03 - BVerwG. Leipzig Urteil vom 16.12.2004
XII. - 2 LB 21/05- OVG Schleswig Beschluss vom 6.01.2006
XIII. - 5 ER 12 8.06- BVerwG. Leipzig

Der Rechtsstreit wurde bereits einmal ( s.o. unter V. ) von einem an das nächste Gericht ( s.o. unter VII. ) verwiesen.
Das Verwaltungsgericht und in Folge die nächst höheren Instanzen haben also unter Beachtung ihres eigenen Verfahrensrechts über alle meiner seit dem 20.11.1984 angefallenen Ansprüche abschließend zu entscheiden.

So hat es auch die Beklagte -der Senat der Hansestadt Lübeck- selber richtig erkannt und mir eine entsprechende Willenserklärung schriftlich mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 23.7.1998 erklärte Herr Stephan Papke vom Rechtsamt wörtlich: ......in diesem ( 2 L 46/01- ) Verfahren werden sie Gelegenheit haben, den in Ihrem Schreiben bezifferten Forderungsbetrag substantiiert darzulegen und nachzuweisen.
Für die Hansestadt Lübeck besteht wegen dieses anhängigen Rechtsstreits keine Veranlassung, sich außerhalb des Verfahrens mit ihren Schadensersatzforderungen auseinander zu setzen.

Ich füge dieses Schreiben in Kopie als -Anlage 2- zur Kenntnisnahme bei.

Die Rechtssache ist wegen aller Ansprüche, die sich aus der durch Urteil vom 10.7.1986 - 10 A 196/85- festgestellten Rechtswidrigkeit der Arbeitsverpflichtung seit dem 20.11.1984 bis heute ergeben haben insbesondere wegen des inzwischen durch das BVerwG. anerkannten Arbeitsverhältnisses- und für alle Ansprüche, die sich noch weiter ergeben, da das Arbeitsverhältnis bisher nicht gekündigt wurde, ausschließlich durch das Oberverwaltungsgericht bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht abschließend zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung dieser Fakten und wegen der Unzulässigkeit einer nochmaligen Weiterverweisung an den nächsten Gerichtszweig erklärte deshalb auch Richter Hurlin von der 6. Kammer des LG Lübeck bereits am 13.7.2001 -Anlage 1- seine Nichtzuständigkeit.

Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn sich zuständige Richter und Bundesrichter der Verantwortung und Entscheidung entziehen, indem sie trotz der bereits erklärten Nichtzuständigkeit des Landgerichtes Lübeck -und des Weiterverweisungsverbotes- trotzdem eine Verweisung, diese allerdings erst viereinhalb Jahre später, nämlich am 31.1.2006 dorthin vornehmen und darüber hinaus im Revisionsurteil wahrheitswidrig festhalten, dieser Teil der Klage sei bereits am 12.9.2001 an das Landgericht Lübeck verwiesen worden, deshalb stehe einer Entscheidung im Revisionsverfahren die dortige Rechtshängigkeit entgegen.

Dieses Vorgehen wird noch strafrechtlich zu bewerten und zu verfolgen sein.

Bisher hatte sich Richter Harbeck dahingehend geäußert, dass die Verweisung erst vorgenommen werden kann, wenn abschließend durch das Oberverwaltungsgericht entschieden wurde. Das Verfahren ist hingegen noch offen.
Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Hinsichtlich der durch Richter Harbeck nach Ablauf von über vier Jahren vorgenommenen Verweisung eines Teils des Rechtsstreites des Verfahrens - 2 L 46/01- OVG Schleswig-Holstein an das Landgericht Lübeck wird zudem auch wegen dieses Teils des Verfahrens gemäß § 152a VwGO hiermit ausdrücklich die vor dem OVG erfolgte Verweigerung rechtlichen Gehörs gerügt.
Richter Harbeck hat mir auch für diesen Teil der Klage kein rechtliches Gehör gewährt. Er hat damals unter Anwendung von Nötigungsstraftatbeständen versucht, mich zu einer Rücknahme des Teils der Klage zu bewegen.
Als ich mich dieser Forderung -auch unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 24.7.1998- widersetzte, drohte Richter Harbeck mir mit der Auferlegung sehr hoher Gerichtskosten, sodass ich mich genötigter Weise entschließen musste, die Verweisung an das Landgericht Lübeck hilfsweise zu beantragen, um später die Überprüfung der fehlerhaften Entscheidung durch das OVG durch das Bundesverwaltungsgericht vornehmen lassen zu können.

Es handelt sich bei dem Teil des Verfahrens, der nun unzulässiger Weise -vielleicht auch nur dem Schein nach- an das Landgericht Lübeck verwiesen wurde, um eine zulässige Klagerweiterung zum Verfahren -2 L 46/01- , für das die Zustimmung der Beklagten durch ihr Schreiben vom 23.7.1998 -Anlage 2- zum einen und auch infolge der durch sie unterlassenen Stellungnahme quasi mit einem stillschweigenden Zugeständnis in Bezug auf meine geltend gemachten Forderungen, Anträge, Beweisanträge, Äußerungen, der Inhalte meiner Schriftsätze und Erklärungen zum anderen, ohne Zweifel vorlag.

Richter Harbeck hat meine umfassenden Beweisanträge ebenso zu keiner Zeit gewürdigt, bearbeitet oder bei seiner betrügerischen Entscheidung berücksichtigt.
Er hat mir also auch hinsichtlich der gestellten Beweisanträge rechtliches Gehör nach § 152a VwGO. verweigert.

Richter Harbeck ist ein Betrüger und infolge meiner diversen, gegen ihn gestellten Strafanträge offenkundig wohl auch bereits vorbestraft.
Insofern verweise ich auf die entsprechenden Ermittlungsverfahren bzw. eventuell der Hauptsacheverfahren bei den zuständigen Ermittlungs- und Anklagebehörden.
Richter Harbeck begründete u.a. seine Entscheidung vom 12.9.2001, mir keine Zinsen auf meine Gehaltsforderungen zuzusprechen damit, dass ich mich im Annahmeverzug befände und deshalb auf Zahlung von Zinsen seit dem 20.11.1984 keinen Rechtsanspruch hätte.
Es lag kein Zahlungsangebot der Beklagten vor, wo ich überhaupt hätte etwas abfordern oder annehmen können.

Die jetzt nach Ablauf von über vier Jahren offenbar durch ihn angeordnete und vorgenommene Verweisung dient allein dem Zweck, mir meinen Rechtsweg abzuschneiden, mich mit hohen Kosten belasten zu können und darum, dass er auf diese Weise beabsichtigt, seinen an mir begangenen Betrug perfektionieren und im Ganzen vollenden zu können, weil das Landgericht seine Nichtzuständigkeit bereits am 13.7.2001 erklärt hat und weil er genau weiß, dass eine nochmalige Verweisung an das nächste Gericht -siehe obige Ausführungen- unzulässig ist. Es besteht darüber hinaus auch der dringende Verdacht, dass überhaupt keine Verweisung statt fand, sondern nur der Anschein erweckt wird. Wenn die Akten vom OVG an das Landgericht Lübeck mit dem Hinweis versandt werden: zur weiteren Veranlassung, dann besagt das nicht zwingend, dass die am 12.9.2001 beschlossene Verweisung auch tatsächlich statt gefunden hat.

Denn anzumerken ist, dass die jetzige Übersendung der Akten von der Geschäftsstelle -einer Justizangestellten- durchgeführt wurde.
Auf wessen Anweisung ist nicht ersichtlich.

Form- und Verfahrensfehler werden deshalb hiermit gerügt.

Bei dem jetzt verwiesenen Teil der Klage - 2 L 46/01- wurde infolge der seinerzeitigen Kostendrohung und Nötigung durch Richter Harbeck von mir nur hilfsweise der Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt.
Auf einen hilfsweise gestellten Antrag muss eine Prüfung durch das Gericht von Amts wegen erfolgen. Ich bin schließlich Rechtslaie und wie die Abwicklung eines öffentlich -rechtlichen Erstattungsanspruches - der im übrigen alle Forderungen beinhaltet, die mir aufgrund des rechtswidrigen Handelns des Senats der Hansestadt Lübeck seit dem 20.11.1984 entstanden sind zu handhaben ist, muss das Gericht nach seinem eigenen Verfahrensrecht prüfen, wenn der Rechtsstreit dorthin verwiesen wurde.
Folglich stellte ich ausdrücklich nur einen Hilfsantrag auf Verweisung.

Eine Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde durch das OVG nicht vorgenommen. Die Beklagte hat im Übrigen auch keine meiner im OVG-Verfahren - 2 L 46/01- geltend gemachten Forderung bestritten, keine meiner Behauptungen zurückgewiesen, da sämtliche meiner Behauptungen und Schilderungen Fakt und alle geltend gemachten Forderungen berechtigt sind.

Im Gegenteil, die Beklagte bezog sich ja ausdrücklich mit Schreiben vom 24.7.1998 -Anlage 2- darauf, sich außerhalb des Verfahrens -2 L 46/01- nicht mit meinen Schadensersatz- und sonstigen Forderungen auseinandersetzen zu wollen, da ich alle meine Forderungen zum laufenden Verfahren vor dem OVG - 2 L 46/01- vortragen und geltend machen müsse.
Dem ausdrücklichen Verlangen war ich seinerzeit selbstverständlich auch gefolgt.
Statt nach Recht und Gesetz zu handeln verweigerte mir Richter Harbeck beim Termin am 12.9.2001 diesbezüglich das rechtliche Gehör. Dieser Fakt wird ausdrücklich gemäß § 152a VWGO. erneut gerügt.

Nach alledem ist die nunmehr vielleicht oder faktisch erfolgte Verweisung unzulässig, ermessensfehlerhaft. Sie stellt einen weiteren Betrug des Richters am OVG Harbeck dar.
Der Rechtsstreit ist nämlich weiterhin rechtshängig.
Infolge der erneuten Rechtsbeugung und des erneuten Betruges durch Richter Harbeck befindet sich die Angelegenheit zum dritten Male vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschluss vom 6.1.2006 -2 LB 21/05- leidet darüber hinaus an einem schweren Formfehler, es liegen Verfahrensfehler vor, sodass dieser Beschluss auf meinen entsprechenden Antrag hin von Amts wegen aufgehoben werden muss.

Betrugsurteile - 2 L 46/01- und - 5 C 71.03- können nicht in Bestandskraft erwachsen.
Betrugsurteile müssen von Rechts wegen aufgehoben werden.

Die fünf Bundesrichter des 5.Senats des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig haben zum Vorteil des Senats der Hansestadt Lübeck offenbar aus parteipolitischen Gründen Recht und Gesetz gebeugt, Steuerhinterziehung geduldet, rechtliches Gehör verweigert, unzulässige Absprachen mit einer beigeordneten Rechtsanwältin und offenbar auch mit der Beklagten getroffen und mir damit nach über zwanzig Jahren Instanzenweg den Rechtsanspruch, das Anerkenntnis, die Auszahlung und Vollstreckbarkeit meiner aufgelaufenen tarifrechtlichen Entlohnung aus meinem seit dem 20.11.1984 bestehenden und bis heute ungekündigten Arbeitsverhältnis unmöglich gemacht und letztendlich verweigert.

Die Urteile werden "im Namen des Volkes" gesprochen. "Das Volk" aber betrügt seine Bürger nicht zum Wohle und zur Vermögensmehrung von Sekten und städtischen Verwaltungen. Einige Bürger des Volkes sind Betrüger, das steht außer Frage. Der überwiegen Teil aber -zu denen gehöre auch ich- lebt nach Recht und Gesetz, lässt sich nicht das geringste zu schulden kommen und kämpft wenn es notwendig wird um die Anerkennung seiner Rechte, um die Beachtung seiner Grundrechte und um den finanziellen Ausgleich, der ihm infolge rechtswidrigen Handelns der öffentlichen Gewalt zusteht.
Für mich erfüllen die Rechtsbeugungen und Betrügereien der Richter, speziell die der Bundesrichter im Hinblick auf die "im Namen des Volkes" ergangenen Urteile den Straftatbestand der Beleidigung.

Es ist für einen Rechtsstaat ein Armutszeugnis, wenn Sektenmitglieder sich bereits vor über zehn Jahren damit rühmten, sich jedes Urteil kaufen und jeden Prozess gewinnen zu können und diese Behauptung damit begründeten, dass jeder Richter in der Bundesrepublik Deutschland korrupt sei.

Der Bundesrichter Dr.Säcker meinte am 20.11.1997 zu Herrn Papke: warum streiten Sie eigentlich noch dagegen an, sie haben das Arbeitsverhältnis doch schon lange anerkannt.
Dr.Säcker damals: Das wird teuer, sehr teuer. Wie viel macht das denn so ungefähr? Ich antwortete: Mein Arbeitsverhältnis dauert an und weiter: ich habe bis heute keinen Pfennig erhalten.
Durch Urteil - 5 C 1.96- verwies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zurück an das OVG Schleswig-Holstein zwecks Prüfung ob und in welcher Höhe mir Gehaltsansprüche zustehen.
Dort ließ man die Sache in der Schublade verschwinden und bearbeitete sie erst nach Ablauf mehrerer Jahre. Da meine Deportation aus Lübeck kurz bevor stand mahnte ich eine zügige Terminierung an, aber erst nach der erfolgten Deportation wurde am 12.September 2001 das Betrugsurteil durch Richter Harbeck gefällt.

Das mir zustehende Gehalt aus meinem seit dem 20.11.1984 bestehenden und bis heute nicht gekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Senat der Hansestadt Lübeck wurde von meinem Arbeitgeber über Jahre hinweg nicht an mich, sondern in Höhe von Millionen Deutscher Mark an Sektenmitglieder (Zeugen Jehova und Scientology-Sekte) ausgezahlt. Es wird auf die Ausführungen im Tatbestand am Schluss des Schreibens hingewiesen.

Äußerungen der Richter in einer Revisionsverhandlung vom 20.11.1997 ( BVerwG. 5 C 1.96- ) in dieser Sache lassen darauf schließen, dass bereits 1997 entsprechende Kenntnis über diese Fakten bei den Bundesrichtern vorhanden war. Dadurch ist der Vorsatz des durch die Bundesrichter zu meinen Lasten begangenen Betruges nachgewiesen.
Ich habe bis heute keinen einzigen Pfennig und keinen einzigen Cent meiner seit dem 20.11.1984 aufgelaufenen Ansprüche aus Gehalt und Nebenleistungen oder Schadensersatz ausgezahlt bekommen.
Auf diese Fakten sind die Bundesrichter und auch Richter Harbeck von mir nicht nur einmal, sondern ständig hingewiesen worden.

Ich habe zwar -was mein Arbeitsverhältnis betrifft- in jeder Hinsicht "Recht" bekommen. Aber Urteile, aus denen ich die Vollstreckung meiner summarisch festgestellten Gehaltsansprüche und Nebenleistungen gegen den Senat der Hansestadt Lübeck betreiben könnte, wurden durch Betrug und Rechtsbeugung der Richter am Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Harbeck, Habermann und Richterin Strzyz und eben der fünf Bundesrichter Dr.Säcker, Schmidt, Dr.Rothkegel, Dr.Franke und Prof.Dr.Berlitt durch die Weigerung, mir die Wiedereinsetzung hinsichtlich des Urteils - BVerwG. 5 C 71.03- zu gewähren, vereitelt.

Ich nehme aber keinesfalls hin, dass das mir zustehende Gehalt in Millionenhöhe von meinem Arbeitgeber an Sektenmitglieder ausgezahlt wurde und das rechtmäßig mir zustehende und mir gehörende Geld wegen dieser parteipolitisch organisierten Bandenkriminalität und durch den Machteinfluss der Sekten der Zeugen Jehovas und der Scientology-Sekte in Mafia Manier und infolge aktiver Unterstützung durch die Bundesverwaltungs- und Oberverwaltungsrichter mir seit über 20 Jahren und weiterhin zur Auszahlung vorenthalten wird.

Ich bin bis Ende 2004 in gutem Glauben noch davon ausgegangen, dass mir durch das alleinige Verschulden der mir beigeordneten Rechtsanwältin Frau Dr. Susanne Pohle aus Leipzig und der durch sie mit dem Beklagtenvertreter Stephan Papke getroffenen Absprache meine Rechtsansprüche durch die Bundesverwaltungsrichter abgesprochen und versagt wurden.
Das also Frau Dr. Pohle mit ihrem pflichtwidrigen und Partei verratendem Verhalten die Bundesrichter arglistig getäuscht und zu meinem Nachteil belogen und hintergangen hat. Meine Revisionsschrift so zum Vorteil der Beklagten formulierte, dass die von mir in den Vorinstanzen selbst geforderten, formulierten und verfolgten Ansprüche infolge fehlender Revisionsrügen dann nicht zugesprochen und statt dessen der Änderung meiner Klaganträge zu meinem Nachteil von Frau Dr.Pohle zugestimmt wurde.

Seit dem 2.6.2005 -dem Tag des Zugangs des Beschlusses hinsichtlich der verweigerten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand- habe ich aber nun Kenntnis davon, dass sich auch die Bundesrichter des 5.Senats des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig an allen in Frage kommenden Delikten - insbesondere dem Delikt des Betruges nach § 263 StGB.- schuldig und damit strafbar gemacht haben, bzw. dass der Betrug offenkundig von den Bundesrichtern ausging und diese fünf Richter Frau Dr.Pohle zu ihrem mir gegenüber begangenen schweren Parteienverrat angestiftet haben, damit mir mein Recht nach 20 Jahren Instanzenweg endgültig zum Vorteil der Lübecker Stadtverwaltung und der durch diese korrumpierten Sektenmitglieder versagt werden konnte. Frau Dr.Pohle jedenfalls soll bezüglich ihres Partei verratenden Verhaltens gegenüber den Strafermittlungsbehörden erklärt haben, auf Verlangen der Bundesrichter entsprechend gehandelt zu haben.

Mafiöse Vorgehensweisen, an denen sich nun auch die vorgenannten Bundesrichter der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligten.
Parteipolitisch organisierte Bandenkriminalität zum Wohle und zur Mehrung des Vermögens der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Sekten -Zeugen Jehovas und Scientology-Sekte- und der städtischen Kommunen.

Der damalige Bürgermeister von Lübeck -Michael Bouteiller- rühmte sich deshalb auch dieser zu Gunsten der öffentlichen Verwaltung wohlwollend durch die Verwaltungsrichter gefällten Urteile mit der Aussage: wozu hat man denn seine Beziehungen, schließlich war ich ja selber mal als Verwaltungsrichter tätig.

Bereits die Richter am Bundesarbeitsgericht haben sich am 7.12.1988 -auch das ist unbestritten- mit der Beklagten Hansestadt Lübeck (Herrn Bernhard Volkmar und Herrn Werner Lippe) zu meinem Nachteil -ich befand mich in der 6.Instanz von inzwischen 13 Instanzen eines Rechtsstreites- abgesprochen.
Das Recht wurde gebeugt, Fälschungen des Tatbestands vorgenommen, Prozessbetrug begangen, nur damit mein Arbeitsverhältnis nicht schon damals hätte anerkannt werden müssen. Ein ohne jeden Zweifel seitens der Hansestadt Lübeck aus politischen Gründen und wegen der Tausenden von unentgeltlich vollschichtig arbeitenden Zwangsarbeiter abgesprochenes und bestelltes Unrechtsurteil.

Für welche Gegenleistung?
Entschieden am 7.12.1988 durch die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof.Dr.Thomas, Dr.Gehring, Dr.Olderog, Dr.Koffka und Pallas - 5 AZR 760/87- . Diese Bundesrichter verwiesen auf Grund meines bereits beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hilfsweise gestellten Antrags hin den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht von Schleswig-Holstein ( -10 A 101/89-) .
Der Skandal, an dem zum heutigen Zeitpunkt nun auch die Bundesverwaltungsrichter mit beteiligt sind, er hätte damals schon aufgedeckt und aus strafrechtlicher Sicht überprüft werden können.
Wenn nur ein einziger Richter nach Recht und Gesetz gehandelt und sich nicht hätte von der Partei oder von der städtischen Verwaltung manipulieren oder beeinflussen lassen.
Nur weil das nicht geschah, bedurfte es über 20 Jahre, bis die Bundesrepublik Deutschland, der "Rechtsstaat", die Verfassung und die Exekutive von diesem Skandal eingeholt und hoffentlich aufgerüttelt wird und alle daran beteiligten Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Die Bundesverwaltungsrichter haben umfassende Kenntnis von den Straftaten der städtischen Verwaltung des Senats der Hansestadt Lübeck. Der Vorsitzende Dr.Säcker äußerte sich am 16.12.2004 im Revisionsverfahren auf meine Hinweise entsprechend: Das wissen wir.
Darüber hinaus sind sie durch Übersendung einer Kopie meiner Anzeige vom 3.5.2005 hinsichtlich der ohne mein Wissen geführten Phantomverfahren und der durch die Stadtverwaltung gefälschten Lohnsteuerkarte 1995 ausführlich von mir über den zur Anzeige gebrachten Skandal in Kenntnis gesetzt worden und haben gleichwohl umgehend durch Beschluss vom 4.5.2005 meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Bezug auf die Unrechtsentscheidung vom 16.12.2004 - 5 C 71.03- nicht entsprochen.

Die Bundesrichter haben durch ihr strafrechtlich relevantes Vorgehen und der vorsätzlich erfolgten Begünstigung der Beklagten dafür Sorge getragen, dass das mir zustehende Geld, das jahrelang und in Millionen Höhe an Sektenmitglieder ausgezahlt wurde, mir nun zur Auszahlung Kraft eines Unrechtsurteils vorenthalten wird.
Sie haben mir die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zwecks Aufklärung dieses Skandals versagt und vereiteln durch diese Amtspflichtverletzung die Abänderung/Aufhebung eines offenkundig durch Betrug entstandenen Urteils.
Für diese verfassungsfeindlichen und rechtsstaatsfeindlichen Amtspflichtverletzungen sind auch Bundesrichter -genau wie jeder andere Bürger dieses Staates, der sich solcher Delikte schuldig macht- strafrechtlich zu belangen.
Das Ermittlungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Leipzig anhängig.

Ein seit Jahrzehnten systematisch von der öffentlichen Verwaltung und Justiz in einem "Rechtsstaat" begangener unglaublicher Verwaltungs-Justiz- und Korruptionsskandal sprengt inzwischen die Dimensionen der menschlichen Vorstellungskraft.

Noch am 16.12.2004 -dem Tage der mündlichen Revisionsverhandlung- erklärten wir Rechtsanwältin Dr.Pohle, als diese frech äußerte, sie haben doch schon Geld bekommen, dass ich noch keinen einzigen Pfennig oder Cent meiner rückständigen Ansprüche ausgezahlt bekommen habe.
Niemand hielt es für notwendig, die Sache durch offizielles Ansprechen während der Revisionsverhandlung endlich aufzuklären.
Schriftlich vorgetragen habe ich alle diese Fakten ja nicht nur einmal in meinen Schriftsätzen an das Gericht und an die mir beigeordneten Rechtsanwälte/Rechtsanwältin.
Der Vorsitzende Dr.Säcker legte am 16.12.2004 jedem der beteiligten Richter eine DIN A 4 Seite auf den Tisch. Und fragte in diesem Zusammenhang ganz nebenbei: Stimmt das? Frau Dr.Pohle nickte und sagte ja. Ich wusste nicht um was es ging und maß diesem Dialog keinerlei Bedeutung bei.
Wenn aber die Bundesrichter hinsichtlich meines Wiedereinsetzungsantrages diesen mit der Begründung, ich hätte ja nicht die Verweigerung rechtlichen Gehörs nach § 152a VWGO. gerügt begründen, dann muss in diesem übergebenen DIN A 4 Blatt etwas gestanden haben, was mir unbekannt war und wozu ich nicht gehört wurde. Dessen Inhalt aber zu meinem Nachteil im Urteil verwertet wurde und durch das Nichterscheinen des Beklagtenvertreters nicht offiziell durch die Beschuldigten angesprochen oder geklärt werden musste.
Ich kann doch nicht vorausahnen, das mich auch die Bundesrichter um meine Rechte und Ansprüche betrügen werden und von der Beklagten die gegen meine Person gerichtete, mit Rufmord und Verleumdung gespickte Geheimakte annehmen, den mir unbekannten Inhalt verwerten und bei der Entscheidung dann gegen mich auslegen.

Die Bundesrichter haben Kenntnis davon erlangt, dass ich keinen einzigen Pfennig oder Cent meiner aufgelaufenen Ansprüche aus meinen seit dem 20.11.1984 bestehenden und bis heute nicht gekündigten Arbeitsverhältnis ausgezahlt bekommen habe.
Sie haben durch Unterlassen der Befragung meiner Person und der Aussage " Das wissen wir" auch Kenntnis davon, dass das mir zustehende Gehalt in Höhe von Millionen Deutscher Mark über Jahre hinweg von der Beklagten nicht an mich, sondern an Sektenmitglieder ausgezahlt wurde.
Ich habe schon vor Jahren versucht, im Klageweg zu erreichen, dass mir eine Einsichtnahme in die Westdeutsche Stasi-Akte bzw. die Retentakte Band 20, die bei der Beklagten über mich geführt wird, gewährt wird.
In dieser mir bis heute unbekannten Geheimakte, die seitens der Beklagten überall nur unter vorgehaltener Hand streng geheim vorgelegt wird, damit ich meiner mir zustehenden Ansprüche kraft Urteils beraubt werden kann, sind Verleumdungen gegen mich dokumentiert, Unterstellungen gegen mich festgehalten, werden die mir unbekannten Phantomurteile verwahrt und ist meine von der Stadtverwaltung gefälschte Lohnsteuerkarte 1995 enthalten.
Diese Geheimakte ist dem OVG bei seiner Entscheidung - 2 L 46/01- vom 12.9.2001 bekannt gewesen. Der zu meinem Nachteil gefälschte Inhalt dieser Westdeutschen Stasi-Akte ist auch den beschuldigten Bundesrichtern inhaltlich bekannt und wurde von ihnen bei den Entscheidungen vom 20.11.1997 - 5 C 1.96- und vom 16.12.2004
- 5 C 71.03- gegen mich verwertet.

Die beschuldigten Bundesrichter haben Kraft ihres Amtes dafür Sorge getragen, dass mir die Einsichtnahme in diese Rufmordakte für alle Zeit versagt wird und ich gleichwohl mit Hilfe der dokumentierten Verleumdungen um meine gesamten Ansprüche betrogen worden bin.
Die mir verweigerte Einsichtnahme in die Retentakte Band 20 wurde beschlossen in den Verfahren:
Az. -10 A 37/94- Urteil vom 6.12.1995 durch die Richter am Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Feist, Dr.Teschner und Richterin Koll.
Az. - 5 L 15/96- Urteil vom 10.12.1996 durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Vizepräsident am OVG Nissen, Habermann und Wilke.
Az. - 5 B 10.97- Urteil vom 21.2.1997 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.Säcker, Dr. Pietzner und Schmidt.
Meine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Beschluss vom 9.5.1997 - 1 BvR 519/97- durch Richter Kühling, Richterin Jaeger und Richter Steiner.

Da die Phantomurteile den Recherchen zufolge Anfang bis Mitte 1995 von der Stadtverwaltung ohne mein Wissen, aber in meinem Namen geführt wurden und meine Lohnsteuerkarte 1995 durch die Stadtverwaltung gefälscht wurde, geben die Daten der Entscheidungen hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht in die Retentakte Band 20 Aufschluss darüber, dass die beschuldigten Bundesrichter bereits zum Zeitpunkt ihrer in meiner Angelegenheit getroffenen Revisionsentscheidung vom 20.11.1997 - 5 C 1.96- Kenntnis über den gefälschten Inhalt dieser Geheimakte erlangten, mich darüber vorsätzlich in Unkenntnis ließen und sich in Folge an den kriminellen Taten der Lübecker Stadtverwaltung mittelbar beteiligten und über den Fakt des mir zustehenden, aber an Sektenmitglieder ausgezahlten Gehalts/Geldes unterrichtet waren.

Sowohl die Richter am Bundesverwaltungsgericht wie auch die Richter am Oberverwaltungsgericht stehen, was die Aufhebung ihrer Unrechtsurteile, das Heilen der begangenen Prozessbetrügereien, das Beachten des Gebotes, nach Recht und Gesetz zu handeln, selbst in der Pflicht.
Es ist rechtsstaatswidrig, wenn Landes- und Bundesrichter Recht und Gesetz beugen, wenn sie Grundrechte eines Bürgers missachten, wenn sie nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung verleumdende und gefälschte Geheimakten von einer beklagten städtischen Verwaltung annehmen und den Inhalt zum Nachteil des Klägers -ohne dessen Kenntnis- in ihren Entscheidungen verwerten.

Es kann nicht hingenommen werden, dass sie sich der Verantwortung für ihr strafrechtlich relevantes Handeln dergestalt entziehen, indem sie einen vorgetragenen Sachverhalt zum Nachteil des Klägers ungeprüft und unaufgeklärt lassen und diesen Teil des Verfahrens an das nächste Gericht weiter verweisen.

Gegebenenfalls muss hier gegen alle in dieser Angelegenheit ergangenen Betrugsurteile noch eine

Verfassungsklage

beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in zwei Grundsatzurteilen vom 20.11.1997 und vom 16.12.2004 das zwischen mir und dem Senat der Hansestadt Lübeck seit dem 20.11.1984 bestehende und bis heute ungekündigte Arbeitsverhältnis anerkannt.
Mir wurden am 16.12.2004 auch weitere Arbeitnehmerrechte zugesprochen.

Der mich laufend betrügende Richter Harbeck ignoriert diese Grundsatzentscheidungen und spricht sowohl in seinem Unrechtsurteil - 2 L 46/01- wie auch in seiner Unrechtsentscheidung- 2 LB 21/05- weiterhin ständig von dem mir zustehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen verrichteter Arbeit gemäß § 19 BSHG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich im Urteil vom 16.12.2004 dokumentiert, dass es sich im hier vorliegenden Streitfall ja gerade um kein Beschäftigungsverhältnis nach § 19 BSHG gehandelt hat.

Richter Harbeck will mich um meine Arbeitnehmerechte auch weiterhin betrügen und handelt entsprechend gegen Recht und Gesetz.

Für die Gewährung von Arbeitnehmerrechten, die für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst -hier also bei dem Senat der Hansestadt Lübeck- im Klagewege durchgesetzt werden müssen, sind weiterhin die Verwaltungsgerichte zuständig, an die das Bundesarbeitsgericht die Ursprungsklage am 7.12.1988 verwiesen hat.

In dem Verfahren - 6 O 10/01- teilte mir deshalb auch der seinerzeit zuständige Richter am LG Lübeck Hurlin- durch Schreiben vom 13.Juli 2001 mit, dass das Verwaltungsgericht Schleswig in einem noch rechtshängigen Verfahren zu entscheiden hat, und zwar für den gesamten streitigen Zeitraum bis zum Tag der abschließenden Entscheidung.
Daran hätte sich Richter Harbeck gebunden halten müssen.
Durch seine jetzige Handlungsweise ist der Vorsatz des zu meinen Lasten weiterhin begangenen Betruges gemäß § 263 StGB. nachgewiesen.

Die mündliche Verhandlung jenen Verfahrens - 2 L 46/01- wurde terminiert auf den 12.9.2001. Auf den gleichen Tag war seinerzeit eine Anhörung im PKH-Verfahren durch das Landgericht Lübeck und Richter Hurlin terminiert worden. Letztere wurde antragsgemäß aufgehoben. Es ist davon auszugehen, dass zwischen Richter am OVG Harbeck und Richter am LG Lübeck Hurlin die Vereinbarung dergestalt getroffen wurde, wie sie mir im gerichtlichen Schreiben vom 13.7.2001 mitgeteilt wurde: das OVG entscheidet über sämtliche Ansprüche für den gesamten streitigen Zeitraum bis zum Tag der abschließenden Entscheidung.

Unter Beachtung dieser -offenkundig zwischen den Richtern Harbeck und Hurlin- getroffenen Vereinbarung, musste die Entscheidung über alle Ansprüche bis zum Tag der abschließenden Entscheidung durch Richter Harbeck getroffen werden.
Dass dieser mit seiner Entscheidung am 12.9.2001 - 2 L 46/01- das Recht vorsätzlich beugte, mich um meine Ansprüche betrog und den offenkundig abgesprochenen Vereinbarungen mit Richter Hurlin vorsätzlich zuwiderhandelnd einen Teil des Rechtsstreites an das Landgericht Lübeck -auf dem Papier- verwies und auch die Bundesverwaltungsrichter diesen Teil der Klage im Revisionsverfahren nicht prüften und nicht entschieden, weil - so ihre wahrheitswidrigen Ausführungen im Urteil vom 16.12.2004- eine Verweisung an das Landgericht Lübeck bereits erfolgt sei- , stellt einen weiteren Betrug aller Richter zu meinen Ungunsten dar.

Gegen Richter Harbeck sind in dieser Sache diverse Strafermittlungsverfahren wegen Betruges gemäß § 263 StGB. anhängig. Gegen die Bundesverwaltungsrichter ermittelt die Staatsanwaltschaft in Leipzig.
Auf diese Strafermittlungsverfahren wird Bezug genommen.

Für den Fall, dass einer Rückverweisung an das OVG Schleswig Rechtsgründe bzw. fehlerhafte Rechtsauffassungen der diese Sache bearbeitenden Richter/Richterin entgegen stehen sollten, stelle ich

2. hilfsweise den Antrag,
die Sache an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen, bzw. dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits eine Verfahrensdauer von 15 Jahren für verfassungswidrig erklärt. Mein Rechtsstreit dauert seit über 21 Jahren an und er wird durch laufendes Hin- und Herverweisen an immer andere Gerichtsbarkeiten weiterhin auf Jahre hinaus am Leben gehalten.
Und das, obwohl mein Arbeitsverhältnis bereits in zwei Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen anerkannt und mir weitere Arbeitnehmerrechte zugesprochen wurden.
Ich verfolgte meine Ansprüche vor den Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit bis hin zum Bundesarbeitsgericht.
Beim seinerzeitigen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wurde meine Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit (sie war zeitgleich auch beim Bundesarbeitsgericht anhängig) abgewiesen.
Das Sozialgericht verwiese zuständigkeitshalber an das Arbeitsgericht. Das erklärte seine Nichtzuständigkeit und es folgte die Verweisung an das Arbeitsgericht.
Durch das Bundesarbeitsgericht wurde die Nichtzuständigkeit erklärt, es folgte die Rückverweisung an das Verwaltungsgericht.

Den Verwaltungsrechtsweg habe ich in Schleswig-Holstein dann zweimal durchlaufen. Beide Male wurde die Revision nicht zugelassen, beide Male gewährte mir das Bundesverwaltungsgericht auf meinen Antrag hin im Nachhinein die Revision.
Bei beiden Revisionsentscheidungen wurde die Sache an das OVG in Schleswig zur Berechnung meiner Ansprüche zurück verwiesen.

Nun befinde ich mich durch das Betrugsverhalten des Richters Harbeck erneut im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht wegen des wiederholt zu meinem Nachteil begangenen Betruges und der zum dritten Mal - 2 LB 21/05- entschiedenen Nichtzulassung der Revision.
Richter Harbeck forderte mich auf, den vom Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesenen Teil der Klage, die Hauptsache - 2 LB 21/05- für erledigt zu erklären. Ich widersetzte mich diesem absurden Verlangen. Ich wurde auf Initiative von Richter Harbeck hin klaglos gestellt, meine Berufung wurde in Folge als unzulässig abgewiesen.
Dieser Beschluss leidet allerdings an einem schweren Form- und Verfahrensfehler und muss von Amts wegen auf meine entsprechende Rüge hin schon aufgehoben werden.

Richter Harbeck hat wirklich alles versucht, um auf Betrugsbasis erreichen zu können, dass ich selber es bin, der durch sein Handeln bzw. durch seine Prozesserklärungen dafür Sorge trägt, dass die diversen vorangegangenen Betrugs- und Unrechtsurteile in Rechtskraft erwachsen können.
Das ist ihm nicht gelungen.

Es ist mir weder zuzumuten, noch ist es mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Einklang zu bringen, dass ich nach Ablauf von über 21 Jahren Prozessdauer nun auch noch den Zivilrechtsweg ( der beginnt dann mit der 14.Instanz für ein und denselben Rechtsstreit ) auf Jahre beschreiten soll, nur weil ich die mir vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Arbeitnehmerleistungen und die sich daraus ergebenden Rechte und alle seit dem 20.11.1984 aufgelaufenen finanziellen Ansprüche wegen des rechtswidrigen Verhaltens des Senats der Hansestadt Lübeck zur Auszahlung beanspruche und das OVG in Schleswig -als das allein für zuständig erklärte Gericht- mir diese Rechte und Zahlungen unter Anwendung von Betrug weiterhin verweigert und kraft Rechtsbeugung und Betrug auf Dauer entziehen will.

Ich rüge ausdrücklich die Verletzung meiner Grundrechte aus Artikel 1, aus Artikel 3, aus Artikel 103 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz.
Die Sache ist durch das Bundesverfassungsgericht endlich an ein neutrales und unvoreingenommenes Gericht zu verweisen oder durch das Bundesverfassungsgericht selbst zu entscheiden.

Darüber hinaus ist es verfassungs- und sittenwidrig, dass ich erneut an ein Landgericht verwiesen wurde, dass bereits seine Nichtzuständigkeit am 13.7.2001 erklärt hat und wo Richter tätig sind, die mich darüber hinaus auch zu 99,5% um meine Rechte betrogen, das Recht gebeugt und den Gesetzen zuwider handelnd um meine Ansprüche betrogen haben.

Ein Landgericht, bei dem Richter in einer erschreckend großen Zahl tätig waren oder noch tätig sind, die in den -meine Person betreffenden- Verfahren ohne Zweifel -auch aus parteipolitischen Gründen- rechtsstaatswidrig handelten, Gesetze missachteten, gegen Rechtsvorschriften verstießen, Betrug begingen und ihr Amt entsprechend missbrauchten.

Es ist mir nicht zuzumuten, bei einem Landgericht um meine Rechte kämpfen zu müssen, bei dem es darüber hinaus möglich war, dass mehrere Prozesse in meinem Namen geführt wurden, ohne dass ich etwas davon wusste.

Diverse Prozesse die im Auftrag der Hansestadt Lübeck -Frau Dagmar Pohl-Laukamp- ohne mein Wissen aber in meinem Namen gegen diverse, seitens der Hansestadt Lübeck korrumpierten Sektenmitgliedern
(Roberto Mendig, Roland Mendig, Jürgen Löhrke usw.) geführt wurden, ohne dass eine Prozessvollmacht von mir vorgelegt und ohne dass mein persönliches Erscheinen angeordnet wurde.
Prozesse, wo ich bis heute den mich offenbar vertretenden Anwalt nicht kenne und wo mir bis heute die daraus ergangenen Phantomurteile- die offenkundig zu meinen Gunsten ergangen sind- unbekannt sind.
Wo aber wider besseren Wissens diese Phantomurteile von der Hansestadt Lübeck jedem Richter -auch Richter am OVG Harbeck und den Bundesverwaltungsrichtern und der dort beigeordneten Rechtsanwältin Frau Dr.Pohle aus Leipzig- von dem Mitarbeiter des Rechtsamtes Lübeck -Herrn Stephan Papke- vorgelegt wurden, vorgelegt werden, mit der wahrheitswidrigen Behauptung, ich hätte doch alle meine Ansprüche ausweislich dieser Phantomurteile längst ausgezahlt bekommen.
Ich darf auf die entsprechenden Strafermittlungsverfahren verweisen.

Ich kann nicht einmal zweifelsfrei ausschließen, dass ein oder mehrere Richter des Landgerichtes Lübeck in verfassungs- und rechtsstaatsfeindlicher Manier, ohne die geringsten Skrupel, ohne jede Moral und ohne jegliches Gefühl von Anstand und Würde sich den Erlös aus diesen Phantomurteilen selbst haben auszahlen lassen bzw. unter sich selbst aufgeteilt haben.

Weiß ich doch aus eigenen leidvollen Erfahrungen früherer Jahre
-vor meiner Zwangsarbeitsheranziehung 1984-, die ich mit Lübecker Rechtsanwälten (Dr.Bergmann) in einem Rechtsstreit gegen die Handwerkskammer Lübeck vor dem Landgericht Lübeck machen musste, dass sich die Rechtsanwälte die ihren Mandanten in Urteilen zugesprochenen Gelder in die eigene Tasche stecken und die Mandanten nur die Kostenrechnungen zu begleichen haben.

Mir wurde bereits einmal -den Fakten zuwider- von Richtern des OLG in Schleswig ganz frech und gähnend entgegen gehalten: wieso, der ihnen im Verfahren gegen die Handwerkskammer Lübeck zugesprochene Betrag ist doch ihrem Konto gutgeschrieben worden! Sofortiger Widerspruch und Bestreiten in der mündlichen Verhandlung wurde schlichtweg durch den gähnenden Vorsitzenden Richter Köhnke am 5.6.1989 ( -5 U 163/87-) ignoriert.
Wer also bereichert sich in Form von Untreue seit Jahren an den mir zustehenden Millionenbeträgen, dem Geld aus mir bekannten und noch schlimmer, aus mir unbekannten (Phantom-) Urteilen?

Mir ist es nicht zuzumuten, an ein Gericht verwiesen zu werden, bei dem es an der Tagesordnung steht, mich um meine Rechte und Ansprüche zu betrügen, bei dem es möglich war, dass ohne meine Kenntnis, aber in meinem Namen diverse Prozesse abgehalten wurden, wo mir offenkundig Kraft diverser Urteile sehr hohe Beträge zugesprochen wurden, die ich bis heute nicht erhalten habe und wo ich bis heute die Phantomurteile nicht kenne.
Das ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen und in keiner Weise zu tolerieren.

Zumal beim Amts- und Landgericht Lübeck Protokollabschriften bei Bedarf auch entsprechend gefälscht werden, damit gegenüber anderen Personen der Eindruck erweckt werden kann, der oder die KlägerIn waren persönlich im Termin der mündlichen Verhandlung anwesend und verfügten über die entsprechende Kenntnis des Verfahrensablaufes usw. Wird eine solche Protokollierung benötigt, änderte der Richter das Protokoll der mündlichen Verhandlung wie folgt um:
Im Verfahren .... erschien Rechtsanwalt XY mit der Klägerin anstelle: im Verfahren ..... erschien Rechtsanwalt XY für die Klägerin.
Ein einziges Wort wird ausgetauscht und ein persönliches Erscheinen der Klägerin wird gegenüber Außenstehenden bei Bedarf vorgetäuscht, obwohl die Klägerin selbst der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht beiwohnte und persönlich nicht anwesend war.

Vielleicht fragen Sie sich, woher ich das mit den Phantomverfahren denn weiß, wo ich doch vortrage, gerade nichts davon zu wissen.
Die Erklärung liefere ich Ihnen gerne:

Bei der über Strohmänner seitens des Senats der Hansestadt Lübeck gegen mich und meine Ehefrau betriebenen Räumungsverfahren begründete die gegnerische Prozesspartei (Rechtsanwalt Rolf Krüger/Rechtsanwältin Susanne Böhm) ihr Verlangen nach Räumung damit, dass das Gericht sich einmal die vielen Hängeordner beim Landgericht Lübeck anschauen möge, aufgrund der vielen dort von mir geführten Prozesse sei ich zu Reichtum gelangt und hätte Vermögen anhäufen können.
Diese wahrheitswidrige Behauptung wurde von mir sofort unter Strafantrag gestellt. Richter Dr.Greb allerdings war an der wahrheitsgemäßen Aufklärung dieser Falschbehauptung nicht interessiert.
Wir wurden von ihm zur Räumung per 31.12.1999 verurteilt.
Unsere Deportation erfolgte am 13.4.2000.

Obwohl aufgrund meiner erstatteten Strafanzeigen inzwischen wohl auch zweifelsfrei feststeht, dass bezüglich des Grundstücks Reiferstraße 30 a in Lübeck unter Beteiligung des Senats der Hansestadt Lübeck -Frau Monika Seeger- und der beim Mieterverein Lübeck tätigen Rechtsanwältin -Frau Eileen Munro- notarielle Verträge wiederholt durch RA Jansen gefälscht wurden, sodass ich -gegenüber den Richtern und hinter vorgehaltener Hand von der Stadtverwaltung- selbst als der vermeintliche Eigentümer des Hauses Reiferstraße 30 a in Lübeck dargestellt werden konnte.
Auch davon wusste ich nichts und zahlte statt dessen seit September 1989 meine Miete an die Ehefrau des von der Lübecker Stadtverwaltung korrumpierten Sektenmitgliedes Roberto Mendig, mit der ich einen ordnungsgemäßen Mietvertrag abgeschlossen hatte.

Wäre diese Behauptung nicht schriftlich von den "Strohmannanwälten" der Stadtverwaltung vorgetragen worden, ich hätte den Skandal mit den Phantomverfahren -über die ich angeblich zu Vermögen und Reichtum gekommen sein soll- nie aufdecken können.
So aber war diese schriftliche Rechtfertigung zum Räumungsverlangen Grundlage dafür, den skandalösen Sachverhalt der beim Landgericht Lübeck geführten Phantomverfahren aufklären und vor allem ein zweites Mal zur Anzeige bringen zu können.
Meinen entsprechenden Verdacht habe ich bereits 1996 zur Anzeige gebracht. Nur hat es der Leitende Oberstaatsanwalt Heinrich Wille damals nicht für nötig gehalten, Ermittlungen einzuleiten.
So folgte eine nochmalige Anzeige, nachdem sich durch oben zitierte Aussage mein Verdacht entsprechend erhärtet hatte.

Es ist davon auszugehen, das auch bei den in meinem Namen ohne mein Wissen abgehaltenen diversen Verhandlungen beim Landgericht Lübeck die Protokolle entsprechend gefälscht, meine Anwesenheit vorgetäuscht wurde, damit Herr Stephan Papke später den Richtern am Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wider besseren Wissens glaubhaft machen konnte, ich hätte doch ausweislich der vorgelegten Verhandlungsprotokolle den Phantomverfahren selber beigewohnt und in Folge sämtliche Ansprüche aus en Phantomurteilen längst ausgezahlt bekommen.

Darüber hinaus kann ich ebenso nicht zweifelsfrei ausschließen, dass Sie - Frau Richterin Gille- auch eine oder sogar die Richterin waren, die ohne mein Wissen an den Phantomverfahren beteiligt war, die Verhandlungen abgehalten, durchgeführt und Kraft Urteils auch beendet hat?
Woher soll ich wissen, welcher Richter den Vorsitz bei den Phantomverfahren hatte? Oder welcher Beisitzer, welche Beisitzerin den Verfahren beiwohnte?
Ich selber wusste von diesen Verfahren nichts und war deshalb bei solchen Verhandlungen auch nicht persönlich anwesend.

Ich habe niemandem eine Vollmacht ausgestellt und niemanden beauftragt, mich bei Prozessen vor dem Landgericht Lübeck gegen wen auch immer, zu vertreten.

Auch wenn ein Hauch von Zynismus zu erkennen sein mag, sei mir doch die Frage erlaubt: Steht Ihnen eigentlich das Recht zu, mich auf Formerfordernisse hinsichtlich der Klageschrift und Anwaltszwang beim Landgericht Lübeck hinzuweisen, wenn beim Landgericht, bei dem Sie als Richterin tätig sind, solche skandalösen und als kriminell zu bezeichnende Verhaltens- und Vorgehensweisen in Prozessverfahren ohne Wissen eines Klägers ablaufen und offenbar von jedem der Prozessbeteiligten anstandslos toleriert werden?
Wo kein Richter es für angebracht hielt, zu hinterfragen, wo ist eigentlich der Kläger? Oder wo ist die Prozessvollmacht des Klägervertreters?
Spätestens bei diesen beiden Fragen wäre doch schon 10 Jahre früher die Bombe, dass ich von den Phantomverfahren überhaupt keine Ahnung hatte, geplatzt.

Und sollte beim Landgericht Lübeck wider Erwarten doch einmal ein unparteilicher Richter mit der Fallbearbeitung betraut werden, dann habe ich auch diesen Fall bereits durchlebt, nachdem der Senat der Hansestadt Lübeck offenkundig entsprechend interveniert haben dürfte.
Ein rechtschaffend handelnder, unvoreingenommener und loyaler Strafrichter ( Schneider) hatte vor Jahren einmal vor, eine Frage hinsichtlich der Einstufung einer Wortwahl als Beleidigung oder eben keiner Beleidigung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und von dort aus bezüglich des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung beurteilen und entscheiden zu lassen.

Das wusste das Richtergremium des Landgerichtes Lübeck selbstverständlich zu verhindern.
Der Fall ging damals sogar durch die örtliche Presse!
Am runden Tisch saß man zusammen, folgte offenkundig der Intervention des Senats der Hansestadt Lübeck oder der Partei (CDU), versetzte den neutralen Richter (zwangsweise?) von der kleinen Strafkammer des Landgerichtes Lübeck an das Amtsgericht Lübeck und übertrug -unzulässiger Weise- ein laufendes Strafverfahren wegen Beleidigung an einen anderen Richter (Voß).
Dieser -offenbar dem konservativen Lager angehörend- zog dann die Sache durch und schreckte selbst davor nicht zurück, die Strafakten zu fälschen, 75 Seiten (durch die Stadtverwaltung Lübeck) gekaufter Zeugenaussagen unterzuschieben, damit die seitens der Hansestadt Lübeck verlangte Verurteilung zum Zwecke der Vergleichserpressung auch vollendet werden hätte können.

Mein heutiges Schreiben zeigt, dass die seinerzeitige Ablösung des Richters Schneider nicht zu dem erhofften Ziel geführt hat.
Ich verfolge meine Rechtsansprüche hinsichtlich meines längst durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannten Arbeitsverhältnisses erhobenen Hauptes weiter.
Ich bin im Recht und lasse mir dieses Recht weder durch eine betrügende Täterschaft aus dem Lübecker Rechtsamt noch durch betrügende Richter gleich welcher Gerichtszugehörigkeit nehmen.

Um mir dieses Recht und die daraus abzuleitenden Zahlungsansprüche auf Dauer verweigern zu können, deshalb initiierte der Senat der Hansestadt Lübeck wohl auch die ohne mein Wissen, aber in meinem Namen durchgeführten Phantomverfahren vor dem Landgericht Lübeck.

Da mir der oder die Richter bis heute unbekannt sind, die an den diversen Phantomverfahren aktiv beteiligt waren, müsste ich gegen jeden Richter einen Befangenheitsantrag stellen. Und zwar solange, bis die Täter -die Richter- von mir ausfindig gemacht und in weiterer Folge dann von mir mit einem entsprechenden Strafantrag bedacht und dafür gesorgt werden könnte, dass sie für ihr Verhalten strafrechtlich und auch berufsrechtlich empfindlich belangt werden. Und dieses Prozedere zöge sich bestimmt auf mehrere weitere Jahre hin, bevor überhaupt der Verfahrenslauf regulär beginnen könnte.
Eine mir unter Beachtung meiner Grundrechte nicht mehr zumutbare Verfahrensweiterführung.

Ich könnte aus eben den gleichen und auch weiteren Gründen ebenso keinen Rechtsanwalt für eine Vertretung vor dem Landgericht Lübeck benennen.
Beim Oberverwaltungsgericht hingegen bin ich ein so genannter Altfall und kann mich immer selber vertreten.
Das hat den Vorteil, dass ich nach über 21 Jahren Instanzenweg wohl auch als Einziger noch sämtliche Details und Schriftsatzinhalte exakt im Kopf habe und so gesehen auch nach über 21 Jahren noch den vollen Durchblick habe, wahrheitsgemäß meine Fakten schildern, meine Ansprüche geltend machen kann ohne befürchten zu müssen, von einem korrupten und von der Hansestadt Lübeck geschmierten oder auf andere Art und Weise abhängigen Rechtsanwalt hintergangen zu werden.
RechtsanwälteInnen die mich in Form schweren Parteienverrates hintergangen haben und die mir vom Bundesverwaltungsgericht oder anderen Gerichten beigeordnet wurden, gegen die habe ich bisher im Falle des begangenen Parteienverrates natürlich entsprechenden Strafantrag gestellt. So gedenke ich auch in Zukunft zu verfahren.

Auch für den Gerichtsbezirk Lübeck kann ich nicht erkennen, welcher Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in Lübeck nicht für die Beklagte -also für den Senat der Hansestadt Lübeck- arbeitet, vom Senat mit Geld, Pflegefällen oder jahrelanger Auftragsvergabe hofiert oder auf andere Art und Weise finanziell unterstützt und korruptionsanfällig gemacht wird.
Die Beiordnung eines RechtsanwaltesIn wäre für mich also quasi wie russisches Roulette.

Ich müsste befürchten, dass mir vielleicht ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der ebenso der Sekte der Zeugen Jehovas oder der Scientology-Sekte angehört.

Wo doch Sektenmitglieder ( Roberto Mendig, Roland Mendig, Jürgen Löhrke u.a.) von der Stadt Lübeck mit meinem Gehalt jahrelang fürstlich korrumpiert wurden und sich diese Rechtsanwälte vielleicht den Erlös aus den in meinem Namen ergangenen Phantomurteilen selber ihn die Tasche gesteckt haben?
So einem kriminell handelnden Rechtsanwalt würde ich dann ahnungslos mein Vertrauen schenken müssen?
Für weit über Hundert der beim Landgericht Lübeck zugelassenen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen wäre eine durch das Landgericht Lübeck auf meinen Antrag hin erfolgte Beiordnung nicht durch mich hinzunehmen, da ich für die genannte Anzahl von Personen davon ausgehen kann, dass sie sich entweder bei der parteipolitisch (CDU) organisierten Bandenkriminalität zusammen mit dem Senat der Hansestadt Lübeck mittelbar oder unmittelbar beteiligten oder aber wegen gleicher sittenwidriger Moralvorstellungen ihrem Berufsethos zuwider handelnd die Gegenpartei, faktisch also ebenso den Senat der Hansestadt Lübeck laufend oder im Bedarfsfall vertreten bzw. bereits vertreten haben.

Ich bestreite meinen Lebensunterhalt über Leistungen aus ALG II.
Den Nachweis meiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reiche ich -falls für die weitere Verfahrensabwicklung notwendig- nach. Ich bitte insofern dann um Übersendung eines Formulars für den zu stellenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

3. Ich beantrage vorsorglich
mir für meine vorab gestellten Rückverweisungs- und sonstigen
Anträge, Prozesskostenhilfe zu gewähren und falls für den
Verweisungsantrag an das Bundesverfassungsgericht oder den
Zurückverweisungsantrag an das Schleswig-Holsteinische
Oberverwaltungsgericht erforderlich, beantrage ich ebenso, mir
einen Rechtsanwalt beizuordnen und mir für den Fall einer
Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu
gewähren.

Ich behalte mir vor, den beigeordneten Rechtsanwalt/die beigeordnete Rechtsanwältin wegen vorgenannter Gründe abzulehnen und um Beiordnung eines anderen Vertreters zu bitten.

Ich rege vielmehr an, dass ich auch ohne Rechtsanwalt in meiner Sache tätig sein und meine vorgenannten Anträge stellen kann und berufe mich insofern auf Artikel 3 Grundgesetz.
Schließlich hat auch irgend ein Rechtsanwalt mich in den diversen Phantomverfahren vor dem Landgericht Lübeck vertreten, ohne dass ich etwas von den Verfahren wusste.
Wenn so ein Vorgehen beim Landgericht Lübeck möglich war, muss es unter Anwendung von Artikel 3 Grundgesetz auch anders herum möglich sein.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass gegen sämtliche Richter des OVG Schleswig und des Bundesverwaltungsgerichtes wegen der Entscheidungen - 2 L 46/01- vom 12.9.2001, BVerwG. 5 C 71.03- vom 16.12.2004 und -2 LB 21/05- vom 6.1.2006, Strafanträge wegen Betruges gemäß § 263 StGB. gestellt wurden und die Staatsanwaltschaften in Lübeck, in Leipzig entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet haben.

Ich weise weiter darauf hin, dass sämtliche kriminellen Handlungsweisen in Bezug auf die durch das Landgericht Lübeck ohne mein Wissen und ohne meine Kenntnis durchgeführten Phantomverfahren und der daraus ergangenen Phantomurteile ebenso unter Strafantrag stehen.

Ich weise auch darauf hin, dass die in einem Strafverfahren wegen vermeintlicher Beleidigung durch Richter am Landgericht Lübeck Voß tolerierten Aktenfälschungen - das Unterschieben von mir bis heute unbekannt gebliebenen 75 Seiten Zeugenaussagen von den seitens der Stadtverwaltung gekauften Denunzianten- von mir unter Strafantrag gestellt wurden.

Die von der Lübecker Stadtverwaltung vorgenommene Urkundenfälschung meiner Lohnsteuerkarte 1995 mit vermeintlich für mehrer Jahre an mich gezahltem Arbeitsentgelt -das im PC von Frau Winkelmann im Ordnungsamt auf meinen Namen gespeichert wurde, obwohl es von der Stadtverwaltung an Sektenmitglieder (Mendig/Löhrke)ausgezahlt wurde- habe ich ebenso unter Strafantrag gestellt.

Auch hinsichtlich der wegen des Betruges durch Richter am Landgericht Lübeck Dr.Greb kraft Urteils beschlossenen Räumungsverfügung unserer Wohnung am 13.4.2000 erfolgten Deportation aus Lübeck wurde selbstverständlich von mir unter Strafantrag gestellt.
Das mir vom Vermieter (Roberto Mendig = Sektenmitglied, Empfänger meines Gehaltes über mehrere Jahre weil Strohmann des Senats der Hansestadt Lübeck) mietvertraglich zugesicherte Wohnrecht solange, bis die Hansestadt Lübeck mir meine Ansprüche hinsichtlich meiner verrichteten Zwangsarbeit ausgezahlt hat und die mir mietvertraglich ebenfalls zugesicherte Zahlung in Höhe DM 40.000.- für meine im Hause Reiferstraße 30 a in Lübeck getätigten Ausbauten und Handwerksleistungen bei einem Auszug wurden von einem neutralen und rechtmäßig handelnden Richter am Amtsgericht Lübeck (Fieber) für rechtmäßig erklärt. Leider erfolgte diese Entscheidung erst einige Zeit nach der durch Richter am Landgericht Lübeck -Dr.Greb- beschlossenen Räumungsverfügung.
Richter Dr.Greb verfügte unsere Räumung weil der vorab beschrieben Zusatzmietvertrag seiner Auffassung nach sowieso nicht rechtmäßig sei.
Nun ja, als der unvoreingenommene und offenbar nicht beeinflussbare Richter Fieber die Rechtmäßigkeit des Zuatzmietvertrages dann doch noch -rechtskräftig- feststellte, war es für ein Verbleiben in Lübeck schon zu spät, da waren wir bereits nach Berlin zwangsweise deportiert worden.
Auch hier stellt sich für mich die Frage, wie ich die DM 40.000.- beim Landgericht Lübeck gegen die nächsten, für den Senat der Hansestadt Lübeck auftretenden Strohmänner des Hauses Reiferstraße 30 a , die Eheleute Gusewski wohl geltend machen sollte?
Nicht auszuschließen ist hier doch auch, dass vielleicht die Eheleute Gusewski längst von dem Senat der Hansestadt Lübeck in meinem Namen ohne mein Wissen und durch irgend einen Rechtsanwalt auf Zahlung der mir zustehenden 40.000.- DM bereits in einem weiteren Phantomverfahren vor dem Landgericht Lübeck verklagt wurden.
Dass sich über die mir gehörenden DM 40.000.- vielleicht längst ein Rechtsanwalt oder ein Richter vom Landgericht Lübeck freut, der sich die eigenen Taschen mit dem mir gehörenden Geld voll gesteckt hat? Beim Landgericht Lübeck ist doch vieles möglich, was in einem Rechtsstaat eigentlich generell als unmöglich gilt.
Aus Erfahrung kann ich sagen, dass sich die Anwälte den Erlös aus den Klagen selber in die Tasche stecken und ich nur auf den Kosten sitzen blieb.

Die in Lübeck und in Berlin im Auftrag oder mit Duldung der Lübecker Stadtverwaltung durch Dritte vorgenommenen diversen Lebensmittelvergiftungen, die mittelbar begangenen schweren Körperverletzungen, die mehreren Hundert auch heute noch betriebenen Wohnungseinbrüche/Hausfriedensbrüche, den Vandalismus in Bezug auf das Zerstören sämtlicher Hausratsgegenstände, des Inventars und der Wohnungsbestandteile Fenster, Fußleisten, Dielenfußböden, Fliesen, Einbauküche, Sanitärobjekte, Fensterscheiben usw.) stehen dutzendfach sowohl in Lübeck wie auch in Berlin unter Strafantrag.

Der seit Jahren vorgenommene Diebstahl von Briefpost, das Öffnen unseres Briefkastens und die wiederholt vorgenommene Öffnung unserer Post, die Verletzung des Briefgeheimnisses sind mehrfach sowohl in Lübeck wie auch in Berlin unter Strafantrag gestellt worden.

Die durch die Lübecker Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen und durch Dritte vorgenommenen, mittelbar begangenen schweren Körperverletzungen wie wochenlanger Schlafentzug, das Einbringen von Bakterien und Rattengift in die Lebensmittelvorräte mit der Folge von schweren gesundheitlichen Schäden, monatelanger Untertemperatur oder weiterer körperlicher Beeinträchtigungen sind dutzendfach unter Strafantrag gestellt worden.

Es mag angehen, das infolge des Besitzes des CDU-Parteibuches der seinerzeit als Leitender Oberstaatsanwalt zuständige Heinrich Wille sämtliche Strafanzeigen und Strafanträge hat unbearbeitet in seiner Schublade verschwinden lassen, um die Partei und ihre Mitglieder bezüglich ihres strafrechtlich relevanten Handelns vor einer Strafverfolgung schützen zu können.
Inzwischen ist aber davon auszugehen, dass der mit an die 400 Strafanzeigen von mir zur Anzeige gebrachte -vorab kurz angerissene Sachverhalt- , dieser unglaubliche Skandal, jetzt, nach Ablauf von über einem Jahrzehnt, offenbar doch noch im Sinne eines einwandfrei funktionierenden Rechtsstaates, einer Demokratie endlich aufgeklärt wird und so sämtliche Täter einer Strafverfolgung zugeführt und für ihre menschenverachtenden Taten auch bestraft werden.

Genannt sei hier ausdrücklich die Klientel der diversen korrumpierten Sektenmitglieder, der korrumpierten Denunzianten, die Grundstücksverträge fälschenden Notare, die beim Mieterbund tätige Rechtsanwältin, die als Strohmann auftretenden Hauseigentümer, die diversen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rechtsamtes der Hansestadt Lübeck, die jeweiligen Bürgermeister von Lübeck, die das Recht beugenden Strafrichter/Strafrichterin, die standeswidrig handelnden Pflichtverteidiger, die Stadtverwaltungsangestellten, die Angestellten des Zentralen Ermittlungsdienstes der Hansestadt Lübeck, die Briefpostentwender, die Hausfriedensbrecher, die einseitig ermittelnden oder ganz tatenlos gebliebenen StaatsanwälteInnen/OberstaatsanwälteInnen, die diversen Richter und Bundesrichter, Rechtsanwälte, die an den Taten mittelbar bzw. unmittelbar seit Jahren beteiligt waren oder immer noch beteiligt sind.

Es wird auf die laufenden Ermittlungsverfahren bei den zuständigen Staatsanwaltschaften und auf die jeweiligen Strafverfahren Bezug genommen.

Sollte wider Erwarten die Sache nicht an das OVG Schleswig zurück gegeben werden, bzw. keine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht erfolgen, stelle ich

4. den Antrag:
Es soll bezüglich der vielen Phantomverfahren, die in meinem
Namen, ohne mein Wissen und ohne eine Vollmacht von mir im
Auftrag des Senats der Hansestadt Lübeck vor dem Landgericht
Lübeck geführt wurden, Beweis erhoben werden.
Dabei sind folgende Fragen umfassend zu beantworten:

1. Durch welchen Richter, durch welche Richterin wurden die
Verfahren vor dem Landgericht Lübeck bearbeitet und
entschieden?
2. Wann wurden diese Verfahren entschieden?
3. Gegen welche Personen sind die Klagen geführt worden?
4. Mit welchem Ausgang/Urteilstenor sind die Verfahren
abgeschlossen worden?
5. Welcher Rechtsanwalt hat eine Vertretung des Klägers
vorgenommen, obwohl der Kläger keine Kenntnis von den
Klageverfahren hatte?
6. Wurde eine Prozessvollmacht für den Kläger vorgelegt?
7. Wenn ja:
Wurde geprüft, dass die Prozessvollmacht des Klägers
gefälscht war?
8. Welche Verfahrensnummern erhielten diese diversen Klagen?
9. Wem wurden die diversen Urteile zugestellt?
10. Wo befinden sich diese Urteile?
11. Um wie viele Urteile handelt es sich?
12. Wer hat die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteile
zugesandt bekommen?
13. Welcher Beklagte hat wann und auf welches Konto das
in den diversen Urteilen dem Kläger ( also mir ) zuerkannte
Vermögen gezahlt?
(Ich besitze kein eigenes Konto mehr. Mein einziges Konto
wurde mir auf Intervention des Senats der Hansestadt Lübeck
von der Postbank Hamburg im Mai 2001 gekündigt.)
14. Durch welchen Rechtsanwalt wurden der oder die Beklagten
vertreten?
15. Wie viele Phantomverfahren wurden vor dem Landgericht Lübeck
geführt, wie viele Urteile sind aus den Phantomverfahren
hervorgegangen?
16. War der Präsident des Landgerichtes Lübeck über diese
Phantomverfahren und Verfahrensabläufe informiert?

Es wird Bezug genommen auf sämtliche Strafverfahrens- und Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften in Lübeck und Leipzig.
Diese Akten sind zur lückenlosen Aufklärung dieses Skandals
bei zuziehen.
Zur Kenntnisnahme wird auch diesem Schreiben ein kurz umrissener Tatbestand geschildert.

Tatbestand:

Ich wurde durch Verwaltungsakt vom 19.11.1984 zur Ableistung vollschichtiger Facharbeit ab 20.11.1984 durch die Beklagte zwangsverpflichtet.
Mein Widerspruch wurde am 31.1.1986 zurückgewiesen.

Beim Tiefbauamt Abteilung öffentlichen Beleuchtung des Senats der Hansestadt Lübeck verrichtete ich meine Zwangsarbeit.

Durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 10.7.1986 - 10 A 196/85- wurde festgestellt, das die Arbeitsverpflichtung zu vollschichtiger Arbeit ohne Zahlung tariflichen Entgeltes rechtswidrig war.
Ich wurde durch Verwaltungsakt vom 8.4.1986 von meiner Arbeit ab 12.4.1986 freigestellt, weil keine Arbeit -gemeinnütziger und zusätzlicher Art- mehr zu verrichten sei, nicht zur Verfügung stand.
Das Arbeitsgericht Lübeck stellte fest, dass es sich bei diesem Verwaltungsakt um keine Kündigung im Sinne des Gesetzes handelte.
Meine Ansprüche auf Zahlung von Gehalt und Nebenleistungen usw. verfolgte ich sowohl vor dem Arbeitsgericht bis zur Revisionsinstanz, wie auch mehrmals durch sämtliche Verwaltungsgerichtsinstanzen. Das Bundesarbeitsgericht versagte mir infolge vorgenommener Rechtsbeugung, begangenen Prozessbetruges und vorgenommener Tatbestandsfälschung das Anerkenntnis meines Arbeitsverhältnisses indem es entschied, der VA der Zwangsarbeitsheranziehung sei zwar für rechtswidrig erklärt, nicht jedoch aufgehoben worden.
Das BAG verwies den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Schleswig.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht versagte mir durch Urteil vom 26.1.1993 -5 L 278/91- die Revision und verneinte meine Ansprüche nach mehrjähriger Verfahrensdauer durch die Richter Fries, Voswinkel und Richterin Wolfrum mit der Formulierung: Der Verwaltungsakt vom 19.11.1984 sei sozusagen "noch in der Welt" und könne deshalb als Rechtsgrund für das Behaltendürfen des rechtswidrig Erlangten angesehen werden.
Infolge einer auf meinen Antrag hin gewährten Wiedereinsetzung und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschied das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren am 20.11.1997
-BVerwG. 5 C 1.96- durch Grundsatzurteil, dass der Heranziehungsbescheid vom 19.11.1984 mit der festgestellten Rechtswidrigkeit auch als aufgehoben zu gelten habe. Dass ich also Arbeit ohne Rechtsgrund verrichtet und dadurch einen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch erworben habe. Bei Verrichtung von Arbeit ohne Rechtsgrund entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Arbeitsverhältnis.
Der Rechtsstreit wurde zur Prüfung und Berechnung, ob und in welcher Höhe ich Ansprüche erstattet bekommen muss, zurück an das OVG Schleswig verwiesen.
Diese Instanz dauerte wegen Untätigkeit der zuständigen Richter Harbeck, Habermann und Richterin Strzyz ebenfalls mehrere Jahre. Durch Urteil vom 12.9.2001 - 2 L 46/01- wurde mir ein geringer Betrag an Gehalt für die Zeit meiner Arbeitsverpflichtung vom 20.11.1984 - 30.4.1986 zugesprochen, der überwiegende Teil meiner Forderungen hinsichtlich des Schadensersatzanspruches zuständigkeitshalber an das Landgericht Lübeck verwiesen. Dem Anschein nach verwiesen. Faktisch erfolgte bis heute keine Verweisung. Mir wird der Rechtsweg durch Betrug der OVG Richter einfach abgeschnitten.
In dem Verfahren - 2 L 46/01- beim OVG erkannte die Beklagte erstmals nach 17-jährigem Rechtsstreit und ebenso langem wahrheitswidrigen Bestreiten meiner verrichteten Facharbeit ( also keine Arbeit nach § 19 BSHG) durch Schriftsatz vom 30.8.2001 an, dass ich dadurch, dass ich Arbeit verrichtet habe, die nicht gemeinnützig und zusätzlich gemäß § 19 BSHG war, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erworben habe und das die von mir damals verrichtete Arbeit auch heute noch weiter fortgeführt werde.
Dieses Anerkenntnis eines regulären und ungekündigten Arbeitsverhältnisses ignorierte das OVG bei seiner Entscheidungsfindung und bezog sich statt dessen auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, welches das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses seinerzeit am 7.12.1988 - 5 AZR 760/87- unter Inanspruchnahme schwerer Rechtsbeugung und Prozessbetruges sowie extremer Fälschungen des Tatbestandes durch die Richter
Prof.Dr.Thomas, Dr.Gehring, Dr.Olderog, Dr.Koffka und Pallas ja verneint hatte. Jenes Urteil war aber durch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.1997 - die von mir verrichtete Arbeit sei rechtsgrundlos erbracht worden- längst außer Kraft gesetzt.
Die Staatsanwaltschaft Lübeck leitete deshalb ein Verfahren wegen
Betruges gegen die Richter am OVG Schleswig, Richter Harbeck, Habermann und Richterin Strzyz ein.
Auch hinsichtlich des Urteils - 2 L 46/01- wurde auf meinen Antrag hin die Wiedereinsetzung durch das BVerwG. gewährt und mir für das im Nachhinein zugelassene Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Das Bundesverwaltungsgericht sprach mir am 16.12.2004 - BVerwG.
5 C 71.03- dem Grunde nach weitere Arbeitnehmerrechte, wie vermögenswirksame Leistungen und Zusatzversorgung zu und verwies den Rechtsstreit erneut zurück an das OVG zur Berechnung der entstandenen weiteren Ansprüche.
Im übrigen beugten aber auch die Bundesverwaltungsrichter Dr.Säcker, Schmidt, Dr.Rothkegel, Dr.Franke und Prof.Dr.Berlitt nach 20 Jahren Instanzenweg zum Vorteil der Hansestadt Lübeck im Urteil - 5 C 71.03- Recht und Gesetz und betrogen mich um die Durchsetzbarkeit meiner Rechte als Arbeitnehmer, meines Rechts auf Auszahlung meines rückständigen Gehaltes und der Anerkennung meines bis heute ungekündigten Arbeitsverhältnisses. Sie beraubten mich meiner gesamten Rechte, wie z.B. des Rechts auf Erhalt einer Abrechnung, einer ordentlichen Kündigung meines Arbeitsverhältnisses und /oder Erhalt einer Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers.
Bei der Durchsetzung meiner Ansprüche auf Gehalt und Nebenleistungen, Schadensersatz und Schmerzensgeld befinde ich mich derzeit also in der 13.Instanz und im 21.Jahr. Eindeutige verfassungswidrige Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz.

Insbesondere deshalb verfassungswidrig, weil ich nach inzwischen 20 Jahren durch sämtliche Arbeitsgerichts- und zweimaligem Durchlauf der Verwaltungsgerichtsinstanzen nunmehr auch noch gezwungen werden soll, den kostenintensiven, mit Anwaltszwang belegten Zivilrechtsweg zu durchlaufen und zum 4.Mal den Berufungsrechtszug vor den Verwaltungsgerichten zu beschreiten und das dritte Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über mich ergehen lassen müsste. Die Sache wird nicht abschließend entschieden. In einem als verfassungswidrig zu bezeichnenden Kreislauf werden hier durch das Bundesgericht OVG Urteile aufgehoben, zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen, durch das OVG erneut abgewiesen, vom Bundesgericht wieder aufgehoben und an das OVG wieder zurückverwiesen usw.usw.
Das OVG hat die durch Urteil vom 12.9.2001 -2 L 46/01- verkündete Entscheidung der Verweisung eines Teils des Rechtsstreites über vier Jahre -bis zum 31.1.2006- nicht vorgenommen.
Vielmehr teilte Richter am LG Lübeck -Hurlin- bereits durch Schreiben vom 13.7.2001 mit, dass die Zuständigkeit des Landgerichtes Lübeck für meine Forderungen nicht gegeben sei. Dass über die gesamten Ansprüche, die bis zum Tage der endgültigen Entscheidung entstanden seien, dass OVG Schleswig eine Entscheidung zu treffen habe.
Dieser -zwischen Richter Hurlin, LG Lübeck und Richter Harbeck, OVG Schleswig- damals offenbar getroffenen Vereinbarung handelt Richter Harbeck nun zuwider -erneut unter Anwendung schweren Betruges- und verweist die Sache doch an das Landgericht Lübeck.
Das ist verfassungswidrig und erfüllt den Straftatbestand des zu meinen Lasten begangenen Betruges gemäß § 263 StGB. ein weiteres Mal.

Dieses Verfahren betrifft einen Rechtsstreit, hinsichtlich dessen sich bereits der 5.Senat des Bundesarbeitsgerichtes durch Urteil vom 7.Dezember 1988 für nicht zuständig erklärt und das Verfahren zum Verwaltungsgericht Schleswig ( -10 A 101/89-) zurückverwiesen hat.
Das BAG hielt allein den Verwaltungsrechtsweg für gegeben.

Auch wenn die seinerzeitige Verweisung fehlerhaft gewesen ist, so hat sich das Verwaltungsgericht doch an die Verweisung gebunden zu halten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folgendes entschieden:
Bei fehlerhafter Rechtswegzuweisung hat das Gericht, an das verwiesen worden ist, sein eigenes Verfahrensrecht anzuwenden. Dagegen ist die Sache stets nach materiellem Recht zu entscheiden, das von diesem Gericht für gegeben gehalten wird. Insoweit ist es also an den Irrtum des verweisenden Gerichtes nicht gebunden.
(BVerwG. 6.6.1967).
Eine nochmalige Verweisung an ein weiteres Gericht -hier: an das Zivilgericht, Landgericht Lübeck- ist nicht nur unzulässig, es ist unter Anwendung geltender Gesetze und höchstrichterlicher Rechtssprechung also auch ausgeschlossen.

Die Rechtssache ist wegen aller Ansprüche, die sich aus der durch Urteil vom 10.7.1986 - 10 A 196/85- festgestellten Rechtswidrigkeit der Arbeitsverpflichtung seit dem 20.11.1984 bis heute ergeben haben -insbesondere wegen des inzwischen durch das BVerwG. anerkannten Arbeitsverhältnisses- und noch weiter ergeben, da das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt wurde, ausschließlich durch das Oberverwaltungsgericht bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht abschließend zu entscheiden.

Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn sich zuständige Richter des OVG und Bundesrichter der Verantwortung und Entscheidung entziehen, indem sie geltendes Recht beugen und brechen.

Denn Richter Harbeck verweist erst zu einem Zeitpunkt, wo mir der Präsident des OVG Schleswig -Hans-Jürgen Schmalz- hinsichtlich meines gegen Richter Harbeck gestellten Befangenheitsantrages meine gesamten Rechte schlichtweg vollends aberkennt, nachdem er diesen Tatbestand gelesen hat.
Der Präsident des OVG -Hans-Jürgen Schmalz- hält nicht etwa den hier im Tatbestand in Kurzfassung dargestellten Skandal für rechtstaatlich inakzeptabel, nein, er hält den Fakt, dass ich den Skandal nach über 20 Jahren doch noch aufdecken konnte, für rechtstaatlich inakzeptabel und begründet sinngemäß entsprechend meine Rechtlosstellung. Ich würde alle Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sogar die Bundesrichter, die Arbeitsrichter und Staatsanwälte, die in meiner Sache Entscheidungen trafen, für kriminell halten. Das sei in einem Rechtsstaat nicht zu tolerieren, daher scheide für mich Rechtsschutz aus. Diese Begründung aus dem Beschluss vom 2.1.2006
- 2 LB 21/05- ist verfassungsrechtlich als sehr bedenklich einzustufen und deshalb von mir mit einer Verfassungsbeschwerde wegen massiver Grundrechtsverletzungen inzwischen angegriffen worden. Eine Beschwerde befindet sich darüber hinaus auch noch zur Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht.

Richter Harbeck -durch obigen Beschluss seines Präsidenten jetzt in meinen Verfahren quasi mit dem Freibrief ausgestattet, in meinen Verfahren weiter Betrug und Rechtsbeugung begehen zu dürfen- weist umgehend meine zum dritten Mal dort anhängige Berufung -der am 16.12.2004 durch das BVerwG. zurückverwiesene Teil des Rechtsstreites -2 L 46/01- als unzulässig zurück, lässt die Revision das 3.Mal nicht zu und erklärt, die Berufung sei unzulässig, da ich meine Forderungen von der Beklagten ja nur noch abfordern müsse.
Diese Entscheidung ist natürlich nicht rechtskräftig, sie wurde von mir beim Bundesverwaltungsgericht wiederum mit Rechtsmitteln angegriffen.

Die Zahlung irgend eines -insbesondere als Abschlag gekennzeichneten- Betrages hat die Beklagte bis heute nicht vorgenommen. Sie ignoriert alle zugunsten meiner Person ergangenen Urteile.
Nach jahrelangen Recherchen und gewonnenen Erkenntnissen ist vielmehr Fakt, dass die Beklagte das mir zustehende Geld/ die mir zustehenden Beträge unberechtigter Weise und ohne mein Wissen, ohne meine Kenntnis in den vergangenen Jahrzehnten an die durch sie korrumpierten Sektenmitglieder ausgezahlt hat ( Roland Mendig, Roberto Mendig usw.).
Der damalige Vorsitzende Richter der 10.Kammer am Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein -Jürgen Feist- ist Urheber allen Übels. Er forderte damals Werner Lippe vom Sozialamt im Hinblick auf die von mir eingereichten Klagen auf: Herr Lippe sie wissen doch, wie es gemacht wird.
Eine eklatante Aufforderung zum Betrug.
Herr Lippe bekam einen knallroten Kopf und wusste genau, was Richter Feist damit meinte. Er sollte eine geheime Westdeutsche Stasi Akte -eine so genannte Retentakte- anfertigen, wo alle gegen mich betriebenen Verleumdungen und der Rufmord festgehalten wurden, sodann bei Bedarf bei Gericht und dort den Richtern vorgelegt und die Durchsetzung meiner Ansprüche so verhindert werden konnte. Die Einsichtnahme in diese Rufmordakte wurde mir durch Richter Feist dann wie selbstverständlich durch Urteil vom 6.12.1995 und danach auch durch die weiteren Instanzen verweigert.
Richter am Sozialgericht Lübeck -Klowski- riet dann der Beklagten am 6.März 1990 - S 7 Kr 77/88- SG Lübeck - zahlen sie doch einfach aus, wohin ist doch egal, den Rest machen wir dann schon-. Diesen Rat hat sich die Beklagte offenkundig zu eigen gemacht.
Sie hat das Geld an Sekten und deren Mitglieder ausgezahlt.
Das seitens der Hansestadt korrumpierte Sektenmitglied Roberto Mendig brachte sich durch kriminelle Mittel in den Besitz meiner Lohnsteuerkarte 1995. Meine Klage vor dem Arbeitsgericht Lübeck auf Herausgabe dieses Dokumentes scheiterte, da es sich laut Richter Isert eben gerade um kein Dokument handelte. Im übrigen behauptete Richter Isert in einer beantragten Tatbestandsberichtigung: Den Klagantrag zu d) (Herausgabe der Lohnsteuerkarte 1995) hat der Kläger (nicht protokolliert) zurückgenommen, nachdem die Beklagte (Firma Mendig GmbH)vorgetragen hatte, nicht mehr im Besitz dieses Papiers zu sein....Der Kläger konnte und kann nicht nachweisen, dass die Beklagte noch im Besitz der Lohnsteuerkarte (1995) ist, weshalb er, hätte er an diesem Klagantrag festgehalten, mit der
Klage insoweit hätte abgewiesen werden müssen ( 3 C 797/95 Arb.G.
Lübeck).

Die Lohnsteuerkarte 1995 befand sich nach heutigem Wissensstand offensichtlich bereits bei der Hansestadt Lübeck, die sodann mit dem Dokument Missbrauch betrieb und Einkünfte bescheinigte, die ich nie erhalten habe, die an Roberto Mendig ausgezahlt wurden.

Ich gehe davon aus, das Hunderttausende von Deutschen Mark als vermeintlich bezogenes Arbeitsentgelt auf dieser Lohnsteuerkarte 1995 eingetragen wurden, die ich vermeintlich, faktisch aber niemals, ausgezahlt bekommen habe. Jürgen Löhrke sprach am 27.4.1995 von Millionen, die ich bald ausgezahlt bekommen werde, die jetzt auf einem Anderkonto lägen. Woher hatte er dieses Wissen?
In der Lohnsteuerkartenstelle beim Ordnungsamt Lübeck waren nämlich mehrere Jahre lang unter meiner Steuernummer Beträge in entsprechender Größenordnung im PC ( bei Frau Winkelmann) gespeichert.
Für diese im PC gespeicherten Gehälter sind niemals Steuern oder Sozialabgaben entrichtetet worden. Die Beträge sind auch nicht an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemeldet oder dort gespeichert und auch nicht an mich ausgezahlt worden. Gleichwohl wurde mit diesen, an Dritte geleisteten Zahlungen mein Arbeitsverhältnis über Jahre hinweg anerkannt. Das mir zustehende Geld von der Stadtverwaltung aber an Sektenmitglieder ausgezahlt.
Das Gleiche geschah bei der Firma Löhrke. Der hat es mir gegenüber sogar bestätigt, für mich Geld zu bekommen und es für legal gehalten, wenn mein Geld an ihn gezahlt werde.
Meine Äußerung, dass das Betrug und mir das Geld zu zahlen sei, weil es mir ganz alleine gehören würde, ignorierte er, ließ sie nicht gelten. Die Steuerberater der Hansestadt Lübeck Quast und Hahnkamm fertigten die Gehaltsabrechnungen für meinen Notarbeitgeber Jürgen Löhrke.
Mein Arbeitsverhältnis wurde also von der Stadt ein weiteres Mal und für weitere Jahre anerkannt. Die ausgekehrten Gehälter jedoch nicht an mich, sondern ebenfalls an Strohmänner ausgezahlt. Nach Aussage von Roberto Mendig war mein Notarbeitgeber J.L. ebenfalls Mitglied der Sekte, der Roberto Mendig angehört.
Ich habe bis heute keinen einzigen Pfennig, keinen einzigen Cent an Geld oder sonstigen Werten ausgezahlt bekommen.
Diese skandalöse Handlungs- und Vorgehensweise der Beklagten habe ich mit Hunderten von Strafanzeigen angeprangert und den Sachverhalt den Strafermittlungsbehörden mitgeteilt.
Auch wenn der Leitende Oberstaatsanwalt Heinrich Wille jahrelang untätig blieb und meine Strafanzeigen unbearbeitet ließ, die Straftaten von Parteifreunden und Sektenmitgliedern quasi verdunkelte, Strafvereitelung im Amt betrieb, so gehe ich doch davon aus, dass es in einem Rechtsstaat nicht auf Dauer möglich sein kann, Straftaten von organisierten, einer Partei angehörenden Behördenmitarbeiterschar und Sektenmitgliedern auf Dauer zu decken. Inzwischen wird/muss die Staatsanwaltschaft Lübeck diese Anzeigen bearbeitet, abgearbeitet, zur Anklage gebracht haben und die
Täter sind hoffentlich für ihre Taten bestraft worden.
Nach heutigem Wissen steht zweifelsfrei fest, dass die Beklagte das
Sektenmitglied Roland Mendig 1993 anheuerte, mich zu verleumden und
"vermeintlich anonym" gegen mich eine Anzeige wegen angeblich begangener Schwarzarbeit zu erstatten. Roland Mendig, der mit mindestens 80.000.-DM nach Aussagen seines Bruders Roberto Mendig damals verschuldet, innerhalb von vier Jahren durch Gewährung von Vorteilen und Zahlungen der Lübecker Stadtverwaltung zum ( 34 ) vierunddreißigfachen Millionär wurde!
Roberto Mendig erzählte auch von seinem Bruder Roland, das dieser ehemalige Polizist bei der Volksbank in Lübeck im Vorstand saß und in dieser Funktion sämtliche Konten der Kunden jener Bank für die Zwecke der Sekte und deren Mitglieder ausforschte, um mit den menschenverachtenden und betrügerischen Methoden der Sekten an das Geld der Kunden gelangen zu können.
Mit diesem eklatant kriminell handelnden Mendig-Clan machte der Senat der Hansestadt Lübeck Geschäfte und zahlte an einen der Mendig Brüder über Jahre hinweg das mir persönliche zustehende Gehalt aus meinem Arbeitsverhältnis mit dem Senat der Hansestadt Lübeck.
Auf Grund dieser "anonymen" Gefälligkeits-Anzeige von Roland Mendig erfolgte bei mir am 8.12.1993 eine Hausdurchsuchung, die natürlich erfolglos verlief. Das Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Verdachts des Betruges wurde am 3.März 1995 selbstverständlich eingestellt.
Ein weiterer Bruder -Reinhold Mendig- war bei der Polizei beschäftigt und bediente sich nach Aussagen seines Bruders Roberto des dortigen Computersystems. Er forschte für sich, seine Verwandtschaft und die Sekten der Zeugen Jehovas und Scientology die Daten aus und warnte die Sekten und deren Mitglieder rechtzeitig vor anberaumten Hausdurchsuchungen. Des weiteren -so Roberto Mendigs damalige Mitteilung- forschte Reinhold Mendig auf diese Weise auch die Halter, deren Adressen für die Sekten aus, bei Vorlage von KFZ-Kennzeichen und gegen Zahlung von ca. DM 30.000.-- wurde von ihm auch sichergestellt, dass Ermittlungsakten verschwinden, um bei Bedarf eine Verurteilung ausschließen zu können.
Das Ergebnis der Einstellung des gegen mich betriebenen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes des Betruges am 3.3.1995 ignorierte die Beklagte einfach. Sie entzog mir und meiner Ehefrau die Existenzgrundlage am 1.5.1994 hinsichtlich der seinerzeit gewährten Sozialhilfeleistungen. Der damalige Vorsitzende der 10.Kammer des Schl.-Hol.VG -Hans-Jürgen Feist- und auch der jetzige Vorsitzende -Dr.Namgalies- beteiligten sich mittelbar an diesem von uns seinerzeit als Zitat: durch Neonazis begangene und unter Mithilfe von Neonazirichtern gebilligte "Vollstreckung des neuen Holocausts" bezeichneten Verbrechen.

Auf Anweisung der Stadtverwaltung, so erzählte mir damals das Sektenmitglied Roberto Mendig, kündigte dieser sein Arbeitsverhältnis als Vorarbeiter im öffentlichen Dienst beim Tiefbauamt und gründete seinen eigenen Elektrobetrieb. Der seitens der Stadtverwaltung eingefädelte Betrugs- und Verleumdungsdeal hinsichtlich der mir unterstellten Schwarzarbeit nahm seinen Lauf. Die Lübecker Stadtverwaltung zahlte jahrelang das mir zustehende
Gehalt an Roberto Mendig und initiiert dann wegen des Verdachts des Betruges unter Zuhilfenahme eines gekauften anonymen Anzeigenden (Roland Mendig) gegen mich ein Strafermittlungsverfahren mit einer Hausdurchsuchung wegen vermeintlich erzieltem Einkommen neben der Sozialhilfe. Das muss man sich mal vorstellen. Mendig hat das Geld der Stadt für sich behalten und die Stadt unterstellt mir Schwarzarbeitseinkommen neben der Sozialhilfe und ich weiß von allem nichts.
Heute ergeben auch die am 10.6.1995 durch Jürgen Löhrke mir gegenüber gemachten Äußerungen einen Sinn: Mendig ist das Schwein, der hat alles selber abkassiert! Und am 24.7.1995 meinte Jürgen Löhrke: Der Deal (zwischen Roberto Mendig und der Hansestadt Lübeck) ist an Mendigs verschlagener Blödheit gescheitert.
Und im unmittelbaren Anschluss daran stellt sich Löhrke selber als Geldempfänger des mir zustehenden Geldes der Stadtverwaltung zur Verfügung und behält das für mich gedachte und mir selber zustehende Geld ebenfalls für sich und bereichert sich im Wege eines zu meinen Lasten begangenen und von der Stadtverwaltung ein weiteres Mal eingefädelten Betruges.
Parteipolitisch (CDU) organisierte Bandenkriminalität.
Ich sicherte mein Überleben und meine Existenz ab Mitte Mai 1994 dadurch, indem ich unterbezahlte, so genannte Notarbeitsverhältnisse einging.
Damals noch nicht ahnend, dass beide Notarbeitgeber durch die Beklagte mit dem mir zustehenden Geld geschmiert und korrumpiert wurden.
Staatsanwältin Schultz (Ehefrau von Klaus-Dieter Schultz, Oberstaatsanwalt) fuhr noch am Tage meiner Entlassung zu Jürgen Löhrke in die Firma -am 29.5.1998 um 16:30 Uhr mit OH-JS 129), wahrscheinlich um sich zu erkundigen, ob nun wenigstens der Deal zwischen der Hansestadt Lübeck und Jürgen Löhrke, an den mein Gehalt ab 1995 von der Stadt gezahlt wurde- geklappt hatte.
Hatte er nicht. Auch Jürgen Löhrke hat das mir zustehende Geld für sich behalten und musste -laut Aussagen des Angestellten Fick- auch alles Schmiergeld, was er für mich bekommen hatte, an die Stadt zurück zahlen. Als die Zustellung überbracht wurde ( am 26.2.1998 um 13:12 Uhr mit (HL- 34 ) fuhr Luise Löhrke im Anschluss am 2.3.1998 für drei Tage in die Schweiz. Und am 9.3.1998 erkundigte sich Jürgen Löhrke bei mir, wie viel Geld und für wie viele Jahre ich denn Entschädigung von der Stadtverwaltung bekomme (die er nun wieder an die Stadtverwaltung herausgeben und zurück zahlen musste)?

Aus diesen Notarbeitsverhältnissen, bei dem das am 2.1.1995 eingegangene im Juni 1998 beendet wurde, da meine Kündigung seitens der Beklagten Informationen zufolge "verlangt" wurde, bezog und beziehe ich meine derzeitigen Einkünfte aus ALG/ALHI/ALG II, womit ich meine und meiner Ehefrau Existenz absichere.
Die Beklagte verschenkte über ihren Sozialsenator Volker Kaske(CDU) mindestens zwei Häuser an Sekten bzw. deren Mitglied Roberto Mendig in der Bruhnstraße in Sereetz und in der Reiferstraße in Lübeck und beging weiter Rufmord gegen mich bei den Gerichten unter Vorlage geheimer Verleumdungsakten (Retentakten). Wahrheitswidrig wurde behauptet, diese Häuser gehörten mir.
Verleumdet wurde ich auch hinsichtlich der Behauptung, ich hätte für meine Wohnung in der Reiferstraße keine Miete und keine sonstigen, wie z.B. Heizkosten usw. bezahlt.
Ich mietete die Wohnung im September 1989 von Frau Monika Mendig und hatte jahrelang keine Ahnung davon, dass ich hier an die als Strohfrau auftretende Ehefrau eines von der Beklagten geschmierten Sektenmitgliedes meine Miete entrichtete.
Die Beklagte hat mich offenbar ohne mein Wissen auch im Grundbuch eintragen lassen. Beglaubigt offenbar durch Rechtsanwalt Jansen auf Anweisung und unter Mitwirkung der Verwaltungsangestellten beim Sozialamt, Monika Seeger. Bei einer Einsichtnahme beim Grundbuchamt am 8.8.1997 wurde allerdings vorher eine Seite entfernt.
Rechtsanwältin Eileen Munro vom Mieterverein Lübeck und Staatsanwalt Pohl, Ehemann von der damaligen Innensenatorin Dagmar Pohl-Laukamp hielten sich vorher in dem Raum auf, indem wir das Grundbuch einsehen konnten. Eine Seite (Seite 2) des Grundbuches -Reiferstraße 30 a in Lübeck- wurde offenbar entfernt, um die Fakten der Eigentumsverhältnisse vor mir verheimlichen und mich weiterhin wegen vermeintlichen Grundbesitzes verleumden zu können.
Auch dieser Sachverhalt steht natürlich unter Strafantrag.
Ich habe von allem nichts gewusst. Die Vorlage entsprechender Grundbucheintragungen meines vermeintlichen Grundbesitzes jedoch dürfte in den, seit Jahrzehnten den jeweiligen Gerichten durch die Beklagte vorgelegten Verleumdungsakten ( Retentakten) dokumentiert worden sein.
Meine Ehefrau und ich wurden über die Strohmänner der Hansestadt Lübeck, die Eheleute Gusewski, die in einer Zwangsversteigerung als einzig erschienene Bieter das Haus Reiferstraße 30 a zugesprochen bekamen, im April 2000 kriminell entmietet und aus Lübeck deportiert.
In den jeweiligen Räumungsverfahren wurde wahrheitswidrig durch die Rechtsanwälte der Eheleute Gusewski -Rolf Krüger und Susanne Böhm- am 12.1.2000 behauptet, ich sei infolge der vielen Prozesse, die ich beim Lübecker Landgericht geführt habe, zu Reichtum gelangt und hätte Vermögen anhäufen können. Nur durch diesen Rufmord ließ sich Richter Dr.Greb dazu hinreißen, mich und meine Ehefrau Kraft Urteils zur Räumung unserer Wohnung zu verurteilen.
Ich habe keinen einzigen derartigen Prozess vor dem Landgericht Lübeck geführt. Ich bin infolge dieses Faktes nicht zu Reichtum gekommen und habe auch kein Vermögen anhäufen können.
Auch diese unglaubliche Verleumdung, den skandalösen Rufmord habe ich selbstverständlich zur Anzeige gebracht.
Die Staatsanwaltschaft dürfte die Ermittlungen hinsichtlich dieser absurden Behauptungen inzwischen auch betrieben haben, das folgende Strafverfahren müsste abgeschlossen sein. Mir ist heute klar, dass die Hansestadt Lübeck -Frau Dagmar Pohl-Laukamp (CDU) - diese Verfahren ohne mein Wissen und ohne meine Vollmacht eigenmächtig durchgeführt hat. Aussagen von Zeugen deuten darauf hin. Wahrscheinlich unter Zuhilfenahme der Kanzlei Hamkens-Laukamp. Irrtümlich wurde mir ein Schriftsatz eines Verfahrens i.S. Löhrke zugesandt, auf dem der Kanzleistempel Hamkens-Laukamp 2.12.1999 prangte. Ein Irrläufer also, der heute viel zur Aufklärung des Skandals der in meinem Namen und ohne meine Vollmacht, ohne mein Wissen geführten Phantomprozesse beitragen kann/konnte.
Die Beklagte hat diese Prozesse offenbar in meinem Namen geführt und die diversen Sektenmitglieder auf Rückgabe der Gelder verklagt, die sie jenen damals hat zukommen lassen und die diese seinerzeit und bis heute einfach für sich selbst behalten und nicht an mich weiter geleitet haben.
Dass es in einem Rechtsstaat überhaupt möglich ist, einen (meinen) Namen für eine Klage zu missbrauchen, ohne dass der Betroffene eine Vollmacht erteilt oder überhaupt Kenntnis von solchen Verfahren hat, ist ein unglaublicher Skandal. Diese kriminelle Handlungsweise einer ehemaligen Senatorin und Staatsanwältin muss von der Staatsanwaltschaft überprüft und inzwischen aufgeklärt worden sein.
Oder etwa nicht? Verdunkeln die Oberstaatsanwälte (der CDU) Heinrich Wille, Klaus-Dieter Schultz, dessen Ehefrau, Staatsanwältin Schultz und Staatsanwalt Pohl (Ehemann von Dagmar Pohl-Laukamp) diese Fakten weiter?
Es scheint so, als werden die Phantomurteile hinter vorgehaltener Hand jedwedem Richter vorgelegt, wider besseren Wissens und vorsätzlich wahrheitswidrig behauptet, ich habe doch Geld bekommen, die Urteile seien doch längst ergangen.
Die Beklagte handelt schwer kriminell mit dieser Verleumdung und Geheimvorlage von Phantomurteilen, damit ich meine Ansprüche nicht durchsetzen kann. Es ist ein Skandal, dass die Richter dieses kriminelle Verhalten tolerieren und nicht an der Aufklärung solcher rechtsstaats- und verfassungsfeindlichen Vorgehensweisen einer Öffentlichen Verwaltung und deren Vertretung interessiert sind.
Wäre auch nur ein Funken Wahrheit an irgendeiner von der Beklagten in Umlauf gebrachten und in der Retentakte dokumentierten Verleumdung, längst hätte sie triumphierend alle Behauptungen öffentlich getätigt, die Unterlagen offen auf den Tisch gelegt. Da aber restlos alles, was in dieser Retentakte verwahrt wird, unwahr und frei erfunden ist, gewährt die Beklagte die Einsicht nur unter der Hand und allein zum Zwecke der Verleumdung und des Rufmordes und ausschließlich nur gegenüber den jeweiligen Richtern/Gerichten.
Die Einsichtnahme in diese Retentakte wurde mir schon vor Jahren durch alle Gerichtsinstanzen verwehrt.
Gleichwohl dürfte Fakt sein, dass diese Geheimakte zu meinem Nachteil immer weiter vorgelegt wird, damit die Beklagte keine Zahlung an mich leisten muss, indem sie weiter Rufmord gegen mich betreibt und gefälschte Unterlagen in dieser Akte verwahrt, die mich diffamieren und verleumden.
Ich bin infolge der durch die Beklagte seit Jahrzehnten gegen mich betriebenen und in Umlauf gebrachten unglaublichen Verleumdungen aus Lübeck vertrieben, deportiert worden. Hatte die Wahl zwischen der Obdachlosigkeit oder dem Wohnen im schlimmsten Viertel von Berlin -dem Rollbergviertel in Neukölln-, wo jeder Dritte ein Ausländer und die Kriminalität in Berlin am höchsten ist. Wo die Lebenserwartung gegenüber anderen Stadtteilen von Berlin drei Jahre geringer angesetzt wird, wo Polizisten auf offener Straße von Ausländern erschossen werden.
Zwangsweise wohne ich also nun schon seit über fünf Jahren in einem Hinterhaus III. Stock in einer kalten, mit Schimmelpilz belasteten 41,18 qm kleinen Zwei-Zimmerwohnung, weil die Beklagte das mir zustehende Geld aus meinem bis heute ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Auszahlung verweigert. Und das offenbar von Sektenmitgliedern im Klagewege zurückgeforderte Geld einfach für sich behält, anstatt es ordnungsgemäß an mich auszuzahlen. Freiwillig wohnt hier niemand, der über genügend Geld verfügt, freiwillig zieht hier niemand hin.
Wegen der Zwangsräumungskosten im April 2000 verlangte die Beklagte mittelbar über die Rechtsanwältin Susanne Böhm von uns im Oktober 2000 die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, obwohl ihr bekannt war und ist, dass wir völlig mittellos sind und mittellos waren.
Daraufhin wurde uns das Girokonto von der Postbank gekündigt und wir besitzen seitdem kein Konto mehr.
Dieser Skandal wird der Öffentlichkeit bekannt werden. Teile davon stehen auch schon seit Jahren im Internet auf unserer Homepageseite


"Zwangsarbeit in Lübeck nach 1945".

Auch die Tatsache, dass die Beklagte seit Jahrzehnten zu allen Rechtsanwälten zwei Gestalten aus ihrer Behörde schickt, die zwecks Diffamierung meiner Person schon auf dem Vorwege jeweils die mit Verleumdung und Rufmord gespickte Geheimakte vorlegen, damit meine Rechte durch die jeweiligen Anwälte in Form von schwerem Parteienverrat zur Durchsetzung vereitelt werden können, ist mir inzwischen als Fakt bekannt. Zumal wir diese zwei Männer des Öfteren bei ihrem Tun beobachten konnten. Gegen mich/uns interveniert wurde z.B. bei Rechtsanwalt Welbhoff aus Oldenburg, der damals den Spruch abließ: da kommt man zu so einem doofen kleinen Anwalt vom Lande und denkt, der weiß ja von nichts. Die Verleumder der Stadtverwaltung waren also schon bei ihm gewesen. Sie waren auch bei Rechtsanwältin Barbara Dobrik aus Lübeck, Rechtsanwältin Eileen Munro aus Lübeck. Rechtsanwalt Günter Jochum aus Berlin hielt wegen des betriebenen Rufmordes durch die Stadtverwaltung gar die Revision, die ich Jahre später am 20.11.1997 gewann - 5 C 1.96- für völlig absurd und aussichtslos, bat das BVerwG. ebenfalls um seine Entpflichtung von der erfolgten Beiordnung. Die amtlichen Verleumder der Stadtverwaltung waren auch aktiv bei Rechtsanwalt Jens A. Brückner aus Berlin. Rechtsanwältin Dr.Susanne Pohle aus Leipzig beging schweren Parteienverrat an mir, offenbar auf Anweisung und infolge politisch bedingter Absprachen mit und auf Weisung der Bundesverwaltungsrichter in Leipzig.

Um meine Kapitulation hinsichtlich meiner Klagen auf Entschädigung meiner Zwangsarbeit erreichen zu können, wurden meine Ehefrau und ich in einen sich über vier Jahre hinziehenden Strafverfahren wegen "Beleidigung" durch den Senat der Hansestadt Lübeck im Kollektiv terrorisiert.
Der beigeordnete Pflichtverteidiger meiner Ehefrau verdingte sich als stellvertretender Vorstandsvorsitzender bei der GaB, einer städtischen Beschäftigungsgesellschaft.
Mein Pflichtverteidiger arbeitete mit der Innensenatorin Hand in Hand -gegen mich-, die Urheberin der vor dem Landgericht Lübeck ohne mein Wissen, aber in meinem Namen geführten Phantomverfahren war.
Frau Dagmar Pohl-Laukamp.
Die Akten des "Strafverfahrens" waren zu unser beider Nachteil gefälscht worden. Gekaufte Zeugen -städtische Bedienstete- und seitens der Lübecker Stadtverwaltung gedungene Denunzianten wurden ohne unsere Kenntnis und natürlich zu unserem Nachteil vernommen. Die Aussagen gegen uns verwertet, ohne das sie uns bekannt waren. Wir kennen die gekauften Aussagen bis heute nicht.
Das Hauptverfahren zu eröffnen wurde von Richter am Amtsgericht Lübeck -Wiggers- abgelehnt. Offenbar hielt er unsere Formulierungen nicht für beleidigend, sondern für das an uns begangene Vergehen als in jeder Hinsicht zutreffen gewählt.

Durch das uns oder mir vermeintlich infolge der uns unbekannten Phantomurteile zugeflossenen Vermögens entzog uns die Lübecker Stadtverwaltung per 1.5.1994 fristlos die gesamte und für uns lebensnotwendige Hilfe zum Lebensunterhalt.
Dieses Vergehen bezeichneten wir vor Gericht als : Zitat: "eine mit Nazi-Methoden durch Neonazis an uns begangene Vollstreckung des neuen Holocausts".

Frau Strafrichterin Wille -Schwester des Leitenden Oberstaatsanwaltes in Lübeck, Heinrich Wille- setzte sich über die Entscheidung des Richters Wiggers, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen hinweg und brachte die Sache in ihre "Gewalt" und Zuständigkeit.
Sie eröffnete das Hauptverfahren gleich mehrere Male aufgrund der von uns gerügten diversen Form- und Verfahrensfehler.
Wir wiesen im Berufungsrechtszug noch während der Verhandlung nach, das die Strafakten gefälscht waren. Es fehlten 75 Seiten.
Beim zweiten Termin war die Akte gänzlich neu sortiert, die uns unbekannten 75 Seiten -ohne Zweifel die seitens der Lübecker Stadtverwaltung gekauften Aussagen von Denunzianten- fehlten weiterhin.
Um den Skandal perfekt zu machen, wurde der zuständige Richter (Schneider), der offenbar beabsichtigte, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, in der Berufungsverhandlung noch schnell zu unserem Nachteil ausgewechselt. Ein parteipolitisch williger Richter Voß übernahm das Kommando im Sinne der Lübecker Stadtverwaltung.
Auch diesen Verstoß gegen unserer Grundrechte (Richterwechsel in einem Strafverfahren) rügten wir vergeblich umgehend als schweren Verfahrensfehler.
Wenige Tage vor Weihnachten wurden wir dann wegen "Beleidigung" zu einer Geldstrafe verurteilt.
Und zwar durch den aus politischen Gründen der Lübecker Stadtverwaltung gefällig dienenden und willigen Vollstrecker Richter am Landgericht Lübeck, Voß.
Auch hinsichtlich der von uns laufend gerügten Aktenfälschungen in einem Strafverfahren sah er überhaupt keine Veranlassung, uns oder den uns beigeordneten Pflichtverteidigern die vor uns verdunkelten 75 Seiten aus der uns betreffenden Strafakte offen zu legen. Unsere Pflichtverteidiger hatten im übrigen auch kein Interesse daran, dass wir diese vor uns verdunkelten Zeugenaussagen zu Gesicht bekamen. Richter Voß sorgte vielmehr aus parteipolitischen Gründen dafür, dass über meine Ehefrau und mich in Abwesenheit und nach Aktenlage ein vom Senat der Hansestadt Lübeck bestelltes Gutachten angefertigt wurde, in dem wir beide als "im Geiste krank" beschrieben wurden, weil wir unser Recht auch weiterhin im Klagewege durchzusetzen gewillt waren.

Der eigentliche Skandal ist, das uns in einem Beleidigungsstrafverfahren auch damals schon niemand befragt und niemand zu dem Sachverhalt vernommen hat. Dass die seitens der Stadtverwaltung bei Denunzianten bestellten und gefälschten Zeugenaussagen bei der von uns vorgenommenen Akteneinsicht entfernt wurden. Das unserer dementsprechenden Rüge nicht abgeholfen wurde. Das alle Richter aus parteipolitischen Gründen den Verleumdungen einer städtischen Verwaltung blind Glauben geschenkt und uns verurteilt haben, stellt ein unglaubliches Armutszeugnis für einen Rechtsstaat dar.
Ein solches Skandalurteil in einem Strafverfahren, so eklatante Form- und Verfahrensfehler hofften wir natürlich im Revisionsrechtszug durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht aufheben oder aber zumindest überprüfen lassen zu können. Weit gefehlt.

Die Stadtverwaltung hat aus politischen Gründen auch diese Entscheidung durch rechtsbeugende Richter am Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig in der Form bestätigen lassen. Eine Revision und Überprüfung des skandalösen Strafurteils vom Landgericht Lübeck wurde nicht zugelassen.
Beschluss vom 18.3.1999 durch den I.Strafsenat OLG Schleswig
Az. - 1 Ss 65/99- der Richter Dr.Krauss, Röschmann und Wiegershausen.
Auch das Bundesverfassungsgericht ( Papier, Grimm, Hömig ) nahm unsere Beschwerde - 1 BvR 642/99 - durch Beschluss vom 26.4.1999 nicht zur Entscheidung an.
Die Rechtsanwälte Bernd Kreuder-Sonnen, Thomas Schüller, Rüdiger Peters wurden seitens der Stadtverwaltung (bei Letzterem durch Dagmar Pohl-Laukamp) gegen mich und meine Ehefrau mit Verleumdung und Rufmord eingenommen.

Der uns verächtlich machende Gutachter, der uns von Person her überhaupt nicht kannte, behauptete, wir würden uns mit den Urteilen nicht abfinden können und immer weiter klagen, deshalb seien wir "im Geiste krank".
Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist doch erfolgreich am 20.11.1997 für mich ausgegangen. Warum sollte ich mich mit den zuvor ergangenen Urteilen seiner Meinung nach denn abfinden? Dr. Bernd Wienecke meinte offenbar ganz andere Urteile, nämlich die, aus den von Dagmar Pohl-Laukamp ohne mein Wissen gegen Dritte geführten Verfahren hervorgegangenen Urteile. Infolge derer ich zu Reichtum gelangt sein und Vermögen angehäuft haben soll.
Diese - mir bis heute unbekannten- Phantomurteile sind ohne jeden Zweifel auch dem Gutachter von der Lübecker Stadtverwaltung vorgelegt worden. Das Gutachten wurde nach "Aktenlage" erstellt. Deshalb hat uns der Gutachter, der im Übrigen auch Menschen aus der Psychiatrie Neustadt in das Alten- und Pflegeheim Roland Mendig in Ratekau einweisen ließ, uns so abscheulich beleidigt, gekränkt und mit Rufmord belegt.
Roberto Mendig rühmte sich seinerzeit damit, dass dieser Dr.Wienecke überwiegend vermögende Alte und Kranke und solche mit Grundbesitz bei seinem Bruder Roland Mendig in das Altenheim einweisen ließ und dass sein Bruder mit diesen Leuten Dianethik betrieb. Das sei in Amerika schon seit Jahren so üblich, die seien da viel weiter als wie wir hier in Deutschland. Auf diese Weise wechselte laut Aussage von Roberto Mendig sowohl das Vermögen wie auch der Grundbesitz dieser in`s Alten-und Pflegeheim Mendig eingewiesenen Personen innerhalb kürzester Zeit auf die Sekten und deren Mitglieder über. Im Anschluss daran -so Roberto Mendig damals- bezahlte die öffentliche Hand die hohen Pflege- und Heimkosten der nun plötzlich verarmten und gänzlich mittellosen Alten und Kranken.
Auf diese Weise wurden sowohl die Sekten wie auch deren Mitglieder auf wundersame Weise immer reicher.

Thomas Schüller bekannte frei heraus, als beigeordneter Pflichtverteidiger gar keine Veranlassung zu sehen, sich die umfangreiche Akte durchlesen zu wollen für den geringen Betrag, den er für seine Tätigkeit durch das Gericht erstattet bekäme.
Hans-Jürgen Wolter beging Parteienverrat vor dem Bundesarbeitsgericht und wehrte sich Jahre später mit den Worten, gar nicht einzusehen, warum er jetzt anstelle der Stadtverwaltung zur Haftung herangezogen werden soll.
Rechtsanwalt Ralf Weber aus Lübeck täuschte vor, das Mandat übernehmen zu wollen und legte es mit den Worten des Bedauerns zwei Tage vor Fristablauf Anfang Januar 1991 nieder mit der zuvor gestellten absurden Frage: was wollen sie überhaupt? Antwort: unser Geld endlich bekommen. Rechtsanwalt Harro Löble ließ mit Schreiben vom 29.12.1997 ausrichten, dass er auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Staates steht und nicht bereit ist, irgendwelche Streitigkeiten gegen die Stadt Lübeck auszuführen. Was immer das heißen sollte.
Rechtsanwalt Jürgen Schuldt aus Lübeck, war der Einzige, der mir seinerzeit offen erklärte, nicht meine Interessen vor dem Landesarbeitsgericht anstandsgemäß wahrnehmen zu wollen, da er sich -so seine Worte- doch meinetwegen nicht seine Pflegefälle, die er von der Hansestadt Lübeck bekäme, kaputt machen wolle.
Rechtsanwalt Hans-Jürgen Wolter klärte offenbar zusammen mit den Bundesarbeitsrichtern schon vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 7.12.1988 zusammen mit Werner Lippe und Bernhard Volkmar (Sozialamt/Rechtsamt), wie man mich beim Bundesarbeitsgericht betrügerisch fachgerecht meiner Ansprüche berauben konnte. Frau Dr.Susanne Pohle aus Leipzig ist vorerst das letzte Glied in der Kette derjenigen vom Gericht beigeordneten Rechtsanwälte, die zusammen mit dem Rechtsamt( Werner Lippe, Bernhard Volkmar, Antje Sander-Dörner, Stefan Papke) nicht meine, sondern die
Interessen der Lübecker Stadtverwaltung und des Senates vertreten, also schweren Parteienverrat begangen haben ( BVerwG. 5 C 71.03 ).

Auch Helmut Grabowski fährt mit dieser geheimen Verleumdungsakte persönlich zu den Richtern beim OVG ( 12.9.2001) und verleumdet mich (zusammen mit Stephan Papke vom Rechtsamt) entsprechend schon vor Beginn der mündlichen Verhandlung, damit die Durchsetzung meiner Rechte scheitern und nur ein geringer Teil der Forderungen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis zugesprochen wird.

Öffentliche Anschuldigungen gegen mich bleiben aus, sie würden unweigerlich scheitern. Rufmord wird nur im geheimen und unter vorgehaltener Hand unter Vorlage dieser Akte von der Beklagten und ihren Mitarbeitern gegen mich betrieben.

Uns ist nicht verborgen geblieben, dass die Beklagte uns seit Mitte 1993 illegal rund um die Uhr abhört. Sowohl in unserer Wohnung in Lübeck wie auch hier in Berlin. Es wird seitdem auch das Telefon, das Faxgerät überwacht, abgehört und ausforscht. Unsere Post wird kontrolliert. Briefe entwendet, geöffnet, sowie der Inhalt von Paketen kontrolliert. Der Firmenwagen des Jürgen Löhrke -ein vor mir versteuerter Gehaltsbestandteil - war vom Tag der Zulassung an, vom 2.1.1995 bis 29.Mai 1998, dem Tag meiner Entlassung- verwanzt, damit jeder meiner Worte von der Stadtverwaltung mitgehört und jedes meiner Ziele registriert werden konnte. Jürgen Löhrke hat sich konstant geweigert, jemals in dieses Fahrzeug einzusteigen und mitzufahren. Er war also über die rechtsstaatsfeindlichen Abhörwanzen der Lübecker Stadtverwaltung in dem von mir genutzten Firmenwagen umfassend informiert.

Wir stehen -aus welchen Gründen auch immer- seit Jahren, seit über einem Jahrzehnt unter ständiger Beobachtung und Kontrolle.
Mitarbeiter (auch Sektenmitglieder) der Verwaltungsbehörde Lübeck betreiben fast täglich Hausfriedensbrüche und gehen in unsere Wohnung. Seit 1993 in Lübeck, seit nunmehr über fünf Jahren hier in Berlin.
Sie überwinden nahezu spurlos die diversen Schlösser unserer Wohnungstür.
Die Staatsanwaltschaft Berlin und Lübeck ist über alle diese Fakten durch Dutzende Strafanzeigen in Berlin, Hunderte in Lübeck informiert. Bei diesen Hausfriedensbrüchen wird die Wohnung nicht nur systematisch von oben bis unten und zurück nach irgendwelchen Gegenständen durchsucht, nein, es wird massiv Sachbeschädigung betrieben. Das gesamte Inventar, sei es auch noch so abgenutzt und alt, es wird zerkratzt, technische Geräte werden kontinuierlich unbrauchbar gemacht. Es wurde und wird seit über 12 Jahren alles zerstört, was es nur zu
beschädigen und zu zerstören gibt. Bargeld, Lebensmittel und Bekleidung wird gestohlen.
Die Täter machen auch nicht Halt vor fremdem Eigentum. So wurden seit einigen Wochen die kompletten Türen und Türrahmen, sämtliche Fensterbänke und Fensterrahmen, die Wohnungstür und der Fußboden zerkratzt, an Hunderten von Stellen systematisch die Farbe abgekratzt, mutwillig Farbe abgeschnitten. Kranke Individuen -Zitat Lawrentz Wollersheimer: abgerichtete Laborratten - betreiben ganz primitiven und perversen Vandalismus, der eine Komplettrenovierung erforderlich macht. Die Staatsanwaltschaft Berlin deckt diese Kriminellen. Die Stadtverwaltung Lübeck und die dortigen CDU-Mitglieder werden weder in Berlin noch in Lübeck für ihr strafrechtlich relevantes Handeln belangt. Unter Gewährung von einer gewissen Narrenfreiheit durch die Strafermittlungsbehörden dürfen diese Personen/Parteien ihre verfassungsfeindlichen, menschenverachtende Taten schon seit inzwischen 11 Jahren ungestraft begehen.
Die durch uns erstatteten Strafanzeigen verschwinden bei Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Heinrich Wille (CDU) in Lübeck unbearbeitet in der untersten Schublade. In Berlin werden die Anzeigen kontinuierlich mit dem Hinweis: die Täter konnten bei der Tat nicht beobachtet werden, es sei ja nur ein Sachschaden von geringem Wert bei den Einbrüchen entstanden usw. eingestellt.
Ist das die wahre Gesinnung und Aufgabe der "Staats"- Anwälte?
Die CDU und die durch deren Mitglieder ausgeübten Verbrechen an der Menschlichkeit zu verdunkeln und die kriminell agierenden Täter vor Strafverfolgung zu schützen?
Was unsere Person betrifft, so können wir die Frage mit gutem Gewissen mit ja beantworten. Wir erfahren diesen Machtmissbrauch der öffentlichen Gewalt, diese Untätigkeit der Strafermittlungsbehörden, die durch diese Amtsträger gelebte Vorteilsgewährung im Amt gegenüber Behörden aus Lübeck und der CDU seit nunmehr über 12 Jahren am eigenen Leib.
Der Staat sind wir alle. Warum werden Bürger dieses Staates nicht von den Anwälten des Staates vor der parteipolitisch organisierten Bandenkriminalität der Stadtverwaltung in Lübeck geschützt?

Die Strafverfolgung von gefährlicher Körperverletzung durch Vergiftung von Lebensmitteln (Bernd Saxe als Vorgesetzter der Lübecker Stadtverwaltungsangestellten und Hausfriedensbrecher) verfolgt die Staatsanwaltschaft nicht von Amts wegen. Sie knüpft über den Generalstaatsanwalt von Berlin eine Strafverfolgung an die Bedingung, dass ein Rechtsanwalt eine gerichtliche Entscheidung beantragen müsse! Also darf weiter vergiftet und eingebrochen werden. Beigeordnete Rechtsanwälte stehen erfahrungsgemäß ja auf Seiten der Stadtverwaltung und konnten von dieser in den zurückliegenden über 12 Jahren fast ausschließlich zum Parteienverrat und Betrug überredet werden.

Die Beklagte nutzt die Wohnungen anderer Mieter hier in der Boddinstraße 6 seit dem Tage, an dem wir hierher deportiert wurden. Mindestens 6-8 Wohnungen. Diese Vorgehensweise besteht auch heute noch bei mindestens 2 bis 3 Wohnungen hier im Haus.
Sie schickte anfangs Frau Astrid und Frau Birgit Hartmann ( beide Mitarbeiterinnen beim Rechtsamt) hierher, die sich über Monate als Maklerinnen betätigten und bei dieser Gelegenheit die Stapel von angefertigten Abhörprotokollen einmal wöchentlich abgeholt haben. Auch die uns entmietende Rechtsanwältin der Eheleute Gusewski, Frau Susanne Böhm hat sich als Fahrerin zur Verfügung gestellt, um Abhörpersonal für die Beklagte hierher zu bringen und gefertigte Abhörprotokolle mit nach Lübeck zum Rechtsamt mitzunehmen. Weitere MitarbeiterInnen der Lübecker Stadtverwaltung haben wir beobachten können, als sie sich hier in den konspirativen Abhörwohnungen aufhielten und die Boddinstraße 6 wieder verließen. Frau Antje Sander-Dörner lief uns hier in der Gegend auch mehrmals über den Weg, ebenso der Leiter des Zentralen Ermittlungsdienstes der Hansestadt Lübeck, Herr Ekkehard Dummer.

Dieser Fahrdienst funktioniert schon seit Jahren. Auch diese Fakten sind von uns zur Anzeige gebracht worden ( PLÖ- BP 37 bis mindestens 23.6.2002, PLÖ- WM 68 bis mindestens 14.9.2003, HL- EA 538 bis mindestens 18.4.2004, PLÖ- WR 67 bis mindestens 21.4.2005, B-TE 309 bis mindestens 2.8.2005 usw.).
Seit Jahren wird uns die Post aus dem Briefkasten entwendet, was Strafanzeigen selbstverständlich zur Folge hatte.
Die Beklagte bediente und bedient sich der Hilfe einer Sekte und deren Mitglieder, um uns zu terrorisieren und auszuspionieren.
Monatelang/jahrelang, nämlich seit dem Tage, als man uns durch die anonyme Anzeige und der folgenden Hausdurchsuchung am 8.Dezember 1993 nichts anhängen konnte, sind wir durch systematisch betriebenen Schlafentzug unseres Schlafes beraubt worden und mussten als Folge schwere Körperverletzungen ertragen. Hatten darüber hinaus auch über Wochen hinweg körperliche Untertemperatur. Unsere Lebensmittel/Getränke wurden mindestens 10 mal (mit Rattengift) vergiftet mit der Folge schwerer Gesundheitsschäden. Die Lübecker Stadtverwaltung beobachtete und hörte uns bekanntlich sieben Jahre lang in Lübeck (Reiferstraße 30 a) ab, installierte sogar Wanzen im Radiowecker unseres Schlafzimmers und saß zu diesem Zweck mit diversen Abhörgeräten und Kameras auch noch im Haus Reiferstraße 25 a gegenüber. Sie hat alle Täter beobachtet, aber nichts gegen sie unternommen.
Warum sollte sie, schließlich war die Stadtverwaltung Auftraggeber dieses Terrors, dieser Vergiftungen. Wir sollten auf diese Art und Weise gebrochen, gebeugt und fertig gemacht werden.
Die mutwillig erfolgten Vergiftungen machten mich fast blind (Hoher Augendruck/grüner Star). Das Einbringen von Bakterien in die Augentropfen lösten monatelang eine doppelseitige Bindehautentzündung aus. Ich verlor fast gänzlich monatelang meine Stimme, weil meine Stimmbänder durch die Vergiftungen kaputt gemacht wurden. Meine linke Seite, mein linker Arm waren wochenlang fast unbeweglich, wie gelähmt. Mein linker Fuß unglaublich stark geschwollen. Einige Ärzte halfen uns nicht, dort wurde bereits Rufmord durch die Lübecker Stadtverwaltung und durch den Notarbeitgeber J.L. gegen mich betrieben, bevor ich den Fuß in die jeweilige Praxis setzte.
Auch ein schwerer Zusammenbruch meiner Ehefrau, ein gerufener Notarzt, der eine Krankenhauseinweisung für dringend erforderlich hielt, die Hilfe wurde mit einem Anruf durch die Lübecker Stadtverwaltung verhindert. Die Krankenschwester meinte bei Ankunft des Krankentransports (am 29.4.1994) keine erste Hilfe leisten zu müssen. Sie erklärte dem Fahrer des Notarztes: ach ja, es ist schon angerufen worden, die kommt in Haus 6 (Psychiatrie). Durch diese menschenverachtenden Vorgehensweisen der Angestellten der Lübecker Stadtverwaltung wurde von dort aus billigend in Kauf genommen, das meine Ehefrau, die an Bluthochdruck erkrankt ist, einen Herzinfarkt/Schlaganfall hätte erleiden können.**********

Auch diesbezüglich wurden Dutzende von Strafanzeigen erstattet hinsichtlich derer inzwischen wohl auch Ermittlungsergebnisse und Strafurteile vorliegen müssen.

Die Beklagte ist von Mitgliedern jener Sekte offenbar auch in ihrer Verwaltung unterlaufen und kann deshalb auf deren Hilfe und Tätigwerden hinsichtlich des gegen uns durchzuführenden Terrors zurückgreifen.
Ein Skandal, der endlich öffentlich werden muss und wo nicht länger durch Vorlage gefälschter Retentakten über meine Person durch die Beklagte sichergestellt wird, den Skandal zu verdunkeln.

Parteipolitisch organisierte Bandenkriminalität und Schmiergeldzahlungen an Sektenmitglieder muss in einem "Rechtsstaat" endlich durch die Strafermittlungsbehörden strafrechtlich verfolgt werden.

Durch diesen Betrug des Senats der Hansestadt Lübeck verringert sich mein Rentenbezug bei meiner später zu beziehenden Altersrente in Höhe von 26.22   x 1,5 Punkte pro Jahr x 21 Jahre um 825.93   monatlich . Hinzu kommt die zu leistende Zusatzversorgung durch die Beklagte hinsichtlich der VBL_Umlage.
Wäre damals durch den Senat der Hansestadt Lübeck pflichtgemäß die von mir bis hin zum Bundesverwaltungsgericht im Klagewege verfolgte Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung anstandsgemäß ausgefüllt bzw. meiner Klage statt gegeben worden anstelle das Recht zu beugen, wären meine Rentenanwartschaftszeiten über das Arbeitsamt mit 42 Jahren lange erfüllt. Die Stadtverwaltung hingegen wählte den Fakt des weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses und stellte mi mich nur von der Arbeitsableistung frei. Diese Freistellung erfolgte durch einen Verwaltungsakt (vom 8.4.1986). Bei diesem Verwaltungsakt -so entschied damals antragsgemäß das Arbeitsgericht Lübeck- handelt es sich nicht um eine Kündigung im Sinne des Gesetzes.
Diese Feststellung harmonisiert und bestätigt heute die beiden weiteren Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, das Tarifrecht anzuwenden ist und auch zu gelten hat.

Wäre ich durch die Beklagte nicht bis heute um meine Rechte und Ansprüche aus diesem seit dem 20.11.1984 bestehenden Arbeitsverhältnis betrogen worden, ich könnte zum heutigen Zeitpunkt mit Erreichen des 62. Lebensjahres schon eine abschlagsfreie Altersrente beziehen.

Soweit die Kurzfassung des Tatbestandes.


Mit freundlichen Grüßen

..............Jarius

********** In Deutschland werden auf diese Weise wieder Menschen die dem Regime nicht genehm sind weggesperrt.

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